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Autor Thema: Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"  (Gelesen 11313 mal)

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Mit einer google-books-Suche nach
"Verwaltungsvollstreckungsgesetz"
https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=Verwaltungsvollstreckungsgesetz
lassen sich zu diversen Bundesländern Kommentarwerke zu deren Verwaltungsvollstreckungsgesetzen finden - so u.a. auch ein hochinteressantes zu Sachsen:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar
von Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

...augenscheinlich auch in der Bibliothek z.B. des Verwaltungsgerichts Dresden ausliegend ;)

Ein paar interessante Auszüge zu...


"Vollstreckungsfähigkeit" und "Vollsteckbarkeit" von
"Verwaltungsakten"/ "feststellenden Verwaltungsakten"


Suche nach "feststellende Verwaltungsakte" ;)
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22feststellende%20verwaltungsakte%22&f=false

In Bezug auf
§ 2 SächsVwVG "Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p2
Zitat
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
siehe auch
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

steht in "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar", Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen, Seite 41, Rn. 2ff "B. Vollstreckungsfähigkeit" und Rn. 4 "C. Vollstreckbarkeit"
Zitat von: Lindner Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen, Kommentar, 2011
Rn. 2
§ 2 Befasst sich mit den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung.

Unterschieden wird dabei zwischen der
Vollstreckungsfähigkeit und der
Vollstreckbarkeit.

Rn. 3
B. Vollstreckungsfähigkeit
Im 1. Halbsatz werden Verwaltungsakte aufgeführt, die ihrem Wesen nach der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind.

Unterschieden wird dabei zwischen
Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten und
Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vollstreckt werden kann, wenn er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung.

Rn. 4
C. Vollstreckbarkeit
Mit dem Erlass eines Verwaltungsakts schafft sich die
Verwaltung selbst ihren Vollstreckungstitel.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verwaltungsakt entweder
bestandskräftig (unanfechtbar) oder
sofort vollstreckbar ist.

> Eine "Verwaltungsvollstreckung" von
- nicht vollstreckbaren, lediglich
- feststellenden "Festsetzungsbescheiden"
- ohne "Leistungsgebot", d.h.
- ohne "Aufforderung"/ "Verpflichtung" zu einer "Zahlung"/"Leistung" und somit
- ohne "vollstreckbaren/ vollstreckungsfähigen Inhalt"
sollte somit schlicht nicht möglich sein.

Feststellende Verwaltungsakte sind mangels vollstreckungsfähigen Inhalts nicht vollstreckungsfähig.

Siehe u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507



"Amtshilfe"/ "Vollstreckungshilfe"

Suche nach "Amtshilfe" ;)
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22amtshilfe%22&f=false

In Bezug auf
§ 4 Abs. 2 SächsVwVG "Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p4
Zitat
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]
siehe auch
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

steht in "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar", Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen, Seite 135, Rn. 68
Zitat
Vollstreckungshilfe ist inländischen Behörden zu gewähren,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind.

Der Begriff der Amtshilfe, auf den hierbei Bezug genommen wird, ist in § 5 VwVfG festgelegt.

VwVfG = (Bundes-)"Verwaltungsverfahrensgesetz"

Interessant hierbei... unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
ist ersichtlich, dass z.B.
"Mitteldeutscher Rundfunk" von genau diesem, die Amtshilfe regelnden Gesetz ausdrücklich und kategorisch ausgenommen ist durch
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfG "Ausnahmen vom Anwendungsbereich"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG#p2
Zitat
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.

Merke:
Vollsteckungshilfe/ Amtshilfe >> § 5 VwVfG/ Verwaltungsverfahrensgesetz >> gilt nicht für "Mitteldeutscher Rundfunk"

Das mache mal jemand den Gerichtsvollziehern, Amts-/ Land-/ Verwaltungsgerichten und auch dem "Mitteldeutschen Rundfunk" klar... ::) ???




Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

[weitere besonders interessante Auszüge folgen]


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
wo eine Beschreibung eines "Festsetzungsbescheides"/ "feststellenden Verwaltungsaktes" durch das VG Gera zu finden ist...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
...welche direkt übertragbar auf die "Rundfunkbeitrags"-"Festsetzungsbescheide" ist.


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