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Autor Thema: § 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"  (Gelesen 34469 mal)

m
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§ 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"
Autor: 07. Juli 2017, 07:06
Hallo,

in  § 4 Abs. 6 RBStV ist gesagt ...

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Es scheint jetzt endlich die erste gerichtliche Entscheidung ergangen zu sein, wo jemand basierend auf diese Ausnahmeregelung befreit worden ist.

VG Schwerin 6. Kammer, Urteil vom 30.11.2016 -  6 A 1100/14 - juris

Dies ist m.E. der entscheidende Satz dieser Entscheidung ...

Dementsprechend kann ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn zu der allgemeinen Einkommenssituation
noch besondere Lebensumstände hinzukommen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 19.10.2016
– 6 A 1685/14 –, juris Rn. 37). Dabei ist jeweils auch zu berücksichtigen, ob es mit Blick auf Art.
3 Abs. 1 GG geboten ist, den nicht durch § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Sachverhalt als besonderen
Härtefall anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, a.a.O., juris Rn. 11 ff.).

Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.


siehe Anlage



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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Dem liegt aber auch wieder nur die »konservative« Auslegung der den direkten Nutzniessern...

...
Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.


siehe Anlage

...des RBStV zuzurechnenden Akteuren ÖRR / »Beitragsservice«  und der diesen ggü. liebedienernden Verwaltungsgerichten zugrunde. Insofern also nichts Neues, und von der Sorte gibt es bereits eine ganze Anzahl Urteile, die letztlich auch wieder nur Gefälligkeitsurteile mindestens in dem Sinne sind, dass es da wirklich nicht anders geht, als eine Befreiung auszusprechen. Alldem dürfte aber bereits http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
1 BvR 3269/08
1 BvR 665/10

entgegenstehen.

Abgesehen davon...

...dass RN. 23 schlicht falsch ist, dergemäss das BVerfG entschieden habe, dass (nur) eine geringfügige Überschreitung des Bedarfssatzes um weniger als die Höhe des sogenannten »Rundfunkbeitrags« mit daraus resultierendem Ablehnungsbescheid einen zusätzlichen Härtefall zu begründen imstande sei bzw. den Eindruck suggeriert, als sei das der Fall. In 1 BvR 2550/12 ist seitens des in RN. 23 zitierten BVerfG (wie auch in den Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus 2010 wie etwa BY bzw. NRW) aber unmissverständlich festgehalten, dass besagter Tatbestand (wie auch im Härtefallparagraphen des aktuellen RBStV formuliert, aber bislang praktisch regelmässig sowohl von ÖRR / »Beitragsservice« wie den in deren Sinne »urteilenden« Verwaltungsgerichten vorsätzlich falsch ausgelegt) lediglich *ein* *Beispiel* für eine absolute Vielzahl denkbarer Härtefälle darstelle und auch genau so auszulegen sei (und nicht als Negativ-Fortsetzung der Liste aus 4, 6, 1 RBStV &  Ausschlusstatbestand jedweden anderen Härtefalles, wie Anstalten / Beitragsservice / diesen beispringende VG zu behaupten pflegen). So jedenfalls war es Besucher vor seinem Kasperlt... Verzeihung... Verwaltungsgericht mit seinem Dreizeiler-Urteil ergangen, wo derzeit noch der Antrag auf Berufungszulassung läuft, aber auch schon für den Bedarfsfall die entsprechende Verfassungsbeschwerde (u. a. wegen Art. 3 / 1 GG) in Vorbereitung ist.

