Nach unten Skip to main content

Autor Thema: "möbl. Zi. ohne eig. Zugang = Beitragspflicht, wenn Vermieter nicht zahlt"?  (Gelesen 17322 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Meine Meinung:

Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich knüpft allein an die Inhaberschaft einer in § 3 RBStV legaldefinierten Wohnung an.

Wenn die Meldeadresse sich auf eine Raumeinheit bezieht, welche KEINE wie im § 3 RBStV legaldefinierte Wohnung ist, kann auch kein Beitrag erhoben werden.

Ob sich hinter der Meldeadresse zu ebendieser Raumeinheit die Ehefrau, der Dobermann oder ALF verbirgt, kann und muss den GEZecken egal sein.

Man sollte aufpassen, dass man die Person da raushält und stur darauf abheben, dass diese "Raumeinheit" ausschließlich über eine ANDERE Wohnung zu erreichen ist. Punkt.

Keinesfalls sollte auf "WG", gemeinsame Nutzung usw. reagiert werden:
Keinesfalls sollte man sich auf das Spiel einlassen dass ja Frau xyz Bad, Küche oder sonstwas in dem Haus/ der "anderen Wohnung" mitbenutzt - abbügeln - irrelevant:
Ist Raumeinheit x eine § 3 RBStV legaldefinierte, beitragspflichtige Wohnung - ja oder nein.
Zu allen anderen Fragen: "keine Stellungnahme", da dies niemanden etwas angeht.

Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Zitat
[...]
Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt ist - wie auch im nicht privaten Bereich - die Raumeinheit.
[...]
Schließlich ist Voraussetzung, dass die Raumeinheit durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Satz 1 Nr. 2).
[...]
So wird etwa die typische Wohngemeinschaft von Studierenden, in der zwar jedes Mitglied ein Zimmer mit Bett, Schrank und Schreibtisch bewohnt, Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und gegebenenfalls sonstige Aufenthaltsräume jedoch gemeinsam genutzt werden, als eine einheitliche Wohnung im Sinne des Staatsvertrages zu qualifizieren sein.
Anderes kann etwa für Unterkünfte in Betracht kommen, in denen beispielsweise nur die sanitären Einrichtungen gemeinsam genutzt werden.
[..]
Quelle: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf

Gruß
Kurt


PS "Erklärbär":

Herr Zahlschaf, Zwangszahlstr. 1, 66666 Abzockdorf
Wohnung 1, nn "Raumeinheiten", beitragspflichtig

Frau Zahlschaf, Zwangszahlstr. 1, 66666 Abzockdorf
Wohnung 2, 1 "Raumeinheit" INNERHALB Wohnung 1, kann also ausschließlich nur über eine andere Wohnung - nämlich Wohnnung 1 - betreten werden; NICHT beitragspflichtig

edit: vielleicht könnten ja (ex)Mann und (ex)Frau eine mietvertragliche Regelung zu Papier bringen - incl. nachweisbarem Geldfluß von Konto 1 auf Konto 2?  8)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:24 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

D
  • Beiträge: 100
Ich vermute aus der Frage, dass der BS die Ex-Ehefrau angeschrieben hat und Beitrag will.

Nein so ist es im fiktiven Fall nicht: Ehefrau wurde im fiktiven Fall noch nicht angeschrieben.
Es geht um den Begriff "Gesamtschuldner".

Wohnung als Einheit ist also eine WG - egal ob man nun Inhaber oder Mieter ist.

In bisherigen Schreiben könnte die Zahlungspflicht mit "Innehaben" einer Wohnung begründet worden sein.
Also 2 verschiedene Personen (Besitzer + Mieter) sind gleichzeitig Inhaber i.S. des BS und somit Gesamtschuldner.

Gibt es denn keine rechtlich bindende Definition von "Inhaber"?

Der Besitzer könnte Interesse haben, dieses Verwirrspiel mal etwas ausufern zu lassen.


Edit "Bürger":
Die gewünschte Frage scheint vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abzuschweifen bzw. darüber hinauszugehen bzw. Fragen aufzuwerfen, die im Forum schon ausgiebig behandelt sind > FORUM-SUCHE mit Begriffen "Inhaber" und "Gesamtschuldner" etc. - siehe u.a. nochmals ::)
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
sowie zu "Gesamtschuld" auch
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Darüberhinaus ist die Fragestellung zu nebulös, als dass sie zielführend erscheint.
Für nebulöse Frage-Antwort- und Verwirrspiele bestehen im Forum keine Kapazitäten.

Thread muss geprüft/ moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte etwas Geuld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigug.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:25 von Bürger«

 
Nach oben