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Autor Thema: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben  (Gelesen 19479 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das hört sich ja fast nach einem Strategiewechsel an, weil sie möglicher Weise was nicht mehr dürfen. ...Stimmt es vielleicht am Ende doch, was zumindest in BW im Landesverwaltungsverfahrensgesetz steht, dass der SWR davon ausgenommen ist?

Interessanter Gedanke und durchaus nachvollziehbar. Möglicherweise, dank unserer vielen eindeutigen Klagebegründungen und Hinweisen auf die Verstöße des Willkürverbotes, befürchtet man beim SWR doch die ein oder andere einschlagende Entscheidung beim BGH und BVerfG....es bleibt sehr spannend und wir bleiben natürlich dran.  ;)
Es ist anGerichtet!!! 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T
  • Beiträge: 546
In dem §96 ist von Geldbuße die Rede, aber der zwangsvollstreckte Rundfunkbeitrag ist doch keine Geldbuße oder trifft das auf jede vollstreckbare Geldforderung zu?


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"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

P
  • Beiträge: 3.997
Die Frage finde ich durchaus nicht dumm, vorallem, weil die an den Haftbefehlen beteiligten LRA sich ja jedes Mal herauszureden suchen.
Es findet sich z. B. §96 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html
[...]
Nein denkt PersonX, die Grundlage ist nicht im Ordnungswidrigkeitengesetz.

Möglich erscheint, das Fette vielleicht gibt es noch andere.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-802g-erzwingungshaft_idesk_PI17574_HI3453603.html
Zitat
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802g Erzwingungshaft

[...] Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Die Norm ist auch anwendbar bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO (BGH, NJW 2008, 3504 zu § 901 ZPO a. F.).[...]

Rz. 3
Der Erlass des Haftbefehls ist nur möglich, wenn er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungscharakter zukommt. Der Erlass des Haftbefehls muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen. Er darf zudem den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl. BVerfG, BVerfGE 61, 126; BAG NJW 2010, 1164). Das BVerfG (NJW 1983, 559) hat hierzu ausgeführt, dass die Anordnung der Haft sowohl geeignet ist, den Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse zu veranlassen und dem Gläubiger Kenntnis über diese zu verschaffen, als auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entspricht, da ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Erfolgs nicht besteht und darüber hinaus der Schuldner die Freiheitsentziehung durch Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit abwenden kann (§ 802i Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[...]
2.2 Voraussetzungen
2.2.1 Verpflichtung zur Vermögenauskunft
Rz. 4
Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 00:28 von Bürger«

S

Sainttelemachus

Guten Tag
Und Dank ihrer Resonanz!!!!
@philosoph
@personx
Genau dies ist der kasus knaktus!
Die Frage ist eigendlich so simpel und sollte durchaus mit einem Satz und Nebensatz abgehandelt und beantwortet werden können.
Doch dem ist nicht so!
Wieso müssen sich alle durch Paragraphen quälen?
Die Frage ist einfach - keine Fragestellung der theoretischen Physik!
Eigentlich eine Glücksradfrage, oder?

Sie gehört denjenigen gestellt, die dem Fragesteller/ Volk zur Antwort verpflichtet sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Antwort nicht im politisch korrekten Wischiwaschi endet sondern max. 160 Zeichen.

Gruß
Tele


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 00:30 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
@Philosoph

In dem von Dir zitierten §96 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist von Gericht die Rede.

Das Gericht darf Erzwingungshaft anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen; zudem hat es dazu eine allgemeine Amtsermittlungspflicht, bspw. dahingehend, ob jemand überhaupt amtshilfebefugt ist.

Das Gericht muß also, bevor es überhaupt zu solchen Mitteln wie Beugehaft greifen darf, nicht nur prüfen, ob der, der um Amtshilfe ersucht, überhaupt befugt ist, dieses Instrument in Anspruch zu nehmen, sondern auch ermitteln, ob eine derartige Verfahrensweise mit höherem Recht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Amtshilfebefugt sind zudem nur Behörden; keinesfalles ein im innereuropäischen Wettbewerb stehendes Unternehmen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S

Sainttelemachus

Hallo,
@pinguin
Willkommen im Kreis der sich Drehenden!
Genau das ist es, was es zu klären gilt!
Was greift?
Was ist exakt geregelt?
Warum hat es letzen endes nichts mit dem Beitrag zu tun?
Zit.
Zitat
...Zwar ist das Verfahren, das zu einer Erzwingungshaft führen kann, exakt geregelt und hat letztlich nichts mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags zu tun.

