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Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des (RBStV)

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mb1:
Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), 20.03.2013 (PDF, 56 Seiten!, ~900kB)
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2014/01/Einheitliche-Auslegungen-der-Rundfunkanstalten-Stand-20-03-2013.pdf
http://docplayer.org/33293326-Einheitliche-auslegung-der-rundfunkanstalten-zu-den-bestimmungen-des-rundfunkbeitragsstaatsvertrags-rbstv.html


Aufmerksam wurde ich, weil das Papier in einem Urteil genannt wurde.
VG Hamburg, Urteil vom 21.02.2017, 3 K 1444/15
http://justiz.hamburg.de/contentblob/8383682/0fe70f63e1b9eb9f05d4609da8bd37cb/data/3-k-1444-15-urteil-vom-21-02-2017.pdf
Seite 4 im 1. Absatz.

--- Zitat ---Zur  Begründung  führte  der  Beklagte  aus:  Die Medizinische Fakultät,  die  Krankenpflegeschule  sowie  das E-Zentrum seien keine separaten Betriebsstätten und würden deshalb unter einer Beitragsnummer zusammengefasst werden können. Die Festlegungen zur einheitlichen Auslegung des RBStV sähen für Organisationseinheiten, die auf demselben Grundstück belegen seien, vor, dass bei Campusuniversitäten (Universitäten auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken) sämtliche Raumeinheiten dem gleichen übergeordneten Zweck „Forschung und Lehre“ dienten, so dass insgesamt nur eine Betriebsstätte vorliege.

--- Ende Zitat ---


Edit "Bürger": Danke für den Fund, der bislang mglw. nicht so präsent war.
Zur Dokumentation vorsorglich auch als Anhang hier angefügt.

Bürger:
Aus aktuellem/ wiederholten Anlass - und weil es bisher mglw. nicht so präsent war...

--- Zitat von: mb1 am 26. Juli 2017, 01:04 ---Edit "Bürger": Danke für den Fund, der bislang mglw. nicht so präsent war.
Zur Dokumentation vorsorglich auch als Anhang hier angefügt.

--- Ende Zitat ---

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