An Person A,
ich würde gerne helfen. L ist allerdings aus NRW, ich bitte dieses zu berücksichtigen, wenn es um das Landesverwaltungsrecht geht.
Da A alles ordentlich aufgeführt hat, lässt sich daraus erkennen wo A sich in der Vollstreckung befindet.
(Wichtig!) Vorab, A befindet sich nicht mehr im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). D. h. die nun folgenden Widersprüche werden zwar zur Kenntnis genommen, aber das war es dann auch. Die Ablehnung des Antrags vom 28.08.2017 macht es auch deutlich.
Zur Erläuterung:
Im Vorverfahren hat A die Möglichkeit zu begründen, warum A der Forderung entgegensteht (Widerspruch). Die Behörde ist dann aufgefordert den Widerspruch auszuräumen. Das passiert i.d.R. mit dem Widerspruchsbescheid. Sollte A sich mit diesem Widerspruchsbescheid nicht zufrieden stellen lassen, hat A die Möglichkeit zur Anfechtung (VwGO 74).
L geht davon aus, dass A diese Anfechtungsklage nicht wahrgenommen hat, da es in der Historie nicht erkennbar ist. Wenn dem so ist, dann wäre das Vorverfahren nach Ablauf einer Frist beendet. D.h. es ist danach i.d.R. unanfechtbar geworden!
Es folgt also nun die Vollstreckung. Und in dieser Phase spielen Widersprüche keine Rolle mehr.
Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft macht sehr deutlich wo sich A im Moment befindet.
Lieber A, schau mal bitte auf das was der GV dir so geschrieben hat. Vielleicht hast du ja ein Schreiben mit dem Briefkopf vom Amtsgericht.

Wenn ja, dann ist das unter Umständen die beste Möglichkeit sich jetzt noch ordentlich zu wehren. Ansonsten droht die Durchführung der Zwangsvollstreckung.
--- Hier Erkläre ich warum! ---
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24736.msg157590.html#msg157590(Schau dir die Darstellung gut an, es kann helfen.)
Wenn du ein solches Schreiben vom AG hast, dann kannst du den Rechtspfleger der rechtsantragsstelle, an deinem AG dazu fragen. Er kann erklären was man damit noch machen kann.
Wenn du noch Frage hast, dann bitte hier ...
