"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Zwangsvollstreckung beantragt trotz laufender Klage
Bürger:
Der kürzere Weg wäre hier mglw. direkt/ persönlich über die Stadtkämmerei, d.h. dieser gegenüber belegen, dass Verfahren am Gericht anhängig ist und um (mehrwöchigen/ mehrmonativen) Aufschub bis Klärung mit Rundfunkanstalt bitten - ggf. im persönlichen Gespräch ausloten, ob angesichts der Umstände die Stadtkämmerei nicht von sich aus die Vollstreckung auf Eis legen oder an ARD-ZDF-GEZ zurückgeben kann.
Gefühlt und der Erinnerung nach sind Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht mit höchstens 50% Erfolg behaftet. Es gibt Gerichte, die lehnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kategorisch mit den gleichen (fadenscheinigen) "Begründungen" ab, wie die Rundfunkanstalten, weil
a) "öffentliche Abgabe" (wobei die Regel lautete "bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln)
b) angeblich "keine über die bloße Zahlung hinausgehende unbillige Härte" entstünde (dem könnte/ müsste man mit allerhand "Geschützen" entgegentreten, insbesondere wohl dem "prohibitiven Charakter", d.h. der Hinderung an der Nutzung anderer Quellen, was durch nachträgliche Erstattung nicht wieder rückgängig zu machen geht usw.)
Ungeachtet dessen könnte freundlich-insistierend auch bei der Rundfunkanstalt selbst interveniert werden - wer sich sicher fühlt, gern auch per Telefon ...und nicht eher aus der Leitung gehen als bis die Sache nicht zur Chefsache gemacht und die Vollstreckung ausgesetzt wird.
Zu a) und b) siehe u.a. auch unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html
dort insbesondere auch Aktualisierung unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
mit Verweis auf ein gewisses Urteil des VG Gera zum Charakter von "Feststellenden Verwaltungsakten" ohne "Leistungsgebot" und damit einhergehender "aufschiebender Wirkung von Rechtsmitteln" gem. § 80 Abs 1 VwGO.
Ungeachtet dessen vielleicht auch dies ;)
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
Dürfte allerdings nicht schnell genug sein - es sei denn, man reicht es bei der Stadtkämmerei zur Kenntnis ebenfalls mit ein mit der Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung über diesen Widerspruch gegen die Ablehnung ;)
Im Weiteren dann auch
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html
Evtl. auch dies?
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg203416.html#msg203416
--- Zitat von: Bürger am 08. Februar 2020, 21:59 ---Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Eil-Antrag Rücknahme Vollstreckung - Brief an die Intendantin des rbb Patricia Schlesinger vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/pfandungsabwehr-eil-antrag-rucknahme.html
Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Antrag Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - Brief an das Finanzamt Lichtenberg vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/fandungsabwehr-antrag-aussetzung-des.html
--- Ende Zitat ---
Roggi:
Auch das VG muss bescheiden
werner12:
--- Zitat von: Roggi am 13. Februar 2020, 06:09 ---Auch das VG muss bescheiden
--- Ende Zitat ---
d.h. wenn das VG noch nicht beschieden hat, ist die Vollstreckung nicht zulässig?
werner12:
--- Zitat von: Bürger am 13. Februar 2020, 01:01 ---Ungeachtet dessen könnte freundlich-insistierend auch bei der Rundfunkanstalt selbst interveniert werden - wer sich sicher fühlt, gern auch per Telefon ...und nicht eher aus der Leitung gehen als bis die Sache nicht zur Chefsache gemacht und die Vollstreckung ausgesetzt wird.
--- Ende Zitat ---
|- erfolgreich
der Mensch aus der Rechsabteilung hatte auf jeden Fall Humor...
fragt meinen Bekannten doch schlagfertig: Warum er denn nicht zahle ... und er wollte schon fast antworten... :o
Bürger:
--- Zitat von: werner12 am 13. Februar 2020, 10:03 ---
--- Zitat von: Roggi am 13. Februar 2020, 06:09 ---Auch das VG muss bescheiden
--- Ende Zitat ---
d.h. wenn das VG noch nicht beschieden hat, ist die Vollstreckung nicht zulässig?
--- Ende Zitat ---
Nein, erst wenn das VG die "aufschiebende Wirkung angeordnet" hat oder "einstweiligen Rechtsschutz gewährt", erst dann wäre gerichtsseitig ein (vorläufiger) Riegel vor die aktuelle Vollstreckung geschoben. Zu den "Chancen" siehe nochmals weiter oben.
Bitte auch keine Scherz-Beiträge, sondern klare Ansage, in welcher Form der Kontakt mit der Stadtkämmerei und/oder der Rundfunkanstalt "erfolgreich" oder weniger "erfolgreich" war. Danke.
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