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Autor Thema: Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht  (Gelesen 35129 mal)

Q
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Danke für die Links Profät Di Abolo

Zitat
Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - der Betroffene vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurde.

Soweit ist es ja (noch) nicht, da das im Gedankenspiel angenommene angerufene Amtsgericht der fiktiven Stadt K die Person(en) N & Q ja zunächst angehören will/wollte, welche dann zur Fristwahrung Ihre detaillierten Einwendungen in der Sache mittels eines gefühlten ausgewachsenen Baumes in Form von Papier in Erwartung der Ablehnung des Antrages der Stadtkasse bzw. Kämmerei/Vollstreckung zugesandt haben könnten.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Zitat
...

Ich verweise auf das Schreiben von xx.xx.2017, … , dass die gesetzlichen Vorraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (§6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW). Ihre inhaltlichen Ausführungen bzw. Beanstandungen sind ausserhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (§ 7 VwVG).

Ihre Rechtsauffassung, wonach die von Ihnen erwähnten Gerichtsbeschlüsse des LG Tübingen bindend sein sollen, ist unzutreffend.

….

Zudem kam automatisiert ein neuer Feststellungsbescheid für Anfang/Mitte 20017, dem wiederum fristgerecht widersprochen wurde.

Zunächst fiktiver Person viel Glück für den hypothetischen Schreibkram beim AG.

An "LG Tübingen nicht bindend" (LG=Zivilgerichtsbarkeit) könnte fiktive Person sehen, daß es sich wahrscheinlich noch um Verwaltungsvollstreckung handelt (Verwaltungsgerichtsbarkeit -> VG).

Es könnte zwar probiert werden, ob der letzte Widerspruch nicht als "wieder eröffnetes Vorverfahren VwGO §§68-75" die Vollstreckung beendet.

Es kann aber durchaus sein, daß gegen die Vollstreckung geklagt werden müßte. Achtung: es könnte Fristen zu beachten geben; sollte nicht zu 100% klar sein, welches Gericht hypothetisch zuständig wäre, könnte sogar bei VG und AG parallel eingereicht werden (die "überzähligen" Kosten wären bestimmt niedriger als der zu vollstreckende Betrag). Vielleicht läuft durch die Maßnahme mit Einbindung des AG schon eine solche Klagefrist.

Sollte diese Klage abgewiesen werden (vielleicht auch noch "Berufung nicht zugelassen"), könnte aufgrund nachgewiesener "persönlicher Betroffenheit" der Weg zu Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Einstweilige Anordnung offen stehen.

Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... -- dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen8)

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2017, 15:59 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Q
  • Beiträge: 31
und. 3.:

  ::) -  Bumerang  - :o

Der Bumerang von der fiktiven Person L aus dem theoretischen Gedankenspiel unter
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
wäre schon einmal ein Anfang.

Welche sonstigen hilfreichen "Einwendungen" gegen diesen Antrag seitens der fiktiven Stadt K als Vollstreckungsbehörde wären hier theoretisch noch möglich & angebracht ?!?
und von maikl_nait
Es könnte zwar probiert werden, ob der letzte Widerspruch nicht als "wieder eröffnetes Vorverfahren VwGO §§68-75" die Vollstreckung beendet.

Gehen wir nun im fiktiven Gedankenspiel einmal davon aus, dass die Person N , neben den Einwendungen an das Amtsgericht der Stadt K (s.oben) - auch die Stadtkasse bzw. Kämmerei auf das wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75 ausdrücklich hingewiesen bzw in Kenntnis gesetzt hat und diese in folgenden oder ähnlichen Wortlaut geantwortet hätte:

" ...teile ich Ihnen letztmalig mit, dass sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert hat ... Da die in der Antragstellung auf Erteilung der richterlichen Durchsuchungsanordnung enthaltene Forderung weiterhin vollstreckbar ist, wird das Zwangsverfahren gegen Sie fortgesetzt. "

Ein Antwort/Reaktion des Amtsgerichtes der Stadt K auf die u.a auch mit "wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75" und weiteren Details begründeten "Einwendungen" steht derzeit noch aus.


Zitat
"Es kann aber durchaus sein, daß gegen die Vollstreckung geklagt werden müßte"
-> ja so sieht es leider aus :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2017, 01:08 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
An "LG Tübingen nicht bindend" (LG=Zivilgerichtsbarkeit) könnte fiktive Person sehen, daß es sich wahrscheinlich noch um Verwaltungsvollstreckung handelt (Verwaltungsgerichtsbarkeit -> VG).

