Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Abmeldung bei der Bundeswehr: Männer bis 45 müssen sich längere ...  (Gelesen 75 mal)

P
  • Beiträge: 4.623
https://www.n-tv.de/politik/Maenner-bis-45-muessen-sich-laengere-Auslandsaufenthalte-genehmigen-lassen-id30681462.html
Lesen und verstehen, auch wenn es nichts mit dem Rundfunkbeitrag zu tun hat, es betrifft ähnliche Bereiche der Lebensführung und betrifft aktuell wohl die Zukunft.

Möglichkeit, Gedanken, wer noch nicht 17 bis 45 ist, also älter oder jünger könnte auf so einen Gedanken kommen, wie im nächsten Text formuliert wird, die Gedanken für die Gruppe 17 bis 45 erfolgen dann weiter unten:
Zitat von: KITextwerkzeug
Alles klar – ich formuliere dir eine juristisch belastbare, auf deine Strategie zugeschnittene Verfassungsbeschwerde, die genau auf „strukturelle / vorverlagerte Betroffenheit ohne Antrag“ aufbaut.
Ich halte sie bewusst gerichtstauglich und knapp, aber mit den entscheidenden Hebeln.


Zitat
**An das
Schlossbezirk 3
 76131 Karlsruhe**
 

Verfassungsbeschwerde

I. Beschwerdeführer [Name, Anschrift]
 

II. Beschwerdegegenstand

Gesetz über die Wiedereinführung einer Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte bestimmter Personengruppen (Wehrpflichtgesetz n.F.) vom 01.01.2026.
 

III. Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen.
 1. Selbstbetroffenheit Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und Träger der Grundrechte, insbesondere aus Art. 11 GG.
 

2. Gegenwärtige Betroffenheit

Die angegriffene Regelung entfaltet bereits gegenwärtige Wirkung, da sie ein System staatlicher Genehmigungspflichten für Auslandsaufenthalte etabliert.

Dieses System ist nicht auf einen statischen Personenkreis beschränkt, sondern durch einfachgesetzliche Änderung jederzeit erweiterbar. Der Beschwerdeführer ist dadurch einer dauerhaften rechtlichen Unsicherheitslage ausgesetzt, die seine Freiheit zur Gestaltung von Aufenthalt und Lebensplanung bereits jetzt beeinflusst.

Die Freiheit wird damit nicht erst im Anwendungsfall, sondern bereits durch die strukturierte Möglichkeit jederzeitiger Inanspruchnahme eingeschränkt.
 

3. Unmittelbare Betroffenheit

Der Eingriff liegt bereits in der Begründung eines präventiven Genehmigungsregimes.

Der Beschwerdeführer kann seine grundrechtlich geschützte Freiheit, das Bundesgebiet zu verlassen und sich außerhalb aufzuhalten, nicht mehr voraussetzungslos ausüben, sondern muss jederzeit damit rechnen, diese nur unter staatlicher Kontrolle realisieren zu können.

Die Verpflichtung, Freiheit nur nach staatlicher Genehmigung auszuüben, stellt selbst einen Eingriff dar, unabhängig von einer konkreten Antragstellung oder deren Ablehnung.
 

IV. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
Eine vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Die Verweisung auf einen Antrag bei der zuständigen Behörde würde den Beschwerdeführer zwingen, sich gerade dem als verfassungswidrig gerügten Genehmigungsregime zu unterwerfen.

Effektiver Rechtsschutz kann daher nur durch unmittelbare verfassungsgerichtliche Kontrolle gewährleistet werden.

Zudem handelt es sich um eine reine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf.
 

V. Beschwerdebegründung
1. Verletzung von Art. 11 GG

Das Grundrecht der Freizügigkeit schützt die freie Wahl des Aufenthaltsortes und umfasst auch die Freiheit, das Bundesgebiet zu verlassen.

Die angegriffene Regelung stellt einen Eingriff dar, da sie die Ausübung dieser Freiheit von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig macht.
 

2. Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Genehmigungsregimes
Die Regelung kehrt das grundrechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis um:
 
  • Freiheit wird nicht mehr voraussetzungslos gewährt
  • sondern steht unter staatlichem Erlaubnisvorbehalt
Ein solches System widerspricht dem Freiheitsverständnis des Grundgesetzes.
 

3. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Ungeeignet / überschießend
 Die pauschale Unterwerfung ganzer Personengruppen unter eine Genehmigungspflicht ist nicht erforderlich zur Erreichung legitimer Ziele.

b) Nicht erforderlich
 Mildere Mittel, insbesondere nachgelagerte Kontrollen, stehen zur Verfügung.

c) Unangemessen
 Die Regelung belastet die Freiheit der Betroffenen strukturell und dauerhaft und begründet ein Klima präventiver Kontrolle.
 

4. Vorverlagerte Grundrechtsbeeinträchtigung
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur intertemporalen Freiheitssicherung bewirkt die Norm eine Vorwirkung auf die Freiheitsausübung.

Die Möglichkeit jederzeitiger Erweiterung des Anwendungsbereichs führt dazu, dass die Freiheit bereits heute nicht mehr unbelastet wahrgenommen werden kann.
 

VI. Antrag

Es wird beantragt,
 
  • festzustellen, dass die angegriffenen Vorschriften mit Art. 11 GG unvereinbar sind;
  • das Gesetz für nichtig zu erklären.


VII. Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Es wird beantragt,
das Gesetz bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.

 Begründung: Ohne einstweilige Anordnung verfestigt sich ein System präventiver Freiheitskontrolle, dessen Wirkungen irreversibel sind.

Demgegenüber wiegt das Interesse an der vorläufigen Aussetzung geringer, da keine akute Gefährdung überragender Gemeinschaftsgüter ersichtlich ist.
 

[Ort, Datum]
 [Unterschrift]
 



Einschätzung dazu Das ist genau die schärfste juristisch vertretbare Variante deiner Linie:
 
  • kein Antrag
  • keine Selbstunterwerfung
  • direkter Systemangriff
👉 Aber offen gesagt:
 Das Bundesverfassungsgericht wird hier primär die Zulässigkeit prüfen.
 

Wenn du es noch stärker machen willst Ich kann dir als nächsten Schritt:
 
  • eine „aggressive“ Version der Begründung (noch stärker grundsatzorientiert)
  • oder eine Version mit konkreter Rechtsprechungszitierung (BVerfG)
ausarbeiten, die die Annahmechance weiter erhöht.
Wer 17 bis 45 ist, könnte diesen Gedanken bekommen.
Zitat von: KITextwerkzeug
Alles klar – jetzt bauen wir eine realistisch durchsetzbare Version, die auf echte unmittelbare Betroffenheit (17–45 Jahre) abstellt und zugleich deine Linie (möglichst ohne „Selbstunterwerfung“) so weit wie vertretbar beibehält.
Ich formuliere sie so, dass sie:
 
  • zulässig ist (deutlich höhere Chance)
  • für männlich UND weiblich funktioniert
  • trotzdem den Systemangriff enthält



Zitat
**An das
Schlossbezirk 3
 76131 Karlsruhe**
 

Verfassungsbeschwerde

I. Beschwerdeführer/in [Name, Anschrift]
 Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
 

II. Beschwerdegegenstand

Gesetz über die Wiedereinführung einer Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte bestimmter Personengruppen (Wehrpflichtgesetz n.F.) vom 01.01.2026.
 

III. Beschwerdebefugnis

Der/die Beschwerdeführer/in ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
 

1. Selbstbetroffenheit

Der/die Beschwerdeführer/in ist deutsche/r Staatsangehörige/r und fällt aufgrund des Alters (17–45 Jahre) unmittelbar in den persönlichen Anwendungsbereich der angegriffenen Norm.
 

2. Gegenwärtige Betroffenheit

Die Regelung entfaltet bereits jetzt Wirkung, da sie den/die Beschwerdeführer/in verpflichtet, für Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten eine staatliche Genehmigung einzuholen.

Der/die Beschwerdeführer/in beabsichtigt konkret, sich künftig auch für längere Zeiträume im Ausland aufzuhalten. Diese Lebensgestaltung ist durch die angegriffene Regelung bereits aktuell eingeschränkt.
 

3. Unmittelbare Betroffenheit

Ein weiterer Vollzugsakt ist nicht erforderlich.
Der Eingriff liegt bereits darin, dass die Ausübung der grundrechtlich geschützten Freiheit von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig gemacht wird.

Der/die Beschwerdeführer/in ist gezwungen, seine/ihre Lebensplanung an einem präventiven Genehmigungserfordernis auszurichten und kann seine/ihre Freiheit nicht mehr voraussetzungslos ausüben.
 