...dass (so meint Besucher sich zu erinnern) z. B. lt. VG Berlin VK 27 35.13 dafür überhaupt die Rechtsgrundlage fehlt, jemanden zur Stellung eines HartzIV-Antrages zu verpflichten. Ferner und abgesehen davon, dass es (abseits ggf. der Verletzung v. Art. 3 / 1 GG) auch grundgesetzwidrig wäre, jemanden aus dem gesetzlich geschützten Existenzminimum überhaupt den sogenannten Rundfunkbeitrag bezahlen zu lassen. Ebendies war ja der Grund, weswegen HartzIV-Empfänger überhaupt von der Zahlungspflicht als zu befreien galten, nachdem der Kirchhof'sche Vorschlag - wie viele andere aus dessen Gutachten - verworfen worden war, statt einer Befreiung die Bedarfssätze aller Transferleistungsempfänger um den sogenannten »Rundfunkbeitrag« zu erhöhen und auf der Grundlage dann auch diese zahlen zu lassen. Die anderen Bedürftigen hatte »man« dann einfach »vergessen«, wobei allerdings m. E. die Annahme überhaupt nicht zwingend ist (vgl. bspw Landtagsdrucksache MMD15-1303.pdf v. 15/02/2011), dass dieses »Vergessen« a priori dem Gesetzgeber anzulasten sei. Dazu reicht es schon, wenn man sich ansieht, wie auch die einschlägig bekannten Verwaltungsgerichte mit ihrer Auslegung etwa auch des - jedenfalls für normal Lesefähige - unmissverständlich formulierten § 4, 6, 2 RBStV ins Gegenteil verkehren, was die sogenannten »Härtefälle« betrifft.

Die ansonsten festzustellende Grundgesetzwidrigkeit war es ja auch gewesen, dass die bislang zu Gebühren-Zeiten noch geltenden umfangreichen Befreiungsmöglichkeiten seinerzeit überhaupt erst eingeführt worden waren. Nachdem aber in den letzten Jahren auch dem letzten Deppen mit Regierungsmacht aufgefallen war, dass man mit den heutigen Bundesbürgern *alles* machen kann und ein Bundesinnenminister wie so ein Friedrich ungestraft öffentlich die Rechtsauffassung des BVerfG als »Privatmeinung« abqualifizieren kann wie vor gut 7 Jahren, waren diese dann einfach abgeschafft worden. Sich wohl schlicht darauf verlassend, dass das ja ohnehin wenn überhaupt nur den Betroffenen auffallen würde, die den A.... ja (vermeintlich) aber sowieso nicht hochkriegen, und die paar renitenten sich durch die Überzahl »williger« Verwaltungsgerichte schon mit den passenden Urteilen würden abspeisen lassen.


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T
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Ich hatte im 06/2012 einen Härtefallantrag zur Befreiung gestellt und mich auf 3 Entscheidungen des BVerfG vom Nov. 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1BvR 665/10) berufen. Der wurde abgelehnt. Dagegen hatte mein Anwalt Widerspruch eingelegt und dann gg. die Ablehnung des Widerspruchs geklagt. In der Klage hat er auch den erst 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitrag einbezogen. In der Verhandlung im 11/2016 wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen.


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"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Und...

...
 In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen. [/size]

hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.


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hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.

Ich habe das Urteil erst im 05/2017 erhalten, abgeheftet und setze meine Zahlungsverweigerung fort.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ich hatte im 06/2012 einen Härtefallantrag zur Befreiung gestellt und mich auf 3 Entscheidungen des BVerfG vom Nov. 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1BvR 665/10) berufen. Der wurde abgelehnt. Dagegen hatte mein Anwalt Widerspruch eingelegt und dann gg. die Ablehnung des Widerspruchs geklagt. In der Klage hat er auch den erst 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitrag einbezogen. In der Verhandlung im 11/2016 wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen.

Eine fiktive Person kann dazu folgendes Urteil anfügen:

Zitat
(…) Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung durchaus plausibel geschildert, dass ihn die zuständige Sozialbehörde mit Blick auf seine Einkommenssituation auf die Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Antragstellung hingewiesen habe. Eine Verweigerung der Entgegennahme und/oder Bescheidung einer Antragstellung ist damit aber noch nicht dargetan. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert. Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern niedriger ALG I-Leistungen oder von Krankengeld) der Fall ist. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesichts dieses Normzwecks, der in § 4 Abs. 1 RBStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung für eine vom Kläger ausdrücklich angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Gestalt einer konkreten Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG. Insbesondere ist die Kammer keineswegs von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen überzeugt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. (…)

Quelle: Datenbank juris
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671
+++
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2018, 21:06 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Bei dem ganzen Sermon (des Gerichts natürlich :-))...
...

