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Autor Thema: Aktuelle Neigung des SWR, den gerichtlichen Mahnweg zu beschreiten?  (Gelesen 2161 mal)

G
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Hallo Forum,

Person x hat eine Mahnung des SWR Baden-Württemberg bekommen. Kein Bescheid, sondern ein ganz normales, quasi privates, Mahnschreiben.
Das Thema Rechtsweg Ba-Wü habe ich gelesen, mit dem Hinweis das dort die gerichtl. Verfahren nach Einspruch i.d.R. eingefroren werden, allerdings ist diese Info von 2015.

Gibt es Informationen darüber, wie groß gegenwärtig die Neigung des SWR Baden-Württemberg ist, einer eigenen Mahnung den gerichtlichen Mahnweg folgen zu lassen und wird der, bei begründetem Widerspruch, immer noch "eingefroren"?

Person x arbeitet seit 2013 mit einer Verzögerungs- und Hinhaltetaktik gegen SWR und Beitragsservice*, sieht aber keinen Sinn darin weiterzumachen, wenn bei Widerspruch gegen den gerichtl. Mahnbescheid kein Erfolg zu erwarten ist und noch zusätzliche Kosten getragen werden müssten.
Eine Totalverweigerung und ein Eintrag ins Schuldnervezeichnis kommt für Person x aus persönlichen und vor allem beruflichen Gründen nicht in Frage.


*Um auch was zum Forum beizutragen, gehe ich in den nächsten Tagen gerne darauf auf, aktuell bin ich wegen der Mahnung aber zu sehr mit entsprechenden Recherchen beschäftigt.


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Hallo!

Vorsicht, Person X: es handelt sich nicht um ein ziviles Mahn- und Vollstreckungsverfahren ("gerichtl. Mahnbescheid") -- sondern nach RBStV §10 (6) um die Verwaltungsvollstreckung (LVwVG BW) -- Verwaltungsvollstreckung läuft (zunächst) ohne Unterschrift eines Richters.

Im "Kreise" des LG Tübingen werden anscheinend zZ möglicherweise Gerichtsverfahren "auf Eis" gelegt -- aber zentral werden zZ Zwangsvollstreckungen eingefroren / eingestellt (dafür wäre nach ZPO ja die Zivilgerichtsbarkeit zuständig).

Nach dem Rechtsweg (RBStV -> öffentliche Abgabe -> VwGO:  Bescheid -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Klage(n)) kommt zunächst die Verwaltungsvollstreckung (VwGO), auf die sich die Zwangsvollstreckung (ZPO) anschließt.

Verwaltungsvollstreckung:

Ein möglicher Ansatz (VwVG NRW §1 (2) "im Wettbewerb erbrachte Leistungen") fehlt bei Euch im LVwVG BW.

Ein möglicher anderer Ansatz wäre: für die Vollstreckungshilfe nach LVwVG BW §4 (3) finden die LVwVfG BW §§4-8 Anwendung -- nun ist aber der SWR von der Anwendung des LVwVfG BW explizit ausgenommen: LVwVfG §2 (1).

Vielleicht darf auch der SWR nur Selbstverwaltung ausüben (SWR-StV §1 (2) http://www.artikel5.de/gesetze/swr-stv.html), Das würde zu LVwVfG §9 Verwaltungstätigkeit mit "Außenwirkung" iVm LVwVfG §2 (1) "ausgenommen SWR" passen. Hier würde sich zunächst die Frage stellen, ob der Beitrag auf die Wohnung noch Selbstverwaltung der Nutzer ist, oder schon Außenwirkung, da die Wohnung an sich nichts mit Rundfunkempfang zu tun hat. Falls "Außenwirkung" wäre ein eigenes Vollstreckungsersuchen des SWR / BS rechtswidrig und könnte damit nicht vollstreckbar sein.

Zwangsvollstreckung nach ZPO -- hier geht mit der ZPO ein Fenster zum Zivilrecht auf, da wäre das AG zuständig (und erst ab hier wirken die Argumente des LG Tübingen).

Bei Zwangsvollstreckung könnte Person X beim "Fingerheben" Rechtsmittel einlegen, und zB beim AG die Tübinger Argumente. Auch das kann Person X vom AG zum LG treiben (so sind die LG Tüb-Entscheidungen entstanden).

MfG
Michael


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