Wer kann diese simple Frage mit simplen Worten für jedermann (wie das Programm-Angebot) beantworten?

Person AO erscheint dieses grundlegend für alle involvierten "Gewalten" und den Bürger.
Gruß
tele


Edit "Bürger":
Die vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende und eigenständige Diskussion bzgl. Erzwingungshaft hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zum Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Einer unbedarften Person könnte der Gedanke gekommen sein, daß die Inkassounternehmen die Arbeit des BS deswegen unternehmen sollen, da von Verwaltungsvereinfachung entgegen der gegenteiligen Bezeugungen noch lange keine Rede sein kann, die Anzahl der BS-Beschäftigten aber nach wie vor gesenkt werden soll. Die Inkassounternehmen ersetzen damit logischer Weise die BS-Beschäftigten, die offiziell dann auch nicht mehr in den Büchern des BS auftauchen. Eine weitere Augenwischerei.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Der unbedarfte Gedankengang ist sehr logisch.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass es 2 "Klassen" Inkassounternehmen gibt. Die erste, "ungefährliche" übernimmt nur die Mahnstufe der Forderung. D.h. wenn es keinen Erfolg gibt, geht es an den Auftraggeber zurück. Das hiesse dann, alle Tröten, die durch mehr oder weniger gute psychologische Tricks schon hier zum Zahlen bewegt wurden, fallen aus der "Service"-Statistik raus. Die anderen, erfolglosen  Vorgänge gehen zurück an den Beitragsservice.
Die andere Klasse kauft dem Gläubiger die Forderung für einen - risikobedingt oft niedrigeren - Preis ab. Diese Inkassounternehmen können dann auch vollstrecken lassen, jedoch im eigenen Namen. ob dies bei Abgaben möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Diese Vollstreckungen wären dann auch noch nicht einmal mehr in der Beitragsservice-Statistik sichtbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 16:20 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

w

wei

also zunächst mal folgendes------wer von euch hat einen Vertrag mit dem zukünftigen Inkasso--
Wenn ihr die Frage mit "ich nicht" beantworten könnt,sollte die runde Ablage der Aufbewahrungsort dieses Schreibens sein,einfach fallen lassen.

eine Forderung wird nicht deshalb richtiger weil sie verkauft wird,sondern sie wird dann rechtmäßig wenn sie rechtmäßig als Ausgangsforderung erhoben wurde  und das wird wohl irgendwann durch das BverfG überprüft werden.

Im übrigen reden wir alle nur von einem Vertrag wie zb

Staatsvertrag mit den Ländern
Ländervertrag mit ARD und ZDF  MDR usw
also klassisches Vertragsrecht das im BGB geregelt ist -

da es sich also um kein Gesetz handelt ist die Notwendigkeit einen Vertrag einzuhalten nicht gegeben,da zunächst nach dem Gesetz die "Nichtigkeit" von Verträgen zu Lasten Dritter überprüft werden muss, da bei Vertragsabschluss der oben genannten Verträge,die "Dritten" ,also wir, nicht anwesend waren.

Damit keine Diskussion aufkommt muss man wissen, das alles was geäußert wird Meinung ist,wenn wir also wissen wollen was Recht ist,dann müssen wir ins Gesetz schauen, nur dort steht Recht und nur das ist Recht,alles andere ist Meinung.