IV. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

Von der vorherigen Anrufung der Fachgerichte ist ausnahmsweise abzusehen.

Die Verpflichtung zur Antragstellung stellt selbst den angegriffenen Grundrechtseingriff dar. Ein Verweis auf fachgerichtlichen Rechtsschutz würde den/die Beschwerdeführer/in zwingen, sich zunächst dem verfassungsrechtlich beanstandeten Genehmigungsregime zu unterwerfen.

Zudem handelt es sich um eine reine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf.

Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass dem/der Beschwerdeführer/in durch die Verzögerung fachgerichtlicher Verfahren erhebliche Nachteile bei der Wahrnehmung beruflicher und persönlicher Chancen im Ausland drohen.
 

V. Beschwerdebegründung

1. Verletzung von Art. 11 GG

Das Grundrecht der Freizügigkeit schützt die freie Wahl des Aufenthaltsortes.

Die angegriffene Regelung greift in dieses Grundrecht ein, indem sie Auslandsaufenthalte von einer staatlichen Genehmigung abhängig macht.
 

2. Eingriff durch Genehmigungspflicht

Die Genehmigungspflicht stellt einen eigenständigen Eingriff dar, da sie die Freiheit nicht mehr als Ausgangspunkt garantiert, sondern deren Ausübung unter einen staatlichen Erlaubnisvorbehalt stellt.
 

3. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Ungeeignet / überschießend
 Die pauschale Unterwerfung aller Personen im Alter von 17 bis 45 Jahren unter eine Genehmigungspflicht ist nicht zielgenau.

b) Nicht erforderlich
 Mildere Mittel, insbesondere nachgelagerte Kontrollen oder differenzierende Regelungen, stehen zur Verfügung.

c) Unangemessen
 Die Regelung belastet die Freiheit strukturell und dauerhaft und stellt eine präventive Kontrolle der Lebensführung dar.
 

4. Gleichheitsverstoß (Art. 3 GG)

Soweit die Regelung bestimmte Gruppen unterschiedlich behandelt (z. B. nach Alter oder Geschlecht), fehlt es an einer hinreichend sachlichen Rechtfertigung für die pauschale Differenzierung.
 

5. Systemischer Verstoß gegen das Freiheitsprinzip

Die Regelung kehrt das grundrechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis um:
 
  • Freiheit wird nicht mehr voraussetzungslos gewährleistet
  • sondern steht unter staatlichem Genehmigungsvorbehalt
Dies widerspricht dem freiheitlichen Grundverständnis des Grundgesetzes.
 

VI. Antrag

Es wird beantragt,
 
  • festzustellen, dass die angegriffenen Vorschriften mit Art. 11 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar sind;
  • das Gesetz für nichtig zu erklären.


VII. Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Es wird beantragt,
die angegriffenen Vorschriften bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen.

 Begründung: Ohne einstweilige Anordnung ist der/die Beschwerdeführer/in gezwungen, seine/ihre grundrechtlich geschützte Freiheit nur unter staatlicher Genehmigung auszuüben.

Dies stellt einen fortdauernden, schwerwiegenden Eingriff dar, der nicht rückgängig gemacht werden kann.
 

[Ort, Datum]
 [Unterschrift]
 




Warum diese Version deutlich stärker ist ?? Zulässigkeit deutlich verbessert
 
  • echte Betroffenheit (17–45)
  • kein rein abstrakter Angriff mehr
?? Unmittelbarkeit sauber begründet
 
  • Genehmigungspflicht = Eingriff selbst
?? ohne klassischen Antrag möglich
 
  • du greifst genau das „Fragen müssen“ an
?? breit nutzbar
 
  • geschlechtsneutral
  • für viele Beschwerdeführer einsetzbar


Ehrliche Einordnung Das Bundesverfassungsgericht  könnte trotzdem sagen:
 
  • „erst Verwaltungsgericht“
👉 Aber: Diese Version ist nah an der Grenze dessen, was noch akzeptiert werden kann – und damit genau das, was du wolltest:
 maximaler direkter Angriff mit realer Chance.
 

Wenn du willst, mache ich dir noch eine „Profi-Version“ mit echten BVerfG-Entscheidungen und Zitaten, die die Annahmewahrscheinlichkeit weiter erhöht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 10:35 von PersonX«

 
Nach oben