Der Schluß ist gewagt. Tatsächlich sind Richter in der Entscheidungsfindung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (GG 97 (1)). D. h., kein Gericht ist an Entscheidungen anderer Gerichte gebunden.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

M
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Ein fiktiver letzter Festsetzungsbescheid enthält diesen Textbaustein:

> Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am xx.xx.201x die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Nach dem Lesen aller Beiträge hier hält sich der BS somit nicht an das Verwaltungsverfahrensgesetz und will einfach ein Stufe überspringen?


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Q
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@McKaber  der BS bzw. die LRA handelt  ja bekanntlich "fiktiv" gesehen ausserhalb jeder Rechtsprechung. Siehe alleine heutige Urteilsbegründung zum Bargeld-Zahlverfahren (andere Baustelle aber hier ein Link  https://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Recht-auf-Barzahlung-von-GEZ-Gebuehr-article20283839.html 

Um auf den vorliegen fiktiven Fall zurückzukommen:

Zitat
Ein Antwort/Reaktion des Amtsgerichtes der Stadt K auf die u.a auch mit "wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75" und weiteren Details begründeten "Einwendungen" steht derzeit noch aus.

-> Bisher auch hier "fiktiv" betrachtet keine Reaktion  :(


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Für diese eklatanten Rechtsverstöße müsste man doch jemanden auch persönlich haftbar machen können. Warum ist das nur so ein aussichtsloser Kampf?


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Lev

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@McKaber

Zitat
Ein fiktiver letzter Festsetzungsbescheid enthält diesen Textbaustein:
> Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am xx.xx.201x die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Nach dem Lesen aller Beiträge hier hält sich der BS somit nicht an das Verwaltungsverfahrensgesetz und will einfach ein Stufe überspringen?
...
Zitat
Für diese eklatanten Rechtsverstöße müsste man doch jemanden auch persönlich haftbar machen können. Warum ist das nur so ein aussichtsloser Kampf?

Gut beobachtet McK. Dein Einwand ist berechtigt. Dennoch wird niemand deswegen persönlich Haftbar gemacht.
Warum nicht?

Ein Bescheid dient dazu jemanden in Kenntnis zu setzten. In diesem Fall über einen Verwaltungsakt für eine ö.r. Forderung.
Normalerweise sollte man annehmen, dass es sich bei der Forderung von einer Behörde, die diesen VA erlassen hat, zumindest um eine Information handelt die verlässlich ist. Dies ist aber nicht unbedingt der Fall!

Jetzt wird es fies ...
Laut §43 VwVfG wird der VA wirksam, in dem der von ihm betroffen ihm bekannt gegeben wird. Klingt erstmal nicht so schlimm, wenn man den Nomos dahinter nicht kennt.
Ein Leitsatz für den §43 VwVfG lautet aber:
Zitat
Der VA muss wirksam sein!  Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache."

Mit anderen Worten: Der Bescheid ist nicht zwingend verlässlich. Man hat ja die Möglichkeit die tatsächliche Rechtmäßigkeit durch das Widerspruchsverfahren bzw. die Anfechtungsklage (§74 VwGO) zu überprüfen.   :(

L geht davon aus, dass Behörden die so was wissen, sehr gerne auch so was ausnutzen!   >:(

Lev


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Um den fiktiven Verlauf abzuschliessen, hat wohl nun ein Richter am Amtsgericht der fiktiven Stadt K den von der Stadtkasse der Stadt K beantragten Durchsuchungsbefehl zwecks Pfändung unterschrieben, so dass an einem schönen Vormittag Morgen 4 fiktive städtische Mitarbeiter, darunter ein Abteilungsleiter der Kämmerei/Vollstreckung Sturm läutend vor der Tür standen und vollstrecken wollten, den Beschluss vorzeigten (ein Abfotografieren aber verweigerten) und dies dann auch in Form eines kleinen Stapels vor Ort befindlicher Baumwollzetteln mit Aufdruck 50 Euro dann auch gegen Ausstellung eines Pfändungsprotokolles & Quittung auch taten.

Seitdem hat sich nach Ansicht des BS die Schuld nun um ca 55x,xx Euro verringert und dazu geführt weitere Infoschreiben des BS (Ratenzahlung, Zahlungserinnerungen etc.) über den noch ausstehenden Restbetrag zu veranlassen. 

