Auch hier ist auffällig, dass "alte", bei Richtern in der mündlichen Verhandlung gerne verwendete Beispiele für einen Beitrag, wie z.B. Erschließungsbeitrag oder Straßenbaubeitrag, genommen werden.
Es wird allerdings verschwiegen, dass der Anlass für diese Beiträgen aus freien Stücken geschieht. Kein Bürger muss diese Beiträge bezahlen, wenn er die Voraussetzungen nicht eingeht.
Als Beispiele dienen klassischerweise
Erschließungsbeitrag und
Straßenausbaubeitrag, weil bei diesen Baumaßnahmen die Grundstückseigner eine
Wertsteigerung ihrer Grundstücke erfahren und somit einen
besonderen finanziellen Vorteil/Nutzen daraus ziehen können (wenn sie verkaufen). Es werden auch nur die Eigner bebeitragt, deren Grundstücke an die Straßen angrenzen, die erschlossen oder ausgebaut werden. Alle anderen Eigentümer von Grundstücken der Nebenstraßen könnten zwar auch einen Nutzen daraus ziehen, aber eben keinen besonderen, sondern nur einen allgemeinen.
Es ist gesetzlich sogar so geregelt, dass bei Straßenausbaubeiträgen auch nicht die gesamten Kosten auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verteilt werden, weil nämlich alle anderen Straßenbenutzer (also die Allgemeinheit) auch einen Nutzen davon haben. Es werden also die Gesamtkosten für den Straßenausbau
um den Anteil des Vorteils der Allgemeinheit verringert und dann auf die Grundstückseigentümer verteilt.
Es handelt sich dabei auch um
Zwangsabgaben in Form von Beiträgen, weil sie
unabhängig von der konkreten Nutzung ohne Ausnahme erhoben werden. Es kann ja sein, dass das Grundstück gar nicht bebaut ist und nur zur Geldanlage gekauft wurde. Dann liegt kein direkter Nutzen vor. Wenn das Grundstück nicht verkauft wird, ist die Wertsteigerung der Immobilie aufgrund der besseren Erschließung zwar vorhanden, wurde aber auch nicht realisiert. Es bleibt aber ein
individuell zurechenbarer besonderer Vorteil, der bei der Verteilung der Beitragslast berücksichtigt wird (
Abgabengerechtigkeit).
Auch die Gesamtschuldnerschaft ist dort geregelt. Anhand der Eigentumsanteile, die im Falle einer Eigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind, haftet jeder Eigentümer nur im Verhältnis seines Eigentumanteils für die Abgabenschuld.
Für mich sind jedenfalls der Straßenausbau- und der Erschließungsbeitrag die Musterbeispiele, bei denen ich alle Anforderungen an Beiträge erfüllt sehe.
Beim Rundfunkbeitrag sehe ich das nicht:
Es gibt keinen automatischen individuellen Vorteil der Wohnungsinhaber, auch nicht einmal einen finanziellen Vorteil, es wird der Allgemeinanteil nicht von den Gesamtfinanzierungskosten des ÖR Rundfunks abgezogen, eine gerechte Verteilung findet auch nicht statt, die Gesamtschuldnerschaft ist eine Art Geiselnahme mit Willkürcharakter und die Gruppe der Beitragsbefreiten wird subventioniert durch höhere Beiträge der Beitragszahler.