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Gerabronner kämpft gegen den Rundfunkbeitrag
Uwe:
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Gerabronner kämpft gegen den Rundfunkbeitrag
Quelle: Südwest Presse 17.06.2017
--- Zitat ---Es geht um einen Streitwert von gerade einmal 17,98 Euro. Aber eigentlich geht es um viel mehr: Rainer Hofmann aus Gerabronn möchte das jetzige System des Rundfunkbeitrags aus den Angeln heben – weil es aus seiner Sicht verfassungswidrig ist.
--- Ende Zitat ---
weiterlesen auf:
http://www.swp.de/crailsheim/lokales/landkreis_schwaebisch_hall/gerabronner-kaempft-gegen-den-rundfunkbeitrag-15249408.html
tokiomotel:
Verstehe ich leider nicht ganz so recht, oder es fehlen hier einfach weitere Informationen.
Er streitet also immer noch um den Beitrag vom Januar 2013, hat er es seitdem tatsächlich geschafft eine stattliche Summe von ca. über 900€ auflaufen lassen. Normal wäre ihm der GV schon längst auf die Pelle gerückt.
Wahrscheinlich geht es ihm hier ums grundsätzlich verunglückte Prinzip des Rundfunkbeitrages seit Einführung, daher auch speziell der erste Beitrag seit Umstellung als sein Streitgegenstand.
?
Viktor7:
Wenn das Gericht meint, dass mit dem Rundfunkbeitrag alles in Ordnung ist
--- Zitat ---weil der Beitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgelte. Die Anknüpfung an die Wohnung sei rechtens, weil Programme dort typischerweise empfangen würden.
--- Ende Zitat ---
dann unterschlägt das Gericht bewusst, dass die Rundfunkempfangsmöglichkeit allgemein und überall verfügbar ist und mit einem rausgepickten Anbieter am Rande was zu tun haben kann aber nicht muss.
Eine allgemein verfügbare Möglichkeit für die Allgemeinheit löst zudem den besonderen Vorteil eines Beitragsgegenwertes gegenüber anderen Menschen in Luft auf. Eine Typisierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils findet nicht statt. Die Rundfunkabgabe in Form eines Beitrags ist deswegen ein Etikettenschwindel und unrechtmäßig.
Die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben finanzielle Nachteile und werden gegen den Willen zur Subventionierung eines aufgedrängten und fraglichen Anbieters genötigt.
Mit solchen fehlerhaften Urteilen schaffen die Verwaltungsgerichte den Rechtsstaat ab.
Zu dieser Thematik (fingierter besonderer Vorteil) hatten wir an anderer Stelle einleuchtende Argumente im Forum gehört. Als Beispiel seien hier die Argumente in dem vom Bundesverfassungsgericht ausgewählten Leitverfahren (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16) von Maxkraft erwähnt:
--- Zitat von: maxkraft24 am 29. Juli 2016, 10:06 ---...
--- Zitat ---4.1.2.2 Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit (zu 4.1.1.9)
...
4.1.2.3 Nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen darf bebeitragt werden - k e i n e B e i t r a g s p f l i c h t für einen allgemeinen Vorteil (zu 4.1.1.1)
Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (Beschl. d. BVfG v. 26.5.1976, 2 BvR 995/76, BVfGE 42, 223, 228, juris Rz. 15).
Da nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt werden darf, darf kein allgemeiner Nutzen bebeitragt werden.
Durch die WBA wird nicht lediglich ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt. Vielmehr wird ein allgemeiner Nutzen bebeitragt, was die Sichtweise des Gesetzgebers und der bisherigen Rspr. ist.
Hierin liegt der Verfassungsverstoß.
4.1.2.3.1 Die derzeitige Zahlungspflicht bestehe für eine a l l g e m e i n e Informationsquelle (Rundfunk). So hat es der BayVfssGH in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 (juris Rz. 50) ausgeführt.
Nach Ansicht des OVG NRW (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, S. 32) dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass „die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil a l l g e m e i n “ bestehe.
Hierbei wird missachtet, dass die Allgemeinheit niemals beitragspflichtig sein darf (Urt. d. BVfG v. 25.6.2014, juris Rz. 54, dort: Satz 2: „.... die n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e A l l g e m e i n h e i t“).
Eine allgemeine Informationsquelle, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ist kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil mehr.
4.1.2.3.2 Abgegolten werden solle der Vorteil, der dadurch entstehe, dass der ö-r Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste (Urt. d. VG Hamburg v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rz. 32).
Ein solcher Vorteil, der der gesamten Gesellschaft -also allen Menschen hierzulande- zugute kommt, ist seiner Art nach ein a l l g e m e i n e r Vorteil. Damit ist er kein besonderer Vorteil mehr.
Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Sainttelemachus:
Hallo,
@victor7
Bitten um Korrektur wenn personAO einem Irrtum erlegen sein sollte...
Hier werden öffentliche Einrichtungen mit DER ÖFFENTLICHEN EINRICHTUNG schlechthin verglichen..
Also platt Kindertagesstätte mit örr....Vergleich hinkt ein wenig.
Es besteht eine ständige Rechtsprechung seitens der höchsten deutschen Instanz die dem ÖRR eine nachhaltige Existenzgrundlage und darüber hinaus ebenso Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten einräumt und zusichert ...das heißt beinahe nichts anderes wie "ihr habt einen Blanko Scheck"....es liegt nunmehr an ebenso dieser dies zu modifizieren...Eine 180grad Wendung Oder Abkehr ist wohl nicht zu erwarten...womöglich lediglich eine Anpassung fragwürdiger Natur...wobes dann heißt bis zum nächsten Mal,selbe Stelle selbe Welle.
Gruß
Tele
faust:
... Hut ab, wenn es ihm denn tatsächlich gelungen sein sollte, das System wegen eines einzigen Monatsbeitrages so lange zu beschäftigen!
Das zeigt uns allen doch nur, wie wirksam die "Verwaltungsvereinfachung" seit der "Beitragsreform" ausgefallen ist, wie wichtig "der Beitrag jedes einzelnen" ist und wie effizient unsere "Behörden" arbeiten !!!
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