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Autor Thema: Festsetzungsbescheid erhalten -> auch gültig für die Zeit vor 2013?  (Gelesen 5621 mal)

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@Crustinho:
Bitte lade die Dokumente doch noch als eingescanntes anonymisiertes Scan des Originalschreibens ohne OCR hoch. Die von Dir angehängten Dokumente sind so nur als einfache, vom Ersteller veränderte Textdokumente zu werten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
1. vor 2013 das Zeug ist verjährt.
Ist das so?
- Als Forderung ohne Bescheid ja, aber was ist wenn
- ein Festsetznugsbescheid von 2013 existiert? Ich meinte hier im Forum gelesen zu haben, dass der 20 Jahre lang gültig ist.

Ist es dafür erforderlich dass er bekanntgegeben worden ist? Sonst kann der BS ja nachträglich einfach einen ausdrucken.
Fragen über Fragen

@Crustinho:
Sind Dir Bescheide von vor 2013 bekanntgegeben worden, bzw. wenn nochmal vom BS Kopien verschickt wurden, welches Datum haben die?

und
 in der alten Pfändungsankündigung steht nix von Bescheiden und wann die jeweils angemahnt wurden. Das ist aber absolute Voraussetzung für die Vollstreckung.
Vielleicht steht das ja im Vollstreckungsersuchen drin.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

C
  • Beiträge: 10
Vielen Dank erstmal für die schnellen Antworten! OK, das Schreiben müsste jetzt besser sein wenn es dann zu sehen ist! Nein, er hat keine weiteren Bescheide die von vor 2013 waren erhalten in Form von Kopien ! Das mit der  alten Pfändungsankündigung ist tatsächlich so!


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Z
  • Beiträge: 1.525
Die "Einrede der Verjährung" muß vom Schuldner erstmal vorgebracht werden, erst dann verjährt die Forderung, dies ist wohl bisher versäumt worden, damit wäre der Schuldner alle Forderungen vor Bescheidung einer "Wohnungssteuer" schonmal los.
Dies ist natürlich ein "neuer" Sachverhalt, der dem Gericht mitgeteilt gehört.
Die Übertragung auf ein schriftliches Verfahren oder den Einzelrichter ist natürlich nicht von Vorteil für den Kläger, hier kann dem Gericht natürlich widersprochen werden, denn soooo einfach ist die Sache ja nicht, schließlich werden die angenommenen Verfassungsbeschwerden (es werden täglich mehr, hier durchaus viele Aktenzeichen im Gerichtsschriftverkehr erwähnenswert) vom Bundesverfassungsgericht tiefgründig geprüft und wenn keinerlei Zweifel des Bundesverfassungsgerichts da wären, hätte es die Sachen längst abgebügelt.
Hier könnte der Kläger durch seinen erweiterten Sachvortrag einiges an Zeit gewinnen.


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