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Autor Thema: Kleine Anfrage der AfD NRW: Mehr Befreiungen vom Rundfunkbeitrag (und mehr)  (Gelesen 6553 mal)

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Welt, 31.07.2017

Mehr Befreiungen vom Rundfunkbeitrag


Zitat
Die Zahl der Bürger, die in Nordrhein-Westfalen von Rundfunkgebühren befreit sind, ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. 2016 waren rund 753 000 Personen befreit - das sind fast 20 Prozent oder 117 455 mehr als noch 2014. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage aus der AfD-Landtagsfraktion hervor. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.welt.de/regionales/nrw/article167211352/Mehr-Befreiungen-vom-Rundfunkbeitrag.html

Link zur Antwort der Landesregierung (pdf, ca. 140 kb)
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-230.pdf

Anmerkung:
Bemerkenswert, dass die Daten zu Anträgen <-> stattgegebenen bzw. nicht stattgegebenen Anträgen statistisch nicht erfasst werden (sollen)

Bemerkenswert auch diese Antworten:
Zitat
„Die Zahl der Beitragsschuldner mit Zahlungsverzug wird statistisch nicht erfasst, da es für eine Erhebung und Speicherung dieses Merkmals keine Rechtsgrundlage gibt. Einzelheiten zu Säumniszuschlägen, Kosten und Zinsen ergeben sich aus den §§ 11 und 12 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GV. NRW 2017, S. 316).“

Zitat
In wie vielen Fällen kam es aufgrund von Zahlungsverzug in den vergangenen drei Jahren zu Aufforderungen zur Abgabe von Vermögensauskünften, abgegebenen Vermögensauskünften, Pfändungen und zu Freiheitsentzug aufgrund der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft? (Bitte aufschlüsseln)

Dazu hat der WDR Folgendes mitgeteilt:

„Hierzu liegen uns keine Zahlen vor, da diese Maßnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich des WDR fallen. Aus der Presse sind uns aus Nordrhein-Westfalen lediglich zwei Fälle bekannt, in denen Menschen aufgrund der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft in Erzwingungshaft genommen wurden.

Im Einzelnen:

Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger ist der Beitragsservice verpflichtet, allen offenen Forderungen nachzugehen – auch, indem er im letzten Schritt Vollstreckungsbehörde stellt.

Wird der Rundfunkbeitrag nicht gezahlt, dann beginnt – wie bei anderen Geldleistungspflichten auch – ein Mahnverfahren. Dieses Verfahren ist mehrstufig: Wird der Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig entrichtet, verschickt der Beitragsservice zunächst eine Zahlungserinnerung. Auf die Zahlungserinnerung folgen weitere Mahnschreiben und schließlich der Beitragsbescheid. Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kommt es nur, wenn dieses mehrstufige Mahnverfahren erfolglos war und auf die Schreiben des Beitragsservice nicht reagiert wurde. Verweigert eine Person jeden Kontakt und auch die Zahlung, führt an einem Vollstreckungsersuchen kein Weg vorbei.

Das Vollstreckungsersuchen wird bei der nach den geltenden vollstreckungsrechtlichen Regelungen zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt. Für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge sind in Nordrhein-Westfalen die Vollstreckungsbehörden der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 VO VwVG NRW) zuständig. Für den Rundfunkbeitrag gelten dabei im Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen keine besonderen Regelungen.

Die Vollstreckungsbehörden handeln eigenständig und sind nicht verpflichtet, den WDR oder den Beitragsservice über Vollstreckungsmaßnahmen zu informieren oder diese mit den Rundfunkanstalten oder dem Beitragsservice abzusprechen. Wie oft es zu Aufforderungen zur Abgabe von Vermögensauskünften usw. kommt und welche Vollstreckungsmaßnahmen jeweils gewählt werden, wissen wir daher nicht.

