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Beitragsservice (ARD, ZDF, DRadio) - Wir haben ein Glaubwürdigkeitsproblem

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ChrisLPZ:

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Planet Interview, 26.06.2017

Beitragsservice (ARD, ZDF, DRadio)
Wir haben ein Glaubwürdigkeitsproblem


--- Zitat ---Vertreter des Beitragsservice, Justiziare von SWR und WDR sowie ein Vertreter der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) beantworten Fragen zum Rundfunkbeitrag, Intendanten-Gehältern, Inhaftierungen und zum Plan, zukünftig Inkasso-Unternehmen zu beauftragen.

Wir haben an einem Pressegespräch zum Rundfunkbeitrag teilgenommen (eingeladen hatte die Beitragskommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio), welches am 21. Juni in Köln stattfand. An dem Gespräch nahmen auch andere Journalisten teil. Auf Bitten einer der Gesprächpartner war eine Tonaufzeichnung untersagt (vgl. Hintergrundgespräch bei Wikipedia). Folgende Antworten auf unsere Fragen hat unsere Autorin Marie Illner schriftlich festgehalten, nach Autorisierung durch den Beitragsservice können wir sie nun veröffentlichen.

Gesprächspartner:
– Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragsservice
– Eva-Maria Michel, Leiterin der Beitragskommunikation und Justiziarin sowie stellvertretende Intendantin des WDR
– Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR und in der ARD federführend mit dem Thema Rundfunkbeitrag betraut
– Frank Lucht, Leiter des KEF-Büros der ARD
[..]

Herr Dr. Eicher, ist der SWR eine Behörde oder ein Unternehmen? Das Landgericht Tübingen hat im Herbst 2016 geurteilt, dass der SWR nicht so tun kann, als sei er eine Behörde und Vollstreckungsbescheide wegen nicht geleistetem Rundfunkbeitrag nicht ausstellen kann.[..]

Eicher: „Das Urteil des Landgerichtes Tübingen liegt derzeit beim Bundesgerichtshof, und ich gehe fest davon aus, dass es der Überprüfung dort nicht standhalten wird. Es handelt sich um die Einzelentscheidung eines Richters, der andere Obergerichte bereits klar widersprochen haben. Zur Frage, ob der SWR eine Behörde ist: Der SWR ist insofern eine Behörde, als er mit dem Recht, Verwaltungsakte zu erlassen, den Rundfunkbeitrag einzieht. Im Bezug auf das Programm handelt er natürlich nicht als Behörde. Man muss diese Bereiche getrennt betrachten und das ist – zugegeben – nicht für jeden leicht zu verstehen.“
[..]

Der Beitragsservice hat angekündigt, ab 2017 Inkasso-Unternehmen zu beauftragen, um bei Säumigen die Gebühren einzutreiben.

a) In welchem Ausmaß ist das im 1. Halbjahr 2017 geschehen?
b) Welche Kosten werden dadurch für den Beitragsservice verursacht?
c) Wie viel Prozent des säumigen Beitrags kann das Inkasso-Unternehmen maximal als Mahngebühr draufschlagen?

Eicher: „Das ist bislang noch gar nicht geschehen. [..]

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
http://www.planet-interview.de/interviews/beitragsservice-ard-zdf-dradio/49710/

Anmerkung:
Fazit: Das Tübinger Gericht spurt nicht, Die Kanzlerin verdient zu wenig, Creditreform scheint für Herrn Eicher kein Inkasso-Unternehmen zu sein, Die Zahlen der Klagen an den VGs werden kleingeredet, die über 60 Verfassungsbeschwerden finden keine Erwähnung, Beschwerden werden ins Lächerliche gezogen .... Wer übernimmt?

Markus KA:

--- Zitat ---Das Urteil des Landgerichtes Tübingen liegt derzeit beim Bundesgerichtshof, und ich gehe fest davon aus, dass es der Überprüfung dort nicht standhalten wird. Der SWR ist ..., als er mit dem Recht, Verwaltungsakte zu erlassen, ...
--- Ende Zitat ---
Baden-Württemberg betreffend muss die Überprüfung standhalten, da der SWR laut LVwVfG BW ausgeschlossen ist und keine Verwaltungsakte erlassen darf. Ein Gericht kann keine Gesetze ändern. Wir werden sehen, wie sich der BGH entscheiden wird, es bleibt spannend.

weiterlesen auf:
Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23276.msg148373.html#msg1483737

faust:
... ichsachma so:

1) Wer einen oder gar mehrere  8) 8) 8) Juristen interviewt, der ist selber  >:D schuld -> er kann sich letztlich ausrechnen, was er alles (nicht) erfahren wird.

