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Autor Thema: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle  (Gelesen 22552 mal)

n
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Das scheint System zu habe, kurzer Check von ein paar Ländern. Alle scheinen neue Gesetze zur Meldedatenübermittlung zu haben:

Brandenburg
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
vom 2. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 54])
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016


Bayern
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung – MeldDV)

vom 15. September 2015
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2015/heftnummer:11/seite:357

Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr


Baden-Württemberg:
Amtliche Abkürzung: MVO
Fassung vom: 28.09.2015
Gültig ab: 01.11.2015
Dokumenttyp: Verordnung

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMGAGDV+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Hamburg
Hamburgisches Ausführungsgesetz
zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Vom 15. Juli 2015*
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BMGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs


Saarland:
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(Art. 1 des Gesetzes Nr. 1869 vom 13.10.2015, Amtsbl. I S. 712)
vom 13. Oktober 2015[1]

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BMGAG_SL.htm


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m
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Klar hat das System. Gesetze die den ÖRR nicht passen werden passend gemacht


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Das scheint System zu habe, kurzer Check von ein paar Ländern. Alle scheinen neue Gesetze zur Meldedatenübermittlung zu haben:

Niedersachsen

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldeDV+ND+%C2%A7+15&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Zitat
Niedersächsische Meldedatenverordnung (NMeldVO) Vom 20. Oktober 2015

§ 15 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk


1 Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 6 Abs. 1 Nds. AG BMG dürfen dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) folgende Meldedaten übermittelt werden:
1. Familienname
2. frühere Namen
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
4. Geburtsdatum
5. derzeitige und frühere Anschrift, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
6. Einzugsdatum, Auszugsdatum
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat
8. Sterbedatum

2 Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist, so ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Gesetze die den ÖRR nicht passen werden passend gemacht
Es darf seitens der Länder ab 2006 keine neuen Gesetze, Verordnungen etc. hinsichtlich Melderecht mehr haben, weil seit dem alleiniges Bundesrecht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
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§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Wer ist selbständiger Künstler beziehungsweise Publizist?

Abgabepflichtig sind laut DRV (Deutsche Rentenversicherung) in erster Linie u.a.  Rundfunk- und Fernsehanbieter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/03_kuenstlersozialabgabe/definition_und_personenkreis.html


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Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Das heisst, wenn sie gewerblich tätig sind, sind sie  öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes?

Preisfrage: wann sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht publizistisch tätig?


Wer hat nur diesen Blösinn ins Gesetz geschrieben.

PS:
Die alte Fassung war:
Zitat
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.

        § 44 Einfache Melderegisterauskunft
        § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
        § 46 Gruppenauskunft
        § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
---
        § 51 Auskunftssperren
        § 52 Bedingter Sperrvermerk
Unterabschnitt 3
    Zeugenschutz
        § 53 Zeugenschutz
Abschnitt 6
    Ordnungswidrigkeiten
        § 54 Bußgeldvorschriften

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html#BJNR108410013BJNE004902116


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@no GEZ99: der Duden hilft da vielleicht weiter: publizieren = publik machen, bekannt machen, veröffentlichen. Nun scheint mir, dass die Hauptaufgabe öffentlich-rechtlicher Sender das Bekanntmachen von Information jeder Art ist. Das Inkasso zur Finanzierung dieser Leistung sowie sämtliche anderen Tätigkeiten dient letztlich dieser hauptsächlichen Aufgabe. Das passt dann zu der Aussage von DER JUSTITIAR, dass die Sender keine Behörden sind. Und selbst wenn, sobald sie publizieren gibt es keine Meldedaten. Und da sie diese bekanntlich doch bekommen, vollautomatisch und im Wege des wiederholten Totalabgleichs, der vermutlich zur Regel werden soll, verstoßen alle Bundesländer hier systematisch und bewusst gegen Bundesrecht. Im Zusammenhang mit dem ÖR-Rundfunk wird auf die Verfassung* eben gleich mehrfach geschissen.

