"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin

§ 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"

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pinguin:

--- Zitat von: seppl am 25. Juni 2020, 21:06 ---Ich denke, eine Verwaltungseinheit ....
--- Ende Zitat ---
des Staates? Und die haben die ÖRR nicht, weil die ÖRR gemäß EGMR "nicht-staatliche Organsiationen" sind; so jedenfalls

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

mit der Aussage


--- Zitat ---53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.
--- Ende Zitat ---

Für die dt. ÖRR gilt nichts anderes; oder?

Die alles durchziehende Problematik ist die Ignoranz des europäischen Rahmens.

Der Ansatz


--- Zitat ---Mein Gedankengang zu den bisherigen Ausführungen fängt bereits vor Adam und Eva an:
--- Ende Zitat ---

ist schon der richtige Ansatz.

seppl:

--- Zitat von: pinguin am 26. Juni 2020, 00:13 ---
--- Zitat von: seppl am 25. Juni 2020, 21:06 ---Ich denke, eine Verwaltungseinheit ....
--- Ende Zitat ---
des Staates?
--- Ende Zitat ---

Ob staatlich oder nichtstaatlich - egal. Eine Verwaltungseinheit verwaltet genau den Bereich für den sie gedacht ist - nichts weiter: Die Firmenverwaltung von Ferrero erstellt keine Gutachten über die Ernährungsqualität von Nutella und das Verkehrsamt bescheinigt einem nicht, dass man beim Autofahren eine Brille tragen muss. Auch die Bundeswehr hat damals nicht über meinen Ersatzdienstantrag entschieden....

- und der Beitragsservice entscheidet nicht, ob mein Gewissen akzeptabel ist oder nicht...

Ein Härtefallantrag könnte dann vielleicht so lauten:


--- Zitat ---Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Sehr geehrte Damen und Herren.

Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs.6 RBStV. Da Bescheidpflicht herrscht und dieser besondere Härtefall nicht unter § 4 Abs.1 Sätze 1 bis 10 aufgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche offizielle Stelle zur Prüfung und Bescheidung dieser Fälle ermächtigt wurde.
--- Ende Zitat ---

pinguin:
@seppl
Es ist unlösbar, wenn sich eine Verwaltungseinheit eines staatlichen Unternehmens um seine Unternehmensbelange kümmert und dabei die Dienste des Staates zu Lasten der Bürger heranzieht.

Genau dieses Szenario haben wir ja bei den ÖRR, und genau dieses Szenario haben Europa und Bund zumindest in der Theorie dadurch unterbunden, daß gewerblich und hoheitlich nicht in einer Struktur vereint sein dürfen und daß alle Unternehmen der gleich zu behandeln sind.

In der Praxis scheint es so zu sein, daß das selbst dem Bund am A vorbeigeht, denn der hat die Pflicht, für korrekte Einhaltung der Bundesgesetze zu sorgen.

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

dein Fall @seppl ist "speziell" und meine Glückwünsche dazu, dass du bislang von der VolXstreckung verschont geblieben bist.

Das ist hier ein Bärliner Fall, waa?

LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 574/15; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=17.09.2015&Aktenzeichen=L%2031%20AS%20574/15

--- Zitat ---31
Darüber hinaus ist die Berufung auch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Bescheinigung, dass er aufgrund des freiwilligen Verzichts keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllt, zu.

32
Wie das Sozialgericht Berlin im Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2015 zutreffend ausführt, existiert eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bescheinigung nicht.

33
Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausführt, ist dann, wenn Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des SGB II empfangen, auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 RBStV eine bescheidgebundene Befreiung von der Beitragspflicht durch den RBB als der hierfür zuständigen Landesrundfunkanstalt (vgl. § 10 Abs. 1 RBStV) vorzunehmen. Aus der damit konstitutiven Wirkung der Bescheinigung bzw. des SGB II-Bescheides folgt damit auch ein Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigung gegen den Beklagten. Der Kläger will jedoch (jedenfalls derzeit) keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, so dass er weder einen Anspruch auf Bescheidung des entsprechenden Antrags durch den Beklagten noch auf Ausstellung einer hieraus (etwaig folgenden) Befreiungsbescheinigung hat.

--- Ende Zitat ---

Hier noch der Link zur Rechtsprechungsdatenbank Berlin:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10//

Einfach mal in der Suche, z.B. Befreiung Rundfunkbeitrag oder Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
eingeben.


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren.
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs.6 RBStV. Da Bescheidpflicht herrscht und dieser besondere Härtefall nicht unter § 4 Abs.1 Sätze 1 bis 10 aufgeführt wird, bitte ich um Mitteilung, welche offizielle Stelle zur Prüfung und Bescheidung dieser Fälle ermächtigt wurde.

--- Ende Zitat ---

Kann Mensch natürlich machen. Als Antwort kommt dann: der rbb.
 
Irgendwann rattert dann die vollautomatische VolXstreckungsmaschine mit "Amtshilfe der Berliner Finanzämter" für den rbb los. Befreiungsantrag beim Finanzamt? Jute Idee! Machste einmal, beim nächsten Mal kommt dann vom Finanzamt:
--- Zitat ---Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts legen wir zukünftig unbeantwortet zur Akte.
--- Ende Zitat ---

Vielleicht können wir uns ja auf folgendes fiktives Musterschreiben für die Bärliner PraXis einigen:


--- Zitat ---
"Lieber" rbb,

Sie begehren von mir einen Bescheid des zuständigen Amtes aus dem hervorgeht, dass die Vorrausetzungen für eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen vorliegen.

