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Autor Thema: A zahlt seit Jahren keine GEZ, seine Freundin auch nicht -> Neue Wohnung  (Gelesen 3244 mal)

S
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Hallo Leute,

folgender Sachverhalt.

Person A hat noch nie GEZ gezahlt und ist dann irgendwann zu seiner Freundin gezogen, die für ihre Wohnung auch noch nie GEZ gezahlt hat.
Soweit so gut.

Dann ist Person A mit seiner Freundin in eine neue Wohnung in einer neuen Stadt gezogen. Beide haben sich im Einwohnermeldeamt für diese Wohnung angemeldet.
Daraufhin hat Person A seine Festsetzungsbescheide ganz normal weiter erhalten, eben halt auf die neue Wohnadresse.

Nun hat seine Freundin nach einigen Zahlungserinnerungschreiben und dem Nichtbezahlen heute einen Festsetzungsbescheid bekommen, dass sie ab dem Datum des Einzugs in die neue gemeinsame Wohnung die Gebühren zu entrichten hat (Person A hat diese auch erhalten aber schon viel früher und immer Widerspruch eingelegt).

Person A und seine Freundin möchten natürlich auch in dieser neuen Wohnung nicht bezahlen, allerdings soll für die neue Wohnung alles über Person A laufen, sodass seine Freundin quasi nichts mehr mit denen zu tun haben soll und durch Person A "befreit" ist, weil Person A den ganzen GEZ-Schriftverkehr zur neuen Wohnung regelt und nicht alles doppelt laufen soll.

Wie muss seine Freundin nun reagieren? Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid schreiben und gleichzeitig ein Schreiben aufsetzen mit der Bitte um Zusammenführung Ihrer "Schulden" zu Person A ab dem Einzugsdatum in die neue gemeinsame Wohnung? Oder nur dieses Schreiben ohne Widerspruch?

Person A und seine Freundin sind nicht verheiratet.


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S
  • Beiträge: 17
Niemand eine Antwort?


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n
  • Beiträge: 1.452
Freundin F kann einfach A als Zahler angeben, dann darf F nicht mehr mitspielen.

Bei grösseren Wohnhäusern tut es auch jede andere Beitragsnummer aus dem Wohnhaus.
Der BS braucht ja nicht zu wissen wer mit wem zusammenwohnt.

Ansonsten gibt es noch
Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16983.msg146655.html#msg146655



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Z
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen! Sorry, eigentlich sollte man zuerst selbst im Forum nach passenden Beiträgen recherchieren, aber die Flut ist wirklich unübersichtlich, also vllt. kann mir jmd. die passenden Links posten zur folgenden Hypothese:

Person A zieht September 2014 vom Elternhaus (gemeinsamer Haushalt) in BaWü zwecks Ausbildung in eine 1-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Vielzahl von Studentenzimmern im Dachgeschoss - sehr anonym, man kennt sich nicht näher. Es befinden sich weder TV, Radio noch ein funktionierender Festnetzanschluss (Dose defekt) in der Wohnung. Der Defekt stellt sich erst beim Versuch heraus, einen DSL-Anschluss einrichten zu lassen - Leitung gekappt. Die Vermieterin behauptet davon nichts gewusst zu haben. Ein jahrelanger Kampf um die Mängelbehebung wird dadurch angeregt, auch unter Einbeziehung der Hausverwaltung - erfolglos.

Aus Frust leistet Person A keinerlei Zwangsbeitrag, reagiert nicht, meldet sich auch nie selbst an. Nach Abschluss der Ausbildung im Juli 2017 zieht A wieder zurück ins Elternhaus (gemeinsamer Haushalt). Person A erhält bis zu diesem Zeitpunkt wie üblich Festsetzungsbescheide, Mahnungen, 1 GV-Schreiben, danach nur noch Zahlungserinnerungen und Festsetzungsbescheide.