2) Es war einmal ein Land, das befand sich im Sinkflug, und seine Verantwortlichen  :police: sagten:

a) Es ist prinzipiell alles in Ordnung,
b) es gibt ein paar kleine Probleme mit einer Minderheit, aber die werden wir lösen
c) ohne uns geht es nicht.

Daraus folgt:

3) Lehnt Euch schwungvoll zurück -> wenn der Schuppen morsch genug ist, dann wird er auch zusammenfallen !!!

marga:

Also, wenn die LRA eine Behörde ist und einen Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) erlassen kann, dann ist die LRA z. B. gemäß:

§ 14 Vollstreckungsbehörde SVwVG, Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

(1)   Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Quelle: https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2010-3.pdf

Nun die Aussage des Herrn Eicher im Interview mit WELT:
Quelle: http://www.planet-interview.de/interviews/beitragsservice-ard-zdf-dradio/49710/


--- Zitat ---(…) Auf die Vollstreckungsmaßnahmen, die Kommunen ergreifen, haben die Rundfunkanstalten keinen Einfluss. Die handeln eigenständig und auf Grundlage der Landesvollstreckungsgesetze. Ob also eine Person, die z.B. die Vermögensauskunft nicht abgeben will, in Erzwingungshaft kommt, liegt im Ermessen der zuständigen Vollstreckungsorgane der Kommune. (…)

--- Ende Zitat ---

Kommentar: Hier ergreifen also die Kommunen die Vollstreckungsmaßnahmen und die Rundfunkanstalt hat darauf keinen Einfluss? 
Und weiter …


--- Zitat ---Aussage von Herrn Eicher (…) Der SWR ist insofern eine Behörde, als er mit dem Recht, Verwaltungsakte zu erlassen, den Rundfunkbeitrag einzieht. (…)

--- Ende Zitat ---

AHAAAAAAAAA, da haben wir es wieder. Also doch Behörde und dann greift aber wie oben erwähnt der § 14 Abs. (1) SVwVG. Also ist die Aussage des Herrn Eicher, die Verantwortung auf die Kommune abzuwälzen, bei der Zwangsvollstreckung schlichtweg falsch und als Schutzbehauptung zu verstehen.

Bild dir deine Meinung!
+++ ::) >:D

cook:

--- Zitat ---Der SWR ist insofern eine Behörde, als er mit dem Recht, Verwaltungsakte zu erlassen, den Rundfunkbeitrag einzieht. Im Bezug auf das Programm handelt er natürlich nicht als Behörde. Man muss diese Bereiche getrennt betrachten und das ist – zugegeben – nicht für jeden leicht zu verstehen.“
--- Ende Zitat ---

Ich weiß nicht, für wen das zu verstehen ist, außer für Hr. Eicher selbst. Eine Einrichtung kann nicht gleichzeitig hoheitlich und nicht-hoheitlich sein. Eine Behörde bzw. öffentliche Körperschaft/Anstalt handelt im Kern ihrer Aufgabe hoheitlich. Sie kann auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützend nicht-verwaltungsrechtlich handeln, indem sie etwa zivilrechtliche Verträge zur Beschaffung von Dingen eingeht, die sie braucht. Sie kann aber nicht eine zweite Aufgabe erfüllen, die dann plötzlich nicht-hoheitlich ist. Das geht schon von der Organisation (Dienst-, Fach-, Rechtsaufsicht), wie auch von der Ermächtigungsgrundlage (Gesetz, Satzung) her nicht.

Eine Behörde, bzw. eine öffentlich-rechtliche Anstalt, hat einen originär staatlichen Auftrag zu erfüllen. Dieser Auftrag ist per Gesetz zu benennen. Im Falle des SWR, wie alle Rundfunkanstalten, ist Aufgabe die Austrahlung/Veranstaltung von Rundfunkprogrammen. Der Auftrag ist es nicht, Gelder einzusammeln.

Die hoheitliche Aufgabe ist also gerade das Programm. Damit handelt der SWR, wenn überhaupt, in Bezug auf das Programm "als Behörde". Es muss aber nicht so sein, dass der SWR hoheitliche Befugnisse hat. Das müsste dann speziell festgelegt und auch durch eine entsprechende behördenähnliche Organisation unterlegt sein.

Ich glaube, im Gegenteil, die Sache ist extrem komplex und für niemanden einfach zu verstehen, weil sich die deutsche Jurisprudenz, soweit ich das bisher erkennen kann, mit den Phänomenen "öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten" noch nicht hinlänglich auseinandergesetzt hat.

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