Ich darf Sie auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - L 31 AS 574/15 hinweisen. Danach steht mir ein gesetzlicher Anspruch auf Prüfung und Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde nicht zu.

Ich rege daher an, dass Sie im Wege der Amtshilfe - ähnlich wie bei der Amtshilfe im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge durch die Berliner Finanzämter - die zuständige Behörde, um Prüfung Befreiung und Ausstellung der von Ihnen begehrten Bescheinigung ersuchen.

Optional:
Das gilt auch für Anträge nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Welche zuständige Behörde meinen Gewissenkonflikt zu prüfen hat, ist mir nicht bekannt.
Der Papst?
Vielleicht können wir hier zu einer Einigung gelangen. Ich schlage vor, die Intendantin des rbb, sozusagen als Päpstin Berlins zur zuständigen Eminenz zu bestimmen und rege an, dass Sie einen entsprechenden Termin bei der Päpstin Schlesinger vereinbaren, damit diese meinen Gewissenskonflikt nachprüfen kann.

Nachfolgendes dann ggf. streichen.


Als Behörde des Landes Berlin liegt es sicher auch in Ihrem Interesse, dass das Land Berlin nicht von ausufernden Sozialausgaben betroffen ist. Von daher werden Sie es sicher gutheißen, dass ich Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen möchte.

Es ist nicht nötig, dass Sie mich wegen meiner finanzfreundlichen Haltung gegenüber dem Land Berlin lobpreisen und feiern.1

Vorsorglich beantrage ich vollumfänglichen VolXstreckungsschutz bis Ihnen die begehrte Bescheinigung der zuständigen Behörde zugegangen ist.

Um Zusendung einer Kopie Ihres Amtshilfeersuchens an die zuständige Behörde wird gebeten, damit ich mich terminlich auf die umfassende Prüfung vorbereiten kann.

Ich darf Ihnen noch die erfreuliche Mitteilung machen, dass ich Inhaber*in eines P-Schutzkontos bin.


Mit vorzüglicher Hochachtung

die Bärliner Bärin
der Bärliner Bär


--- Ende Zitat ---

1
Ick verneige mich erstmal vor allen, die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch nehmen wollen und lobe euch für eure finanzfreundliche Einstellung. Es gibt sicher andere Sichtweisen, doch ihr habt euch entschieden und dafür gehört euch gedankt.

Das Lob anderer holen wir uns dann u.a. bei Müh dem Regierenden Bürgermeister von Bärlin im Rahmen einer Rechtsaufssichtsbeschwerde ab. Och ditt Abgeordnetenhaus darf die Bärliner_innen in derartigen Fällen für ihre finanzfreundliche Haltung loben. Gibt ja schließlich nen Petitionsausschuss. Der kann ja dann mal darüber nachdenken, wie "finanzfreundlich" die Eminenz des rbb gerade argumentiert, wenn sie "Sozialbescheide" verlangt, obwohl Menschen die staatliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen.

 :)

Ey DU! Ja jenau DU!
Bei
https://gez-boykott.de/Forum/index.php
hier werden Sie geholfen!
jibbet kostenlose fiktive Musterschreiben - och für die Gewissenprüfung bei der "zuständigen Eminenz"!

seppl:
Ich fang nun mal woanders an: § 4 Abs. 6 RBStV:

--- Zitat --- Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
--- Ende Zitat ---

Das "hat zu befreien" bedeutet, sie muss befreien. Sie hat keinen Ermessensspielraum.
Kein Ermessensspielraum kann nun zweierlei bedeuten:
- Die LRA muss befreien, einfach wenn der Antrag gestellt wird. Eine Begründung zu bewerten und dann zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren würde "nach ermessen" bedeuten. Was ausgeschlossen ist.
oder
- Sie muss befreien, wenn bereits vorher bestimmte festgelegte Sachverhalte zutreffen. (z.B. Bescheide von Behörden vorgelegt werden müssen), was im Abs. 6 überhaupt nicht definiert ist. Genannt wird nur ein Beispiel, dass aber keine konkreten Maßstäbe angibt.

Es heisst aber auf jeden Fall eben nicht, dass die LRA selbst entscheiden kann, wann jemand zu zahlen hat und wann nicht.

Der rbb entscheidet daher eben nicht. Und wird das m.M.n. auch nie so formulieren.

Vielleicht kann man den Härtefallantrag ja auch noch deutlicher formulieren:

--- Zitat ---Antrag nach § 4 Abs. 6 RBStV
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit stelle ich einen besonderen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Landesrundfunkanstalt hat demnach ohne Ermessensspielraum von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Weitere Bedingungen, Nachweise oder Begründungen werden für diesen besonderen Härtefall im RBStV nicht genannt und sind daher auch nicht notwendig.
--- Ende Zitat ---

Hört sich verrückt an, aber die Antwort darauf wäre spannend...

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