M. Boettcher

* Hinweis für "Quarktaschen", die behaupten, wir hätten keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz: es kommt a) für die Funktion nicht auf den Namen an und b) heißt es nun 'mal Bundesverfassungsgericht, nicht Bundesgrundgesetzgericht.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.239
Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

umdrehen - dann ergibt das Sinn:

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Vermutung: zu öffentlichen Stellen muss man sie ja erheben damit sie Daten erhalten dürfen um die hoheitliche Aufgabe des Beitrageinzuges durchzuführen...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 390
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

zu 1) Wird denn überhaupt ein Grund genannt, wie die Daten genutzt werden? Und ist Beitragserhebung in diesem Fall wirklich gewerblich anzusehen? Ja die Anstalten nutzen die Beiträge um gewerblich tätig sein zu können. Aber... hmm...  :-\

Es ist ganz klar, dass bei einer vom angemeldeten Menschen verhängten Auskunftssperre, es Illegal ist, diese an Unternehmen weiter zu geben. Schlimm genug schon, dass der Mensch, das noch gesondert in Auftrag geben muss bei der Meldebehörde. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein.
Noch schlimmer aber, dass sogar Daten bei aktiver Meldesperre des Menschen, an Firmen wie z. B. "Beitragsservice" oder "WDR" (beide in Köln...komisch...)
weitergegeben werden. Ich kann es mir nur mit diesen 2 Begründungen vorstellen, warum das gemacht wird:
a) Die Mitarbeiter bei Meldebehörden sind nicht ausreichend ausgebildet, kennen zB. den Unterschied Behörde / Unternehmen nicht etc. und...

b) Die Ämter bekommen für ihre Dienste von den Firmen "BS" u/o "WDR" ein opulentes Salär. Denn diese Firmen wollen diese Daten um den armen Opfern massenweise Werbung und Angebote für vom Empfänger nicht gewünschte Dienstleistungen zu schicken. Vermutlich übersteigt der Gewinn, den Salär den die Firmen an die Meldebehörden zahlen. Denn viele werden Leistungen bestellen (zb. ältere oder rechtlich unkundige). Die Masse hier macht es.

Das ist nur eine Theorie, denn diese ganze Sache, auch mit sog. "Vollstreckungen" (incl. Bedrohung der Opfer) die ja auch von Behörden ausgehen, ist doch reichlich komisch in einem angebl. Rechtsstaat. :-\


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§_1   MeldDÜV   (Saarland) vom 08.05.07 (Amtsbl_07,1138)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)


Nur ein kleiner Hinweis, das ist für die Polizei (falls es dem einen oder anderem nicht auffiel). Also ist dieses Gesetz hier OT, da es Polizeibehörden natürlich bei ausreichendem Verdacht, diese Daten einzuholen. Hat also nichts mit den "ÖR Firmen" zu tun.  ;)
Und selbst wenn es dafür gelten sollte, wie andere zuvor ausführten, bricht Bundes Landesrecht. Und danach ist das anscheinend doch übliche Verfahren 100% nicht korrekt.

Eine Person X nahm auch vorher an, das EMA hätte lediglich einen Fehler gemacht, als es seine Daten an Firmen übermittelte. Es scheint aber nun eher so, das hat "System". Der korrekte Weg wäre:

Fall a)
Firma fragt Daten an -> EMA lehnt ab. Verfahren abgeschlossen

Fall b) Firma, die sich als "staatliche Stelle" ausgibt, fragt Daten an.Bei eingerichteter Auskunftssperre -> EMA lehnt ab Verfahren abgeschlossen

Fall c) Firma, die sich als "staatliche Stelle" ausgibt, fragt Daten an.Bei nicht eingerichteter Auskunftssperre muss EMA einen Verwaltungsakt erlassen. Dem Menschen muss dieser gesendet werde, 1 Monate Widerspruchszeit.

Herr X, die Firma "Bayerischer Rundfunk" möchte bei uns Ihre Daten. Nach derzeit geltender Gesetzeslage, dürften wir diese nicht übermitteln. Da aber bei uns bzw.im Land Bayern Unklarheit zu herrschen scheint und wir diese evtl. doch übermitteln dürften hat der betroffene Mensch, also Sie Herr X, die Möglichkeit zu entscheiden.

Wir werden am 01.05.18 Ihre Daten übermitteln, sollten SIe dem nicht innerhalb 1 Monats widersprechen.

Unterschrift Beamter, Dienstsiegel, Durchwahl und E-mail des Beamten etc. (Vorschrift über VAs!)

Rechsbelehrung / Gesetzestexte. ..blablabla.

Will der Mensch die Übermittlung nicht, muss er dem VA widersprechen. Sollte man sich nicht einig werden und/oder das EMA lehnt den Widerspruch ab, kann der Mensch klagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 19:52 von Alpha667«

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@Kurt
Rückverweis auf die älteste Seite dieses Themas:

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg151739.html#msg151739

Da hat es nämlich noch eine Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind keine "öffentlichen Stellen" im Sinne des Bundesmeldegesetzes, denn diese öffentlichen Stellen sind im Bundesmeldegesetz abschließend definiert.

