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Autor Thema: Widerspruchsbescheid > ein Widerspruch nicht berücksichtigt > nächste Schritte?  (Gelesen 2810 mal)

N
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Hallo liebe Mitstreiter,

ein hypothetischer Fall.

Nach Monaten der Funkstelle (seit Oktober) hat Person A vor 10 Tagen einen Widerspruchsbescheid erhalten.

Kurz zur Vorgeschichte von Person A:

-   Diverse Infobriefe erhalten und immer ignoriert
-   Erster Gebühren-/Beitragsbescheid Anfang Juni 2014 erhalten (für 2013 bis Februar 2014).
-   Widerspruch dagegen einen Monat später eingereicht (fristgerecht)
-   Zweiter Gebühren-/Beitragsbescheid Anfang Juli 2014 erhalten
-   Widerspruch dagegen einige Tage später eingereicht (fristgerecht)
-   Dritter (diesmal) Festsetzungsbescheid im Oktober 2014 erhalten
-   Letzter Wiederspruch fristgerecht (jeweils gleiche Begründungen) Ende Oktober 2014 eingereicht. Dabei nochmal auf die die bisher eingereichten Widersprüche hingewiesen.
-   Seither Funkstille bis vor einigen Tagen der Widerspruchsbescheid eingetroffen ist.

Person A hat jetzt folgendes Problem. Der Beitragsservice HR geht dabei nur auf den ersten und letzten Widerspruch gegen die erhalten Bescheide ein und sagt, dass der zweite Bescheid (für nur 2 Monate) mangels Widerspruch bestandskräftig sei. Also ist der Widerspruch von Person A dazu scheinbar nicht beim Beitragsservice eingegangen. Leider hat Person A die ersten beiden Bescheide nicht per Einschreiben verschickt, sondern nur den dritten und letzten im Oktober 2014.

Alle Widersprüche begründet Person A mit §5 GG und dem Steuerthema. Jeweils wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und im Widerspruchbescheid (zumindest für den ersten und dritten Widerspruch) stattgegeben.

Die grundsätzliche Motivation von Person A für das ganze Prozedere ist es möglichst viel Verwaltungsaufwand zu erzeugen und so seinen Protest Kund zu tun. Nach den Urteilen der letzten Wochen scheinen die Erfolgsaussichten in der ersten Instanz ja quasi nicht vorhanden zu sein. Den Weg der Klage möchte Person A daher grundsätzlich nicht mehr gehen (auch aus zeitlichen Gründen).

Ganz aufgeben möchte Person A jedoch noch nicht und wenn möglich das ganze Verfahren bis ins nächste Jahr tragen (Umzug steht für Person A zwar im nächsten Jahr an, aber wohl erst gegen Herbst und dann geht das Spiel ja für Person A wieder von vorne los).

Folgend Fragen könnte sich Person A grundsätzlich stellen:

1)   Da der zweiter Widerspruch von Person A wohl nicht angekommen ist, Person A diesen jedoch auch nicht per Einschreiben verschickt hatte, macht es Sinn den „Widerspruchsbescheid“ nochmal „anzufechten“ bzw. den Versuch zu starten eine Neubewertung zu erlangen. Was würde diese für die Fristen bedeuten (überschreibt man so ein Schreiben mit Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid? Oder Richtigstellung des Bescheids)?
2)   In jedem Beitragsbescheid werden Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8 Euro aufgeführt. Der zweite Bescheid wurde für einen Zeitraum von gerade 2 Monaten erstellt (natürlich auch zzgl. 8 Euro Säumniszuschlag). Wie ist das zu bewerten? Kann Person A dagegen vorgehen oder ggf. eine Korrektur verlangen? Wäre der Säuminszuschlag zu entrichten, da sich Person A und der Beitragsservice ja noch in der Klärung der Rechtmäßigkeit der „Beiträge“ befinden. Kann der Beitragsservice hier schon Mahngebühren geltend machen?
3)   Was sollte Person A tun, wenn er den Klageweg nicht bestreiten mag um das Verfahren geregelt zu beenden (Variante 1).
4)   Wie sollte Person A unter Berücksichtigung der ganzen Punkte alternativ vorgehen? Wie gesagt, die Klage ist nicht Ziel von Person A (Variante 2).

Person A würde eure Meinung zu so einem Fall gerne hören, da Person A nun ungern den Kampf komplett aufgeben möchte.

Vielen Dank schon mal!


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Gast

Zu 1) Nein, ein "Widerspruch auf einen Widerspruchsbescheid" ist nicht vorgesehen. Eine weitere Kommunikation mit der LRA oder BS ist hier vergebens. Es bleiben A zwei Möglichkeiten: a) A kann gem. Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim VG einreichen oder b) A reicht keine Klage beim VG innerhalb der angegebenen Frist ein und lässt damit die Forderungen vollstreckbar werden.