...fällt gewiss jedem sofort wieder das große Zauberwort »Verwaltungsvereinfachung« ein. Mal sehen, wann der erste Richter in diesem Land auf die Idee kommt, auf der Grundlage mal wieder ein Todesurteil zu verhängen :->.

Es gilt unter anderem aber immer noch Art 3 / 1 GG. Auch andere grundgesetzliche Vorschriften wie das der (verletzten) Informationsfreiheit, wenn sich ein am Existenzminimum lebender seine Zeitung nicht mehr leisten kann, weil er den ÖRR-Sch..... bezahlen muss bzw. müssen soll, dürften berührt sein. Und andere werden sich vmtl. noch finden.

Wenn einige Damen und Herrn Richter und die Herrschaften in den Anstalten aus dem Gesetzeskorpus dieses Landes die ihnen nicht passenden Seiten herausreissen oder schwärzen, mag das deren Privatvergnügen sein. Die dürfen auch gern ihr GG wegwerfen, wenn ihnen dessen Lesen zuviel Arbeit ist.

Es sollte aber nicht zugelassen werden, wenn gewisse Herrschaften in diesem Land das zum Massstab für die Allgemeinheit hochsterilisiert wissen wollen..


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m
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Petitions zum § 4 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr

Hallo,

nach Sichtung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG, BVerwG, OVG etc. sehe ich kaum eine rechtliche Möglichkeit, um dem Rundfunkbeitrag zu entgehen. Meines Erachtens besteht kaum bzw. besser keine Hoffnung, dass z. B. das BVerfG den Rundfunkbeitrag doch noch  in Frage stellen könnte.

Die einzige persönliche bzw. individuelle  Möglichkeit, um dem Rundfunkbeitrag doch noch  zu entgehen, scheint mir der § 4 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr zu sein.

RiBSG a. D. Dirk H. Dau (Dau, jurisPR-SozR 13/2017 Anm. 4, 06.07.2017) schreibt in diesem Zusammenhang: …

Im Jahr 2015 haben ARD, ZDF und Deutschlandradio 8,1 Mrd. Euro Rundfunkbeiträge eingenommen. Einen großen Teil davon haben zwischen 1,75 und 2,7 Mio. Haushalte „verdeckt“ Armer (IAB-Forschungsbericht 5/2013, S. 11) gezahlt, also Personen, die ihren Anspruch auf Grundsicherung nicht geltend gemacht haben und deshalb von der Beitragspflicht nicht befreit waren. Eine weitere große Gruppe sind Studenten, die keine Leistungen nach dem BAföG (mehr) beziehen. Sie werden auch dann nicht von der Beitragspflicht befreit, wenn ihr Einkommen ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf unterschreitet.
(fett durch M.A.)

Offensichtlich müssen 1,75 und 2,7 Mio. Haushalte den Rundfunkbeitrag leisten, obwohl diese unter Grundsicherungsniveau leben. Viele dieser Haushalte dürften Wohngeld beziehen. Dadurch (nur Wohngeldbescheid)  sind diese Haushalte aber nicht vom Rundfunkbeitrag befreit.

Darüber hinaus stellt sich die verfassungsrechtliche Frage, ob es nicht zu einer Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips kommt, wenn Haushalte, die durch ESt- Bescheide nachgewiesen unter Grundsicherung leben, trotzdem den Rundfunkbeitrag leisten müssen.

Ich habe deshalb eine Petition an den Deutschen Bundestag verfasst. Diese Schreiben ist ganz bewusst etwas "weinerlich" verfasst.

Noch nicht abgeschickt.

Über Kommentierungen würde ich mich freuen.

Michael


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n
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Ich persönlich glaube nicht dass Petitionen etwas verändern, das versandet einfache, aber ich will Dich nicht entmutigen, jede Tat zählt!