Und zu den "anderen öffentlichen Stellen" sagt die benannte Verwaltungsvorschrift eindeutig, daß diese als nicht-öffentlich zu gelten haben, wenn sie in Wettbewerb zu Unternehmen stehen.

Zitat
Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Kraft Bundesrecht darf das Land seine LRA nicht anders behandeln, als es bspw. ein in seinem Land ansässiges privat-rechtlich organisiertes Rundfunkunternehmen behandelt.

Das EMA darf personenbezogene Daten nur nach §44 BMG herausgeben, wenn überhaupt:

Zitat
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig

Als Vollzitat:

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html

Zitat
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
    Familienname,
2.
    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
    Doktorgrad und
4.
    derzeitige Anschriften sowie,
5.
    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
    die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2.
    die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

    a)
        der Werbung oder
    b)
        des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

1.
    ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2.
    entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3.
    für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

Damit personenbezogene Daten überhaupt weitergegeben werden dürfen, bedarf es im Regelfall der Einwilligung der betreffenden Person, deren Daten weitergegeben werden sollen.

Da das EMA hier eine Prüfpflicht hat, nämlich dahingehend, ob derjenige, der die Daten begehrt, überhaupt empfangsberechtigt ist, können diese Daten folglich auch nicht dem Datenabrufverfahren unterliegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2017, 02:20 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Leute auch wenn euer letzter Bescheid des EMA negativ mit der Aussage es wäre alles iO bei Weitergabe eurer Daten.... ihr solltet denen nochmal schreiben. Und auch nochmal der Weitergabe widersprechen. ABER VORSICHT, das Formular enthält nicht die Firmen "Rundfunkanstalt" oder "Beitragsservice". Das müsste ihr selber noch eintragen !! Also böse Falle, jedenfalls hier ist es so. Ihr müsste auch dabeischreiben "zeitlich UNbegrenzt" denn die off. Politik ist wohl, dass das immer nur 1 o. 2 Jahre gilt. Also 2 BÖSE FALLEN gestellt.

Bin mit gutem Bsp. vorangegangen und habe e-mails und brief (also 2x) an EMA u. Datenschutz geschrieben. Das geht so nicht, die machen einfach was sie wollen (oder denken wäre richtig, aufgrund falscher Infos/Ausbildung!) >:(

Wozu die dort email Adressen haben ist auch rätselhaft, denn eine Bestätigung oder wenigsten kurze Antwort was nur 2-3 Minuten dauern würde erhält man nicht, meine Mails sind schon 1 Woche her. Deswegen muss man dann ANRUFEN und Druck machen, denn den meisten scheint ihre Privatsphäre und Daten vollkommen egal, die geben das sogar freiwillig weiter. Aber wir die das nicht wollen, dürfen nicht einfach mit der Mehrheit, in den selben Topf geworfen werden.. insbes. wenn dubiose Firmen dann einen auf bald 1000,- erpressen wollen.


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Hast Du das mal mit dieser Vorlage probiert? Mit pauschalem Schadensersatz?

Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109961.html#msg109961

Vorlage:   PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7519

Zitat
.... mache ich pro Datenweitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.




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Klar Mitte letztes Jahr hab ich das versucht (nur ohne diesen 50K BS weil ich nicht blöd bin) denn irgendwelche Schreiben mit Schadenersatz könnt irh eh vergessen, da lachen die drüber. Oder kennt ihr EINEN MENSCH bei dem das geklappt hat ? Und leere Drohungen heben Deine Glaubwürdigkeit nicht grade. Genauso wie es im Netz sowas gibt mit AGBs die man stellen soll etc. direkt vergessen, noch keiner hat damit was erreicht.

Also wer LEER droht den nehme auch ich nicht ernst. Wieviele haben die 50k € eingeklagt? Ich bitte um Handzeichen !  ;D

Hier könnt ihr meinen Fall lesen, mit bisserl Historie und wenn sich was neues tut, werde ich das auch eintragen. Leider scheint es aus meiner Gegend kaum einen zu geben (NRW. Südwestfalen)..zwecks gemeinsamen Kampfes.

Alpha Historie: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25497.0.html


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Zitat
Klar Mitte letztes Jahr hab ich das versucht (nur ohne diesen 50K BS weil ich nicht blöd bin) denn irgendwelche Schreiben mit Schadenersatz könnt irh eh vergessen, da lachen die drüber.

Jein, die Wirkung ist, dass der Amtsleiter entschieden muss und Du nicht einfach vom Sachbearbeiter abgebügelt wirst.


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