"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?

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noGez99:
Landgericht Tübingen:
Argumentation dass LRA ein Unternehmen und keine Behörde ist.
Und die Einschätzung beibehält, nachdem der VGH Mannheim (falsch) geurteilt hat, dass der SWR im Geldeinzug wie eine Behörde handelt und somit wohl doch eine Behörde sei.
(Das Urteil LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16 bitte lesen - das ist eine gewaltige Klatsche gegen die mannheimer Richter.)

grohfuda:
Person A, hat das Schreiben aus Zeitgründen bereits am Montag in leicht modifizierter und grammatikalisch überarbeiteter Form an das Amtsgericht verschickt, bedankt sich aber trotzdem für die zahlreichen Rückmeldungen.

Schade, die Idee mit dem fehlenden Leistungsgebot, hatte A leider nicht mit aufgenommen. Person A wird nun erstmal auf die Reaktion des Gerichtes warten und sich schon einmal auf weitere Schritte vorbereiten.

noGez99:
Die Zauberformel heißt:
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag vor.

Vielleicht kann A dem Amtsgericht schreiben:
Weiterer Sachvortrag zu ....

noGez99:
Nochwas gefunden:

Kooperationen von Rundfunkanstalten --- BGH: LRA ist Unternehmen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23437.0.html

> Der BGH sagt höchstrichterlich, daß die LRA ein Unternehmen ist!


Und das hier noch:

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg144529.html#msg144529

--- Zitat von: mb1 am 01. April 2017, 13:17 ---Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html

--- Ende Zitat ---
dito
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg174414.html#msg174414

--- Zitat von: Bürger am 08. Juni 2018, 15:49 ---Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html

--- Ende Zitat ---
dito
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg199049.html#msg199049

--- Zitat von: Bürger am 24. Oktober 2019, 01:03 ---Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

--- Ende Zitat ---

> Es fehle die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides.

Philosoph:
Eine fiktive Person A, die schon Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, könnte überlegen, beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

§ 32 BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html)

--- Zitat ---(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. 2Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. 4Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) 1Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) 1Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) 1Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. 2Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) 1Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. 2Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. 3Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
--- Ende Zitat ---

Siehe auch eine entsprechende juristische Überlegung: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/einstweilige-anordnung-gem-32-bverfgg/

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/31__12528_Uebersicht_32_BVerfGG.pdf

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Wintersemester_07_08-_Robbers/WS.2007.08_5080_Uebung.Anfaenger/Loesungsskizze_Netzfassung.pdf

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