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Autor Thema: Ist der "Rundfunkbeitrag" eine "öffentliche Abgabe"?  (Gelesen 8612 mal)

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  • Beiträge: 1.194
Zitat
Verhältnis der Steuer zu den übrigen Abgaben:
...
b) Die Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion setzt voraus, dass
(vgl. BVerfGE 108, 186 <218 f.>; 113, 128 <146 ff.>; 124, 235 und 348)
<1> ...
<2> die Belastung eine vorgefundene, von der Allgemeinheit abgrenzbare homogene Gruppe trifft,
<3> ...

Wie grenzt man die Allgemeinheit von den Wohnungsinhabern ab?  >:D
Oder andersrum: Wenn man Wohnungsinhaber von der Allgemeinheit abzieht, wer (und wieviel) bleibt übrig?

Zitat
Nach Auskunft der Bundesregierung ist die Zahl der Wohnungslosen in Deutschland auf rund 335.000 gestiegen.
...
Das Bundessozialministerium stützt sich bei seinen Angaben auf Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Wohnungslosenhilfe, da es keine amtliche Statistik zu den Wohnungslosen gibt.
...

Quelle (ACHTUNG! öffrech!): http://www.deutschlandfunk.de/sozialstatistik-immer-mehr-obdachlose-in-deutschland.1818.de.html?dram:article_id=373118


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  • IP logged
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Prof. Dr. Ingo Kraft: Übersicht über die öffentliche Abgaben
http://www.ingokraft.de/Docs/Abgaben.pdf

Auch hier ist auffällig, dass "alte", bei Richtern in der mündlichen Verhandlung gerne verwendete Beispiele für einen Beitrag, wie z.B. Erschließungsbeitrag oder Straßenbaubeitrag, genommen werden.

Es wird allerdings verschwiegen, dass der Anlass für diese Beiträgen aus freien Stücken geschieht. Kein Bürger muss diese Beiträge bezahlen, wenn er die Voraussetzungen nicht eingeht.

Beim Rundfunkzwangs-"beitrag" hat der Bürger keine Wahl, nur die Möglichkeiten der Obdachlosigkeit oder Auswanderung, um den Voraussetzungen zu entgehen.

Wohl aus gutem Grund hat hier Herr Kraft in seiner Graphik das Beispiel des "Rundfunkbeitrages" für einen recht- und verfassungsmäßigen Beitrag nicht verwendet.

Obwohl ein freier Platz in der Graphik vorhanden gewesen wäre (evtl. wieder entfernt worden). Eine Berücksichtigung dieses Sachverhaltes in seinen Urteilen wäre wünschenswert gewesen. ;)

Laut Seiteninformation wurde das Dokument am Freitag, 1. Februar 2013, 18:34:58 modifiziert.
Man könnte Herrn Kraft fragen, warum er den, allen bekannten, Rundfunk"-beitrag" nicht als "ideales" Beispiel für seine Graphik verwendet hat, hält er diesen doch "verfassungsgemäß". 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2017, 15:38 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 688
Auch hier ist auffällig, dass "alte", bei Richtern in der mündlichen Verhandlung gerne verwendete Beispiele für einen Beitrag, wie z.B. Erschließungsbeitrag oder Straßenbaubeitrag, genommen werden.

Es wird allerdings verschwiegen, dass der Anlass für diese Beiträgen aus freien Stücken geschieht. Kein Bürger muss diese Beiträge bezahlen, wenn er die Voraussetzungen nicht eingeht.

Als Beispiele dienen klassischerweise Erschließungsbeitrag und Straßenausbaubeitrag, weil bei diesen Baumaßnahmen die Grundstückseigner eine Wertsteigerung ihrer Grundstücke erfahren und somit einen besonderen finanziellen Vorteil/Nutzen daraus ziehen können (wenn sie verkaufen). Es werden auch nur die Eigner bebeitragt, deren Grundstücke an die Straßen angrenzen, die erschlossen oder ausgebaut werden. Alle anderen Eigentümer von Grundstücken der Nebenstraßen könnten zwar auch einen Nutzen daraus ziehen, aber eben keinen besonderen, sondern nur einen allgemeinen.

Es ist gesetzlich sogar so geregelt, dass bei Straßenausbaubeiträgen auch nicht die gesamten Kosten auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verteilt werden, weil nämlich alle anderen Straßenbenutzer (also die Allgemeinheit) auch einen Nutzen davon haben. Es werden also die Gesamtkosten für den Straßenausbau um den Anteil des Vorteils der Allgemeinheit verringert und dann auf die Grundstückseigentümer verteilt.

Es handelt sich dabei auch um Zwangsabgaben in Form von Beiträgen, weil sie unabhängig von der konkreten Nutzung ohne Ausnahme erhoben werden. Es kann ja sein, dass das Grundstück gar nicht bebaut ist und nur zur Geldanlage gekauft wurde. Dann liegt kein direkter Nutzen vor. Wenn das Grundstück nicht verkauft wird, ist die Wertsteigerung der Immobilie aufgrund der besseren Erschließung zwar vorhanden, wurde aber auch nicht realisiert. Es bleibt aber ein individuell zurechenbarer besonderer Vorteil, der bei der Verteilung der Beitragslast berücksichtigt wird (Abgabengerechtigkeit).

Auch die Gesamtschuldnerschaft ist dort geregelt. Anhand der Eigentumsanteile, die im Falle einer Eigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind, haftet jeder Eigentümer nur im Verhältnis seines Eigentumanteils für die Abgabenschuld.

Für mich sind jedenfalls der Straßenausbau- und der Erschließungsbeitrag die Musterbeispiele, bei denen ich alle Anforderungen an Beiträge erfüllt sehe.

Beim Rundfunkbeitrag sehe ich das nicht:
Es gibt keinen automatischen individuellen Vorteil der Wohnungsinhaber, auch nicht einmal einen finanziellen Vorteil, es wird der Allgemeinanteil nicht von den Gesamtfinanzierungskosten des ÖR Rundfunks abgezogen, eine gerechte Verteilung findet auch nicht statt, die Gesamtschuldnerschaft ist eine Art Geiselnahme mit Willkürcharakter und die Gruppe der Beitragsbefreiten wird subventioniert durch höhere Beiträge der Beitragszahler.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 22:52 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.564
Und nun? Hat das BVerfG mit Urteil vom 18.7.2018 sich dazu geäußert, ob der Rundfunkbeitrag eine öffentliche Abgabe ist?
Erscheinen im Urteilstext oder in der Begründung ungeschwurbelt genau diese zwei Wörter?

23 ist immer noch so ..., dass sie den Urteilstext noch nicht lesen mag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 22:52 von Bürger«

  • Beiträge: 882
Es hat zweimal abstrakt von einer "öffentlichen Leistung" gesprochen. Jetzt wäre die Frage, ob eine "öffentliche Leistung" durch eine nichtöffentliche Abgabe bezahlt werden kann. Ich würde so sagen: Der Grundversorgung als öffentlicher Leistung steht eine öffentliche Abgabe gegenüber. Was der Rundfunkklüngel sich in die privaten Taschen steckt ist keine öffentliche Abgabe.  Also zu 0-10% eine öffentliche Abgabe.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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