'mal sehen was denn das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bzw das EUGH in Laufe des Jahres sagen werden
 ... Daumen drücken , denn die Hoffnung stirbt zuletzt !




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Bitter. Da hätte vielleicht ein öffentllich-rechtlicher Unterlassungsanspruch helfen können?


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Bitter. Da hätte vielleicht ein öffentllich-rechtlicher Unterlassungsanspruch helfen können?
Man braucht immer jemand selbst (z.B. RA) und auf der Entscheidungsseite (Richter) der das dann umsetzt.
Die ganze Summe RF-Beitrag ist insgesamt in jeder Stufe viel mehr, als das was vor Gericht in einem Verfahren geklärt wird.
Da bringt uns der EuGH oder Karlsruhe nicht weiter, solange diese RF-Grundlage besteht.


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Man braucht immer jemand selbst (z.B. RA) und auf der Entscheidungsseite (Richter) der das dann umsetzt.
Die ganze Summe RF-Beitrag ist insgesamt in jeder Stufe viel mehr, als das was vor Gericht in einem Verfahren geklärt wird.
Da bringt uns der EuGH oder Karlsruhe nicht weiter, solange diese RF-Grundlage besteht.

Wie gesagt auf die laufenden Verfahren EUGH und BVG und die wiederholte Eröffnung des Vorverfahrens durch immer neue Feststellungsbescheide (Bumerang-Effekt) wurde ja schriftlich in der Erwiderung zum Antrag des Durchsuchungsbeschlusses am fiktiven Amtsgericht K verwiesen ... aber letztendlich hat ein Richter dort dann doch unterschrieben.


Schadenersatzklage am LG ist nun zu 100%ig sicher sollte das BVG bzw EUGH positiv urteilen und den RF-Beitrag als verfassungs/rechtswidrig einzustufen ... ist halt die Frage ob gegen die LRA oder direkt gegen Stadt K & LRA... wir werden dann ja sehen. Zahlung erfolgte ja durch aufgebrachten Zwang der  Durchsuchung und "Pfändung" von Bargeld ... ist ja im Prinzip nichts anderes als eine Kontopfändung nur halt vor Ort. Warum auch immer die fiktive Stadt K auf die Idee gekommen ist dies so durchzuziehen. Eine Kontoabfrage hätte denen ja mind. ein entsprechend gut gefülltes Bankkonto angezeigt. Es gab ja in der fiktiven Stadt K ja bereits genug Fälle wo dieser Weg beschritten wurde.

Als abschliessende Info: Kosten des Ganzen Verfahrens ca 50 Euro ... Gebühren und Auslagen der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und des Amtsgerichtes , da ja ca 12 x 50 fiktive Eurozettel gepfändet wurden bei ca. 55x und ein paar Zerquetschen Forderung des BS/WDR

Schöne Pfingstgrüsse
Q


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Vielen Dank für das "Reparieren" des Threads bzw. letzten Beitrages (technischer Fehler) an die Moderation hier im Forum.

Als Anhang - s.oben - der geschwärzte, fiktive Antrag auf Durchsuchung bevor ein Richter ihn unterschrieben hätte können.

Schönen Pfingstsonntag noch
Q


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Das ist schon ein starkes Stück was sich die fiktive Stadt K da leistet. Sie fühlt sich wohl sicher im Dunste der dort ansässigen fiktiven LRA.
Wie kann man die Durchsuchung noch abwenden?


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Das ist schon ein starkes Stück was sich die fiktive Stadt K da leistet. Sie fühlt sich wohl sicher im Dunste der dort ansässigen fiktiven LRA.
Wie kann man die Durchsuchung noch abwenden?

Um den fiktiven Verlauf abzuschliessen, hat wohl nun ein Richter am Amtsgericht der fiktiven Stadt K den von der Stadtkasse der Stadt K beantragten Durchsuchungsbefehl zwecks Pfändung unterschrieben, so dass an einem schönen Vormittag Morgen 4 fiktive städtische Mitarbeiter, darunter ein Abteilungsleiter der Kämmerei/Vollstreckung Sturm läutend vor der Tür standen und vollstrecken wollten, den Beschluss vorzeigten (ein Abfotografieren aber verweigerten) und dies dann auch in Form eines kleinen Stapels vor Ort befindlicher Baumwollzetteln mit Aufdruck 50 Euro dann auch gegen Ausstellung eines Pfändungsprotokolles & Quittung auch taten.

...

gar nicht, bereits geschehen ... siehe einige Posts hier rüber  >:D >:D


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