Ganz grundsätzlich gilt: Zur Anordnung der Erzwingungshaft durch ein Gericht kann es nach den geltenden vollstreckungsrechtlichen Regelungen kommen, wenn sich ein Vollstreckungsschuldner gegenüber der Vollstreckungsbehörde weigert, eine Vermögensauskunft abzugeben. Die betroffene Person kann dabei eine Haft jederzeit selbst abwenden, indem sie die Vermögensauskunft abgibt oder die offene Forderung begleicht. Wir wissen von bundesweit insgesamt drei Fällen – einem aus Thüringen und zwei aus Nordrhein-Westfalen – in denen Personen, gegen die u.a. wegen offener Forderungen nach dem RBStV ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, in Erzwingungshaft genommen wurden, weil sie die Abgabe der Vermögensauskunft verweigerten.“

Hierzu kann ergänzt werden, dass Gegenstand einer früheren kleinen Anfrage (Drs. 16/12624) u. a. die Frage war, wie viele Vollstreckungsersuchen insgesamt (keine Aufschlüsselung nach bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen) durch den WDR oder andere Landesrundfunkanstalten seit dem 1. Januar 2013 an Kommunen in Nordrhein-Westfalen gerichtet wurden.

Dazu hatte der WDR Folgendes mitgeteilt:
Anzahl erstellter VE
2013: 166.758
2014: 209.321
2015: 317.959
2016: ?

Dass der WDR im Rahmen des Vollstreckungsersuchens eine Haft a priori ausschliessen könnte, wie dies z.B. auch schon in Bayern beim BR nachweislich der Fall war, davon hat der BS/WDR wohl keine Kenntnis bzw. möchte diese nicht haben.


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Dass der WDR im Rahmen des Vollstreckungsersuchens eine Haft a priori ausschliessen könnte, wie dies z.B. auch schon in Bayern beim BR nachweislich der Fall war, davon hat der BS/WDR wohl keine Kenntnis bzw. möchte diese nicht haben.

Also der BS hat wohl Kenntnis darüber, ob und wann Haftanordnungen stattfinden
BILD-Interview mit Stefan Wolf, Geschäftsführer des "Beitragsservice" (Abo)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23880.msg151920.html#msg151920
Zitat
BILD: Warum lassen Sie es dann trotzdem immer wieder zu spektakulären Verhaftungen von Beitragsmuffeln kommen?

Wolf: Diese harten Maßnahmen werden nicht von uns, sondern von Gerichtsvollziehern durchgeführt. Wir versuchen durchaus, Einfluss auf die Vollstreckungsbehörden zu nehmen, dieser ist aber begrenzt. Unter anderem, um solche Eskalationen zu vermeiden, testen wir jetzt die Zusammenarbeit mit Inkasso-Unternehmen.

Hier (wie in der Antwort unter dem o.g. Thema) nimmt der BS sogar selbständig Einfluss auf die jeweiligen Vollstreckungsbehörden. Hat der Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf so gesagt, steht da :angel:


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Die Landesregierung zitiert aus der Stellungnahme des WDR wie folgt:

Zitat
Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger ist der Beitragsservice verpflichtet, allen offenen Forderungen nachzugehen – auch, indem er im letzten Schritt ein Vollstreckungsersuchen bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde stellt.


Hierzu stellt sich mir die Frage, wer den Beitragsservice verpflichtet, ein Vollstreckungsersuchen bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu stellen.
Das Gesetz ? Die Landesrundfunkanstalt ? Oder ist diese angebliche Verpflichtung eine unwahre Schutzbehauptung ?

Eine "Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger" ist auch gegeben, wenn gegen niemanden beantragt wird, ihn bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft in Erzwingungshaft zu nehmen. Die Erzwingungshaft ist kostenintensiv, muss vom (angeblichen) Gläubiger vorfinanziert werden und ist daher beim Vollstreckungsersuchen explizit als Maßnahme anzukreuzen - wenn gewünscht.


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Zitat
Wolf: Diese harten Maßnahmen werden nicht von uns, sondern von Gerichtsvollziehern durchgeführt. Wir versuchen durchaus, Einfluss auf die Vollstreckungsbehörden zu nehmen, dieser ist aber begrenzt. Unter anderem, um solche Eskalationen zu vermeiden, testen wir jetzt die Zusammenarbeit mit Inkasso-Unternehmen.