Was mich wundert ist das Klage-unwesen (ich nenne es mal so,ist nicht böse gemeint) das hier um sich greift.Gegen wen klage ich da ,gegen eine Behörde ,ein Amt,eine Geschäftsstelle ?------alle Gesellschaften sind nicht rechtsfähig,rechtsfähig ist nur der welcher nach außen die Gesellschaft (Prokurist) vertreten kann und darf.Das wäre mein Klagepartner-----kennt ihr die klagefähige Adresse von dem--ich behaupte "nein".Also läuft im Prinzip die Klage ins leere,euch antwortet irgend ein Fuzzi der Gesellschaft ,ein Angestellter sozusagen der im Auftrag meines eigentlichen Klagepartners das Problem mit mir lösen soll.----das sind unhaltbare Zustände da nur Menschen klagen und verklagt werden können-------Telefonnummern oder der gleichen Unfug können das leider nicht,sie können auch nicht jemanden verklagen weil keine willenserklärung vorliegen kann. Briefe die nicht unterschrieben sind äußern höchstens den Willen des Verfassers, eine Verbindlichkeit zur Erklärung fehlt,auch diese Dinge werden im BGB geregelt.

was ist zu machen--- erst mal nichts,denn, solange nur Drohbriefe vom Sachbearbeiter kommen ist ja noch nichts passiert,man schreibt einfach nur nach der ladungsfähigen Adresse des Prokuristen, nicht um ihm den Vorgarten mit Briefen zu zu müllen,sondern um einen Verantwortlichen auszumachen nach dessen Anweisung gehandelt wurde.-------ich habe das übrigens so gemacht, die Antwort was beschämend bis unterirdisch völlig von der Rolle, nämlich,man schrieb mir die Rechtsgrundlagen nach denen ich nicht gefragt habe,dementsprechend eine letzte neue Anfrage von mir,kommt sie diesmal wieder nicht ,dann würde ich die Sache als gestorben betrachten.----jetzt bin ich mal gespannt.

Genauso geht man gegen den GV vor--will ich jemanden verklagen weil er ohne zu prüfen eintreiben will ,so brauche ich ebenfalls dessen vollständige Adresse,Familiennamen und Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer,nicht die von seiner Geschäftsstelle,denn der Mann oder Frau führt seine Geschäfte per Auftrag in seinem Namen,nicht im Namen seines Geschäftes.Er haftet für sein verursachtes Übel mit allem was er hat privat. Sowohl Klage und Strafanzeigen mit Verfolgungsantrag gehen dann auf seine Kappe----verstößt das verursachte Übel zudem noch gegen das GG,dann verjähren die Ansprüche gegen ihn nicht, egal was andere Gesetze aussagen die Verjährung greift da nicht.

Im übrigen ist das BGB das wichtigste Hilfsmittel neben dem GG zum Recht, eine Abgabenordnung ist eine Ordnung zum regulieren bestimmter Abläufe,wie im übrigen jede andere Ordnung eben auch.

das muss erst mal genug sein


Edit "Bürger":
Bitte, bitte, bitte erst noch mit den Grundlagen vertraut machen.
Das Thema "Vertrag > Gesetz" ist bereits ausgiebig durchgekaut. Siehe bitte u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2017, 02:19 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@wei:
Nein, wir reden nicht von einem Vertrag, sondern von einem Transformationsgesetz. Der RBStV ist so einer. Bitte keine weitere Diskussion darüber anfangen, die laufen schon seit 2013.

Mit meinem Beitrag habe ich nur den praktischen Umgang mit der Sache erläutern wollen. Was Recht ist oder was nicht, steht auf einem anderen Blatt. Wenn das Inkassounternehmen kommt, sollte man wissen, was zu tun ist und was man lassen kann. Da nützt einem erstmal eine Rechtsvorstellung, die nicht angewendet wird, überhaupt nichts. Das soll nicht heissen, dass ich die Gedanken dazu ablehne. Bitte weitermachen!


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w

wei

@seppl,

das kann ich so nicht erkennen. Das Transformationsgesetz verschiebt die Zuständigkeiten entweder zu der einen oder zur anderen Seite, in dem Fall bei Zustimmung vom Bund ins Land, was praktisch geschehen ist. Es ist praktisch nur die Rechtsgrundlage zum verschieben. Die Aussage die darin enthalten ist, also die verschoben wird,  bleibt die selbe. Verschiebt das Transformationsgesetz ein Stück Kuchen, dann bleibt es ein Stück Kuchen (nur um das Wort Vertrag nicht in den Mund zu nehmen) - aber ich schaue noch mal beim Köbler nach.