Im Dezember 2017 erhält A dann eine Mahnung über den Gesamtbeitrag bis September 2017, im Januar einen Festsetzungsbescheid (Zahlungserinnerung hierzu nie erhalten) über Forderungen von Okt. - Dez. 2017.

Die Frage ist nun in diesem fiktiven Falle, wie A reagieren könnte. Sicherlich sind die Forderungen, die A für die den gemeinsamen elterlichen Haushalt gestellt werden, ungerechtfertigt. Diesen kann er also problemlos widersprechen, aber erkennt er damit dann gleichzeitig nicht Altlasten an? Wie sollte A reagieren?

Wenn jemand den passenden aktuellen Beitrag mit einer geeigneten, möglichen Lösung kennt, bitte posten oder PN. Vielen Dank.


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Bitte genau schreiben! Ich orakele mal, es gibt also

- Festsetzungsbescheide Elternhaus
- Festsetzungsbescheide Ausbildung-Zimmer
- Es wurde auf keine Festsetzungsbescheide reagiert.

Rechtlich gesehen sind die Festsetzungsbescheide damit wirksam geworden.

Zitat
im Januar einen Festsetzungsbescheid (Zahlungserinnerung hierzu nie erhalten) über Forderungen von Okt. - Dez. 2017.
Zitat
GV-Schreiben,
An welche Adresse?
Wieso hat sich der GV nicht mehr gemeldet? Das ist sehr verwunderlich.





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Im Anhang eine mögliche Übersicht der Schreiben, die Annahme ist, dass Person A niemals reagiert hat. Denkbar ist, dass der GV aufgrund der Vielzahl kleiner Zimmer, der großen Anonymität (nicht mal Namensschilder an den Zimmertüren) und der sehr geringen Chance Person A zeitlich anzutreffen, nicht weiter reagiert.


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Man riete Person A Widerspruch gegen Elternhaus einzulegen mit Angabe, dass sämtlicher Schriftverkehr nicht angekommen wäre während Ausbildung, denn tatsächlich mochte einiges an Post nie angekommen sein, da dieses Wohnhaus ja theoretisch mehrere Hausnummern gleichzeitig vereint haben könnte, Nachnamensgleichheit dann ja durchaus gegeben wäre und der Postbote aus Verwirrung und Frust einen alternativen Briefkastenschlitz wählen könnte.


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Person A könnte nun zum ersten Male fristgerecht Widerspruch gegen Mahnung vom Dez. 17 und Festsetzungsbescheid vom Jan. 18 eingelegt haben. Zu etwaigen Forderungen von Aug. - Dez. 2017 hätte A anführen können, dass ab 01.08. keine Wohnung gemäß § 3 RBStV existiert hätte (was den Ausbildungsort anginge), da diese die Eigenschaft eines Ortes zum Wohnen und Schlafen nicht mehr erfüllt haben könnte. Zudem könnte die Immobilie nachweislich (Inserate immer noch online) bereits ab Aug. zur Miete annonciert gewesen sein. Damit begründete A dann das Entfallen jeglicher Beiträge für dieses Objekt.
Zu Forderungen ab Sept. 17: Hinweis auf Gemeinschaftwohnung und zahlende Person.

Womöglich räumte man A daraufhin ein, dass obwohl lt. Meldeamt die Ummeldung erst Sept. 17 erfolgt wäre, man kulanter Weise auf Forderungen ab Sept 2017 verzichtete. Dann rechtliche Hinweise sowie Hinweis auf Ratenzahlung, die jedoch zuvor angezeigt werden sollten. Unter dieser Annahme erginge ein Widerspruchsbescheid erst, wenn A sich zur Klage entschlöße. Dies benötigte allerdings dann vermutlich etwas Zeit, da vielleicht derzeit sehr viele Anfragen beim Service eingehen könnten.

Wie kann man diese Fiktion nun weiterspinnen. Würde A nun einfach Raten zahlen ohne vorige Benachrichtigung oder zahlte dieser den Gesamtbetrag komplett. A überwiese den Betrag mit dem Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt", nicht?


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