Hier (wie in der Antwort unter dem o.g. Thema) nimmt der BS sogar selbständig Einfluss auf die jeweiligen Vollstreckungsbehörden. Hat der Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf so gesagt, steht da :angel:

Der Versuch der Einflussnahme durch den BS bzw. der LRAen ist wohl eher in den bekannten Seminaren des/der BS/LRA für Gerichtsvollzieher zu suchen, als in der gegeben Möglichkeit, eine Haft a priori auszuschliessen.
Siehe u.a.: hr/BS-Seminar: Grundlagen, aktuelle Entwicklungen und Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20233.0.html



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Zitat
Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger
ist der Beitragsservice verpflichtet,
allen offenen Forderungen nachzugehen – auch, indem er im letzten Schritt Vollstreckungsbehörde stellt.

..., verschickt der Beitragsservice zunächst eine Zahlungserinnerung. Auf die Zahlungserinnerung folgen weitere Mahnschreiben und schließlich der Beitragsbescheid.
Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kommt es nur, wenn dieses mehrstufige Mahnverfahren erfolglos war und auf die Schreiben des Beitragsservice nicht reagiert wurde. ...


Hieraus geht doch sehr deutlich hervor, dass rechtsrelevante Vorgänge, zu denen nur die LRA berechtigt wäre, von der nicht rechtsfähigen GEZ, heute BS genannt, durchgeführt werden.
Die GEZ darf nachgehen, aber keinerlei rechtliche Handlungen gegenüber dem Bürger durchführen. Das hat definitiv von den rechtlichen Stellen der LRA zu kommen.

"Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger "
Ja, welche Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger denn?
Maßstab ist doch die Wohnung und nicht der Bürger.

Diese Lügenbolde gehen mir sowas von auf den Beutel.


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Hieraus geht doch sehr deutlich hervor, dass rechtsrelevante Vorgänge, zu denen nur die LRA berechtigt wäre, von der nicht rechtsfähigen GEZ, heute BS genannt, durchgeführt werden.
Die GEZ darf nachgehen, aber keinerlei rechtliche Handlungen gegenüber dem Bürger durchführen. Das hat definitiv von den rechtlichen Stellen der LRA zu kommen.

Diese Lügenbolde gehen mir sowas von auf den Beutel.

Hier ein Auszug eines Zitates eines Urteils der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes sieht sich nicht veranlasst, den BS nicht als Teil der LRA anzusehen und behauptet steif und fest, was nachfolgend zu lesen ist:
Zitat
(…) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservices (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016  - 6 K 525/15  -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst. (…)

Quelle: juris Datenbank Urteil vom 11.01.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671
und weiter:
Quelle: juris Datenbank Urteil vom 25.01.2016, 6 K 525/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266

Bild dir deine Meinung! +++  :o :( >:(

PS.

Gemäß § 4 Abs. (7) Satz 1 RBStV ist folgendes geregelt:

(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380136

Der BS hat absolut nichts mit diesem Antrag auf Befreiung am Hut, sonst müsste er hier zitiert werden. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug zwischen den LRAn und dem BS ist eine niederrangige Vorschrift.  ::)

Siehe hier: Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug § 2 Abs. (p)
Zitat
(p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Im Klartext: Befreiungsanträge und die damit verbundenen Bescheide müssen von der jeweiligen zuständigen LRA beschieden werden und nicht vom BS.

Quelle: https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.
Dieser Satz aus dem von ChrisLPZ verlinkten Vollstreckungsersuchen des "BR" von 2014 findet sich auf neueren Vollstreckungsersuchen nicht mehr.
Das wundert nicht, wir wissen schließlich, daß die Zwangsbeiträge auch dafür genutzt werden, in Internet-Foren mitzulesen.
Was der BR "gestern" gesagt haben mag, muß ihn "heute" nicht mehr interessieren. Die Anordnungsbehörde (LRA) hat ja angeblich (in welchem Gesetz steht das eigentlich???) keinerlei Einfluß auf die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde, die jedoch "nur" im Rahmen der "Amtshilfe" für die Rundfunkunternehmen tätig wird. Man verschiebt also die Zuständig- und Verantwortlichkeiten so lange hin und wieder zurück, bis keiner mehr weiß, was Sache ist. Hat früher schon funktioniert, klappt immer noch.
Die Drohung steht weiterhin im Raum, die Demokratie ist weiter durch unverhältnismäßiges Vorgehen gegen den Bürger bedroht.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Zitat
Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.

