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Autor Thema: Anhörung Amtsgericht Eilenburg zum Widerspruch gegen Eintragungsanordnung  (Gelesen 3356 mal)

B
  • Beiträge: 7
Hallo Zusammen,

bis jetzt hat Frau X sich als stiller Teilhaber viel belesen und viel Informationen zur Unterstützung entnommen, vielen Dank dafür. Nun wird es etwas komplizierter und Frau X wurde geraten ein Fallbeispiel zu konstruieren:

Frau X hat noch nie GEZahlt. Es wurde widersprochen und diskutiert bis der erste Brief vom GV kam als Frau X noch in Leipzig wohnte. Hier kam es trotz Widerspruch beim Amtsgericht, weil Ablehung der Vermögensauskunft, zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Daraufhin ging das Ganze,nach der Eintragung, wieder zurück an den BS. Es ging es weiter mit einem Bescheid vom BS und beantworteten Widerspruch. Nach einem Umzug von Frau X nach Delitzsch kam hier erneut ein Brief zur VA vom hier zuständigen GV. Es wurde ein Bescheid angegeben den Frau X aber nicht erhalten hat, da noch die Antwort des letzten gesendeten Widerspruches an den BS ausstand.
Frau X sendete ein Einscheiben an den GV mit der Frage warum er ein erneutes Verfahren öffnet weil das Alte noch nicht abgeschlossen war (bzw. keine weiteren Informationen an Frau X vom voherigen GV und Gericht mehr kamen, letzter Stand war die Rückgabe an den BS). Und Frau X fragte um welchen Bescheid es sich handele, da dieser ja nicht bei Frau X einging. Zudem fragte Sie nach dem Amtshilfeersuchen und den Vollstreckungsbscheid und gab als Hinweis zu Bedenken das die Abgabe der VA nur durch eine vorherige Belehrung eines Richters ab zu nehmen sei. Damit gab Frau X an, den Termin zur VA bis auf weiteres als nichtig ein zu stufen.
Dieses Schreiben wurde vom neuen GV komplett ignoriert und es kam nach Terminverstreichung einfach nur das typische Infoschreiben das die Eintragung beim Amtsgericht angeordnet sei. Daraufhin wandte sich Frau X direkt an das Amtsgericht Eilenburg mit einem Widerspruch gegen die Eintragung, der Aussetzung der Vollstreckung und Erinnerung gemäß ZPO 766. Da hier eindeutig Ihre Einwände vom GV komplett ignoriert wurden. Des Weiteren wurde die Zustellung des besagten Bescheides in Frage gestellt. Ein Schreiben vom AG kam prompt mit der Bitte um weitere Nachweise:
1. die Eintragungsanordnung des GV
2. Zustellungsnachweis der Eintragungsanordnung
3. Nachweis, dass ein Eintragungshindernis besteht
4. Nachweis, dass der Eintragunsgrung weggefallen ist
Punkt 1 und 2 konnte Frau X beantworten, Punkt 3 und 4 dachte Sie schon im Widerspruch erklärt zu haben und wiederholte sich im Antwortschreiben dazu noch einmal.

Nun kommt Wochen später eine Ladung des Gerichtes zur Anhörung. Frau X weiß nicht so recht warum, da Sie im Widerspruch alles angegeben hatte. Zudem ist Frau X absoluter Leihe in rechtlichen Sachen und daher mündlich leicht zu schlagen. Kurz zu Frau X. Sie hat ein 4 Monate altes Baby zu versorgen, d.h. sie ist stillende Mutter.

Was kann Frau X tun?
Warum will das Gericht eine Anhörung zu einem Widerspruch?
Und muss Frau X enstandene Kosten bei Ablehung des Widerspruches begleichen? (Verfahrenskosten)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2017, 23:08 von Uwe«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person M hat festgestellt, dass eine schrifliche Kommunikation mit einem Gerichtsvollzieher (GV) meistens zu keiner Reaktion führt. Es wird lediglich auf das Amtsgericht verwiesen.
Person M stellt sich manchmal auch die Frage, warum ein Amtsgericht (AG) beim Antragsteller die Unterlagen des GV anfordert?
Ist doch das AG für die Zwangsvollstreckung des GV zuständig. Evtl. eine Möglichkeit Zeit zu gewinnen? ;)

Person M hat noch nicht erlebt, dass ein AG eine mündliche Stellungnahme anbietet.
Hier könnte sich jedoch die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch mit dem Gericht anbieten.
Die Anhörung mit einem Beistand oder Beisitzer durchzuführen könnte evtl. von Vorteil sein.
(Wenn es die Situation erlaubt, auch mit Baby ... nach GG Art. 6:
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung."
"Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.")

Im persönlichen Gespräch könnte man, anhand umfangreicher Dokumente z.B. Beschlüsse LG Tübingen, Fragekatalog BVerfG, die Einstellung der Vollstreckung und Eintragung fordern bis der Sachverhalt geklärt ist.

Parallel dazu hat Person M einen Antrag auf Rechtsschutz beim VG gestellt und Klage eingereicht.

Person M soll gehört haben, dass Gerichtskosten auch bei Ablehnung bezahlt werden müssen.


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