Zu 2) Es sind keine Mahngebühren; es sind Säumniszuschläge. Ob diese rechtens sind ist sehr fragwürdig (wird auch hier im Forum diskutiert). Natürlich sollte man im Zuge einer Klage auch Argumente gegen die offensichtlich willkürlich erhobenen "Säumniszuschläge" anbringen. Schließlich möchte man ja gegen die "Rundfunkbeiträge" Rechtsmittel einlegen und nicht dabei schon mit Säumniszuschlägen penetriert werden. Auch an dieser Stelle ist es vergebens dies mit der LRA oder BS zu kommunizieren, da hier keine Einsicht von denen zu erwarten ist.

Zu 3) Die Option - die Forderungen aus den "Rundfunkbeiträgen" zu begleichen - ist hier im Forum verständlicherweise indiskutabel. Möchte A wirklich keine Klage einreichen und aber auch nicht zahlen, so sollte sich A auf eine Zwangsvollstreckung einstellen. A sollte dann hierfür schonmal gute Argumente sammeln um dagegen vorzugehen.

Zu 4) Siehe Antwort zu Frage # 3.

Allgemein sollte sich Person A von der 'Unterschlagung' ihres zweiten Widerspruchs nicht einschüchtern lassen. Wie bereits erwähnt tut an dieser Stelle eine Kontaktaufnahme zur LRA / BS nunmehr nichts zur Sache. Es bleibt nur noch a) Klage einreichen oder b) Vollstreckung versuchen abzuwehren.

Zu a) Vielleicht hat A ja eine/n Zeugin/Zeugen zur Hand, die/der bestätigen kann, dass A den zweiten Widerspruch tatsächlich versandt hat. Und selbst ohne Zeugen kann A dem Gericht gelassen mitteilen, dass auf den zweiten Bescheid fristgerecht mit einem Widerspruch reagiert wurde (denn auf einen Widerspruch mehr oder weniger kommt es bei der grundsätzlichen Infragestellung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abzocke ja auch gar nicht an). Sofern A in ihrem dritten Widerspruch keinen Bezug auf den zweiten Bescheid genommen hat, könnte A in der Klage ja auch alternativ behaupten, dass der zweite Bescheid gar nicht zugestellt wurde.  :D

Zu b) Auch hier kann Person A behaupten, dass der zweite Bescheid gar nicht zugestellt wurde - sofern A in ihrem dritten Widerspruch keinen Bezug auf den zweiten Bescheid genommen hat. Ansonsten stehen aber die Karten wohl eher schlecht für A, da A ja mit ihren Widersprüchen bereits die Eingänge diverser Bescheide eingestanden hat und bei den Vollstreckern formale Mängel vermutlich keinen Anklang finden werden.

Person A sollte sich nocheinmal überlegen ob sie nicht doch (konsequenterweise) Klage einreichen sollte, da dies die einzige Möglichkeit für eine Person A zu sein scheint sich rechtliches Gehör zu verschaffen und ihre Rechte einzufordern (auf kurz oder lang).


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  • 1 BvR 2099/17
[...]
Zu 2) Es sind keine Mahngebühren; es sind Säumniszuschläge. Ob diese rechtens sind ist sehr fragwürdig (wird auch hier im Forum diskutiert). Natürlich sollte man im Zuge einer Klage auch Argumente gegen die offensichtlich willkürlich erhobenen "Säumniszuschläge" anbringen. Schließlich möchte man ja gegen die "Rundfunkbeiträge" Rechtsmittel einlegen und nicht dabei schon mit Säumniszuschlägen penetriert werden. Auch an dieser Stelle ist es vergebens dies mit der LRA oder BS zu kommunizieren, da hier keine Einsicht von denen zu erwarten ist.
[...]
Es gibt ein Urteil eines (Verwaltungs?)gerichts, welches ich in der letzten Stunde vergebens gesucht habe. Dieses Urteil stellt fest, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den "Beitragsservice" eine unmittelbare Verletzung von Art. 20(2) GG ist, weil dies eine Handlung eines "rechtlichen Nichts" ist. Die Bescheide sind in diesen Fällen nur vom Beitragsservice "unterschrieben", bzw. nur dessen Name schließt den Text ab, eine richtige Unterschrift ist das ja mangels (Hand-)Schrift nicht.
Ich habe dieses Urteil leider bisher nicht finden können. In einem Telefonat mit RA Herrn Bölck auf die Frage nach Beispielen für eine unmittelbare, und damit durch Verfassungsbeschwerde angreifbare, Verletzung von Art. 20(2) GG hatte er mir das Gericht genannt - ich war nur zu blöd, es aufzuschreiben.

Vielleicht kennt ein anderer Forenteilnehmer das Urteil mit Aktenzeichen?

PS: Ich sehe erst jetzt, wie alt das Thema ist. Entschuldigung, ich hoffe ich kann diese Stelle als Frage für o.g. Urteil nutzen, ich komme da einfach nicht weiter.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo "Dr. Oggelbecher"

wenn es das ist: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar > https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html

ist's gut - wenn nicht: bitte melden > dann lösche ich diesen Beitrag wieder.

Gruß
Kurt

edit: hier zu diesem Thema ein recht interessanter Beitrag: Mahnkosten aka Säumniszuschlag > https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14117.msg94602.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 19:59 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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