Dieser Satz aus dem von ChrisLPZ verlinkten Vollstreckungsersuchen des "BR" von 2014 findet sich auf neueren Vollstreckungsersuchen nicht mehr.


Steht dort jetzt "Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird beantragt" oder fehlt jegliche Aussage des angeblichen Gläubigers zu einer etwaigen Inhaftierung des angeblichen Schulders ?

Gibt es im Falle einer fehlenden Aussage zu einer etwaigen Inhaftierung eine Vorschrift, die einen Standardhandlungsweise der Vollstreckungsbehörde vorgibt ? Oder ist das weitere Vorgehen dann reine Willkür - möglicherweise in Abhängigkeit, wie ausgelastet die Gefängniszellen sind ? Oder ist das dann gar eine Frage der persönlichen Sympathie des Gerichtsvollziehers, ob jemand eingesperrt wird ? Das wäre ein Nährboden für Vorteilsannahmen ...

Hier sind noch viele Fragen zu klären. Vielleicht liest ja ein Abgeordneter mit und nimmt diese Gedanken für eine weitere Anfrage auf. Den Abgeordneten muß ja geantwortet werden.


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Einem fiktiven Vollstreckungsersuchen eines Bäuerischen Rundfunks konnte keinerlei Hinweis auf Haft entnommen werden. Weder eine Beantragung noch eine ausdrückliche Nicht-Beantragung.
Man könnte nun annehmen, daß der BR sämtliche Verantwortung in die Hände der Vollstreckungsbehörden legt, damit er nicht wieder "Angriffen" ausgesetzt ist, sondern die eigenen Hände in Unschuld waschen kann.
Welche Vorschriften es gibt, daß die Vollstreckungsbehörden Haft durchsetzen können, ist einer fiktiven Person bisher nicht bekannt. Abgesehen davon, wären sie wohl dennoch unverhältnismäßig.


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In Hamburg wird auf wundersame Weise die Kasse.Hamburg Gläubiger - und agiert dann nach eigenem Gusto. Es ist nicht auszuschließen, dass dann auch Knast als Kurzurlaub winkt....


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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"Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kommt es nur, wenn dieses mehrstufige Mahnverfahren erfolglos war und auf die Schreiben des Beitragsservice nicht reagiert wurde. Verweigert eine Person jeden Kontakt und auch die Zahlung, führt an einem Vollstreckungsersuchen kein Weg vorbei."

Das ist eine wunderbare Behauptung. Die praktische Erfahrung mit dem Beitragsservice zeigt, dass selbst dann, wenn man die Herrschaften täglich mit schriftlichen Fragen konfrontiert, eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Mehr als 1100 Briefe bis zur Einleitung der Vollstreckung werden einfach ignoriert. Die gestellten Fragen lauteten u.a., warum und wofür man bezahlen soll und wie die wegen Desinformation erfolgte Unterzeichnung straftbewährter Unterlassungserklärungen durch ZDF und DR mit dem sogenannten "gesellschaftlichen Auftrag" in Einklang zu bringen ist. Antworten stehen noch aus.

Solange die Verwaltungsgerichte immer alles im Sinne des Rundfunks regeln, besteht für diesen keine Notwendigkeit, irgendwelche Antworten zu geben. Einfach Zwangsvollstreckung beantragen, eventuelle Klagen von den Richtern abweisen lassen und schlussendlich kassieren. Am Ende sind es die Richter die entscheiden, ob das ewig so weitergeht. Außer der Beitragsservice bekommt irgendwann so viel Post, dass man dort beginnt, über die eigentlich doch auf der Hand liegenden Ursachen der Zahlungsverweigerung vieler Bürger endlich einmal unter Einsatz gesunden Menschenverstandes nachzudenken...



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