Hallöchen,
heute geht es, der Abwechslung halber, einmal um die völlig fiktive Person Z. Während eines erträumten Studiums leicht nördlich des real existenten Weißwurstäquators floss nie Geld zum Sandmännchen, da es nie Rundfunkgeräte besaß und Unterlagen es ab der Reformierung der Sandmännchengebühren vor gar zu grobem Zugriff schützten. Doch, ach, irgendwann versiegte der Geldfluss von der einen Stelle, und sogleich sorgte ein Biss eines Spinnentiers für einen angeblich rechtlich einwandfreien Abfluss flüssiger Mittel von 17,98€ monatlich, später 17,50€. Dies kam sogar nach viel Tamtam auf wolkig-fluffigem Papier mit Rechtsbehelfserklärung. Dem widersprach Person Z je fristgemäß (sogar nicht nur im Traum, sondern echt, mit Nachweis durch das Posthörnchen) und beantragte auch die Aussetzung der Zwangsspende nach §80 /4 VwGO. Seither schickt das Un***iefer regelmäßig weitere Scheibchen toter Bäume mit unfreundlicher Bedruckung, äußerte sich jedoch nich zu den Widersprüchen. Nun scheint das Sandmännchen aber dringend Sand zu brauchen, um überall reichhaltig streuen zu können. Die finale Aufforderung zur Sandspende kam dabei in einem gelben Brief, der aufgrund der lokalen Größenbeschränkung in sechs Teile zerstückelt angehängt ist. Er bezieht sich auf die Eintreibung von zusammen einer Jahresgebühr, 10/2014 bis 09/2015.
Person Z hat noch ein paar Tage Bedenkzeit, schwankt jedoch zwischen Sandspende und einem Kleinangriff mit dem Schäufelchen. Es ist zwar eine Beteiligung an der rundfunkbeitragsklage(.de) geplant, jedoch kein Einzelgang. Das hat damit zu tun, dass Person Z in all ihrer Fiktivität zwar geistig reichhaltig ausgestattet ist, aber sich dummerweise für die Naturwissenschaften interessiert und mit der Rechtsbeugungslehre nicht viel anfangen kann (Beugung ist okay, der Welle-Teilchen-Dualismus ist eine feine Sache). Ziel des kleinbürgerlichen Widerstandes ist für Person Z die maximale Hinauszögerung der Sandspende unter Verursachung möglichst großer Stapel Flachbäume und bürokratischem Aufwand, jedoch unter minimalem monetären Zusatzeinsatz. Jedoch wurmt Person Z sehr deutlich, dass die Sandmännchenvermarktungsanstalt die Widersprüche nicht beantwortet und dadurch die nicht aufschiebende Wirkung jener Briefe auf unbestimmte Zeit ausgenutzt wird - eben, bis der Sandmännchensandsammeldienst ("GV") klingelt.
Besagte frei erfundene Person ist sich nun trotz viel Klickerei im Forum unsicher, was überhaupt der nächste Schritt ist. Fakt ist, dass Passivität gegenüber dem netten Mann mit dem gelben Briefumschlag zu nichts außer Nachteilen führt. Dem
Ablaufschema hat die Person das schöne Dokument "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" entnommen und der ausgedachten Sachlage entsprechend umgearbeitet. Es hängt (TeX sei Dank) in leicht abgewandelter Form zur allgemeinen Belustigung an und Person Z ist für Vorschläge dazu dankbar.
Nur:
* An wen muss Person Z das Schreiben, wenn es denn zum Einsatz kommt, überhaupt richten? Das Amtsgericht, an welches das Vollstreckungsersuchen gestellt ist und für welches der Sandmännchensandsammeldienst tätig ist? Oder das Verwaltungsgericht, welches auf den Festsetzungsbescheiden genannt ist? Ist das Amtsgericht für die laufende Vollstreckung zuständig, das Verwaltungsgericht aber für die Anfechtung der Bescheide? Braucht das Amtsgericht Passierschein A38 aus dem Verwaltungsgericht, welcher über das kürzlich novellierte Antragsformular B17 unter Nachweis des bereits ausgestellten Passierscheins A38 bezogen werden kann, oder sind die beiden Institutionen erst einmal voneinander unabhängig?
* Hat ein imaginärer Antrag / eine imaginäre Klage (was ist die korrekte Bezeichnung?) tatsächlich sofort aufschiebende Wirkung mit der Einreichung, oder braucht ein solches Verfahren den Sandmännchensandsammeldienst nicht zu interessieren - es wird vollstreckt, bevor der Antrag bearbeitet ist?
* Würde eine eingebildete Zahlung des angeblich ausstehenden Betrages diesen Betrag durch die Zustimmung durch Zahlung rechtsgültig machen? Es sei auf die ersten Zeilen des Vollstreckungsersuchens verwiesen, wo die Sandmännchenvermarktungsanstalt schreibt: "Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheiden sind erfüllt. Insbesondere sind die Bescheide
unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar, da die festgesetzten Rückstände aus öffentlichen Abgane und Kosten bestehen". Person Z findet die unterstrichene Passage rechtlich falsch, da Widersprüche eingegangen sind, und aufgrund deren Lagerung an feuchter Kellerluft somit der Bescheid nicht abschließend in dieser Form akzeptiert wurde. Sprich: Person Z macht sich Sorgen, dass durch Zahlung jegliche Angriffsmöglichkeiten (zumindest auf den genannten Zeitraum) verloren gehen, trotz vollmundiger Bekundungen in einem nicht "Widerspruch" getauften Antwortschreiben der Sandmännchenvermarktungsanstalt.
Das wären erstmal die Unsicherheiten von der nur total ausgedachten Person Z, die sich nun kundig macht, wie sie die 6 versprochenen Seiten anhängen kann...