Edit "Bürger":
Das Thema "Vertrag > Gesetz" ist bereits ausgiebig durchgekaut. Siehe bitte u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 19:07 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Die Variante mit dem Inkasso-Unternehmen ist nicht neu. Hier ein Video, wie ein Betroffener die Geldeintreiber von der Creditreform in Sachen GEZ abgewehrt hat:

GEZ - warum ein Inkassobüro keine Zwangsbeiträge mehr eintreibt  [Video ~5:25min]
Veröffentlicht am 26.07.2014
https://youtu.be/cBiK1LhIuUs


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2017, 02:22 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo wei!

Ein Staatsvertrag (StV) ist ein klassischer öffentlich-rechtlicher Vertrag (nichts privatrechtlich nach BGB!!!).

Ein StV kann unter Anderem auch den Austausch von Leistungen zwischen den Parteien vorsehen.

Im Falle des RBStV war der Sinn des StV die Vorbereitung flächendeckend gleichlautender Landesgesetze, dazu wurde der vereinbarte Text durch Transformationsgesetze als Landesgesetz wirksam gemacht. Als Ergebnis gibt es ein Landesgesetz unter der Bezeichnung "RBStV".

MfG
Michael


Edit "Bürger": Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 19:09 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo Bürger!

On Topic:

Natürlich geht es bei dem Versuch der Rf-Anstalten, die Vollstreckung umzugestalten, vor Allem darum, die Rechtsmittel bei Verwaltungsvollstreckungen zu umgehen. Zumindest nach dem was ich zu 15. RBStV (2013) und 19. RBStV (2017) bisher finden konnte, lautet der Buchstabe des Gesetzes noch auf "Verwaltungsvollstreckung", auf dieser Grundlage würde ich mich gegen Inkasso wehren.

Ich kann mir allerdings nur wünschen, daß die Erfolgsquote bei der Umwandlung von öffentlichen Abgaben in privatrechtliche Forderungen zunächst die beteiligten Inkasso-Unternehmen teuer zu stehen kommt, und in der Folge es eine Sackgasse wird weil kein Inkasso mehr Geld an die Rf-Anstalten zahlt.

MfG
Michael


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- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

w

wei

Hallo maikl_nait
Ein Staatsvertrag (StV) ist ein klassischer öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ja, aber nur zwischen Bund und Land.
Zwischen Land und ARD und ZDF nicht mehr. Der Vertrag ist privatrechtlicher Natur.
Wäre es nicht so, dann gäbe es ein Rundfunkministerium.

Damit entfällt das, was Verwaltungsvollstreckung genannt wird. ARD und ZDF muss also ganz normal das jeweilige AG, das für den entsprechenden Bürger zuständig wäre, bemühen.

Es reicht also nicht, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, das zwar den Auftrag entgegen nehmen kann, die Forderung jedoch nicht im Rahmen der sogenannten Amtshilfe sondern nur im Rahmen eines Vertrages zwischen ARD und ZDF als Partner und dem Inkassounternehmen auf privatrechtlicher Ebene aushandeln können - was sie ja auch irgendwie tun werden.

Die Beauftragung durch ein Inkassounternehmen macht bereits deutlich, dass die Forderungen nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein kann, weil sonst der Vollstreckungsbescheid der Verwaltungsbehörden ausreichend wäre, um die Forderung anschließend zu vollstrecken.

Warum ist diese Forderung, wenn sie beim Bürger unten ankommt, eine private Forderung (schön ausgearbeitet im 2.T-Urteil)?
Weil es laut BGB keine gemischten, also privat-rechtlich und öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsformen gibt.
Gäbe es diese, gäbe es einen Beschluss oder Gesetz dazu, dann würde das im BGBL stehen. Dort steht aber nichts.

Und nochmal: Eine Forderung wird nicht dadurch rechtens, wenn man sie zwischen den Gesellschaftsformen des BGB hin und her schiebt, sondern sie wird dann rechtsfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung (also wenn sie den Betroffenen betrifft) die eine oder andere Rechtsform nach dem erlassenen Gesetz entstanden bzw. erhoben wurde und diese Wirkweise im Bundesgesetzblatt jedermann nachlesen kann.

Und wehren gegen das Inkasso kann man sich mit den Worten:
"Haben sie einen Titel?"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 21:43 von Bürger«

 
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