Aber kannst Du nicht eine Verfassungsbeschwerde daraus machen? Da sehe ich wesentlich mehr Chancen.
Eine Verfassungsbeschwerde kann man innerhalb eines Monats einreichen wenn man von einem "Akt der hoheitlichen Gewalt" betroffen ist. Da der Rechtsweg erschöpft ist, reicht dazu ein Bescheid/Widerspruchsbescheid aus, ein abweisendes Gerichtsurteil sowiso.
Also zu Beispiel erneut den Antrag auf Befreiung stellen, und auf die Ablehnung die Verfassungsbeschwerde einreichen.
Und, in Verbindung mit der Petition kann das auch Momentum erreichen. Jede Tat zählt!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

m
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Zitat
"Aber kannst Du nicht eine Verfassungsbeschwerde daraus machen?"

Hallo,

natürlich glaube ich nicht daran, dass meine Petition gelesen werden wird.

Aber ich plane  eine (weitere) Verfassungsbeschwerde.

Um Zulässigkeit zu erreichen, muß der Rechtsweg ausgeschöpft sein, dazu gehört ggf. auch eine Petition (+ viele viele weitere informelle Rechtsbehelfe).

Mein VG - Verfahren (§ 4 Abs. 6   ) ist offen und zurzeit Ruhend gestellt.

Das OVG wird natürlich meinen Antrag auf PKH und den Antrag auf Zulassung der Berufung abweisen.

Dann wäre der Rechtsweg  (+ materielle Subsidiarität) erschöpft ...

Dann könnte  ich die Verfassungsbeschwerde auf den Weg bringen ...

Zulässig, aber nicht begründet wäre schon ein schöner Erfolg ....



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Anbei die zwei Texte / Quellen, auf die ich mich in meiner Petitions beziehe....

Anm.Mod. seppl: So wie ich das sehe, ist der Anhang hier bei Juris nicht frei erhältlich. Er kann daher nicht freigeschaltet werden!


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Simulationsrechnungen zum Ausmaß der Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung

Dabei ist zu groß fürs Hochladen ...
http://doku.iab.de/forschungsbericht/2013/fb0513.pdf


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  • Beiträge: 17
von der Rundfunkgebühr zur Fernsehsteuer Seite eins

Anm. Mod. seppl: Dieser und folgender Anhang sollte, falls keine Genehmigung des Autors vorliegt, sie zu kopieren, verlinkt werden. Daher werden beide vorerst nicht freigeschaltet.


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  • Beiträge: 17
von der Rundfunkgebühr zur Fernsehsteuer Seite zwei


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Hallo,

habe inzwischen meinen Prozess am VG - Berlin verloren.  >:(

Schade, habe aber einiges Neues gelernt und das Verfahren war überraschenderweise sogar "fair", dass heißt der Richter hat sich an die VwGO gehalten und hat sich sogar bemüht den Tatbestand (meine Lebenssituation) aufzuklären ...

Dies ist natürlich überraschend, sehr sehr ungewöhnlich ...

Leider habe ich es aus bestimmten  formal juristischen und  zeitlichen Gründen nicht geschafft meine VG - Klage über einen Antrag auf Berufung  etc. zu einer Verfassungsbeschwerde zu entwickeln ....

In diesem Zusammenhang habe ich eine nette Entscheidungen entdeckt . Diese Entscheidung zeigt m.E., dass es offensichtlich Leute gibt, die sich mit allen  Mitteln des Verfahrensrechts  gegen die Rundfunksteuer wehren.

Gerichtliche Entscheidungen  sind m.E. nicht urheberrechtlich geschützt, ggf. aber die  nur formatierte Version der Entscheidung von > juris <

Jetzt geht es in die zweite Runde (Vollstreckung)

Es wurde bereits durch eine Viellzahl von Bescheiden (FA und Wohngeldamt) und auch im VG - Verfahren bestätigt, dass ich unter Grundsicherung lebe. Diese beiden Bescheide reichten allerdings nicht aus, um eine Befreiung zu erreichen.

Im nun anstehenden Vorstreckungsverfahren kann dies aller eine Rolle spielen.

Grüße

MikeBerlin


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