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Autor Thema: Zwangsvollstreckung beantragt trotz laufender Klage  (Gelesen 13018 mal)

  • Beiträge: 7
Mein guter Bekannter, der in der gleichen Situation ist, war beim Verwaltungsgericht und hat dort gefragt wegen Eilrechtschutz (das VG an seinem Wohnort bietet Unterstützung bei der Formulierung, insbesondere wenn man juristisch nicht versiert ist) und dort teilte man mit, dass man gar kein Eilrechtschutz bezogen auf dieses Schreiben stellen kann; er müsse im Prinzip wieder in erstmal Widerspruch einlegen. Dennoch könnte in der Zwischenzeit zwangsvollstreckt werden, da dem Antrag auf Aussetzung nicht stattgegeben wurde.

Das traurige Ende vom Lied ist, dass guter Bekannter nun den horrenden Betrag zahlen wird, er zum Einen nicht die finanziellen Mittel hat, das Verfahren durchzuziehen und einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis ihm gerade anstehende angestrebte Veränderungen verbauen würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 00:25 von Bürger«
*Mut zur Hässlichkeit*

N
  • Beiträge: 26
Bei Rundfunkbeiträgen wird wohl § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gelten:

Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,


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H

H2O

  • Beiträge: 137
Neocortex, das stimmt zwar was Du hier zitierst, jedoch, meinte mein Bekannter, sollte man sich dadurch nicht den Wind aus den Segeln nehmen lassen. Immerhin gibt es zwischenzeitlich ca. 60 Verfahren u.a. wg. GG Verletzung beim BVerfG und es werden jede Woche mehr. Es ist nach wie vor die Frage, ob es sich beim Zwangsbeitrag um eine öffentliche Abgabe überhaupt handelt (z.B. keine konkret definierte Gegenleistung für den Beitrag, Gruppe der Bezahler muss sich von der Allgmeinheit unterscheiden, ...).

Der Bekannte hat sich jetzt erst mal enschlossen abzuwarten was passiert also ob der GV vorstellig wird oder nicht. Der wird auch nicht gleich mit dem Überfallkommando anrücken, auch da gibt es Fristen die eingehalten werden müssen.

Vielleicht handelt es sich in der Ankündigung, wie schon so oft, nur um ein Blendwerk (das machen wir halt so, geht automatisch).


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  • Beiträge: 1.452
@ BellaTrikks
Bescheid umbedingt widersprechen und die ZV zurückweisen da laufende Klage.
Oder vielleicht extra Schreiben, dass die ZV unzulässig ist bei laufender Klage, wer weiss ob der Widerspruch gelesen wird.

Oft weiss beim Beitragsservice die rechte hand nicht was die linke tut.
(oder es hat System: probieren kann man es ja mal)

Falls doch der GV etwas schreibt, dann ihn auf die laufende Klage verweisen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

w
  • Beiträge: 118
Wie ist das hier weitergegangen?

Ein Bekannter von mir ist gerade in einer ähnlichen Situation:
Klage liegt am VG, Vollstreckungsankündigung der Kämmerei im Briefkasten...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2020, 22:32 von Bürger«

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In der Klage wird Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dem wird zumeist vom Gericht stattgegeben. Wenn darüber noch nicht entschieden wurde, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Darüber muss die Vollstreckungsbehörde informiert werden. Also Kopie der Klage dahin senden mit einem kurzen Anschreiben zur Erklärung des Sachverhalts.
Es ist halt so, BS weiß nicht, was er tut - weil von dort vollautomatischer Computerterror betrieben wird.


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  • Beiträge: 118
In der Klage wird Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dem wird zumeist vom Gericht stattgegeben. Wenn darüber noch nicht entschieden wurde, ist die Vollstreckung nicht zulässig.
Danke für die Info! Gibt es dazu einen § ?
Der Bekannte hat diesen Antrag in seiner Klage gestellt, entschieden wurde darüber nicht!
Er hat jetzt mal mit dem VG telefoniert und einen Schriftsatz versandt, der Berichterstatter des VG möchte nun die LRA zu einem Rückzug bewegen...


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Geregelt ist das in den (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der verschiedenen Bundesländer - hier eine Übersicht:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2020, 22:50 von Bürger«

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  • Beiträge: 118
Geregelt ist das in den (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der verschiedenen Bundesländer - hier eine Übersicht:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
mmh, einen konkreten § finde ich nicht...
aber vielleicht reicht ja auch der Hinweis das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Klage gestellt wurde und nicht abgelehnt wurde...
was ja nicht heißt, das er bewilligt wurde aber... trotzdem wahr ist ...  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 00:07 von Bürger«

  • Beiträge: 3.232
Es genügt der Hinweis, dass der Antrag noch nicht beschieden wurde.


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Ist die Sache mit den Mahngebühren eigentlich noch aktuell?
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.30.html

Im Vollstreckungsersuchen sollen auch Mahngebühren vollstreckt werden.


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Z
  • Beiträge: 1.525
Manchmal schreibt die Rundfunkanstalt im Schriftverkehr mit dem Gericht, daß sie auf die Vollstreckung während des Verfahrens verzichtet. So ein Satz ist natürlich Gold wert, wenn man ihn zitieren kann.
Die rechte Hand weiß nicht, was die linke tut - das liegt daran, daß Vollstreckungsersuchen vollautomatisch vom Bereicherungsservice generiert werden, die Klage aber mit der örtlichen Rundfunkanstalt geführt wird.
Es lohnt sich also auf jeden Fall (auch wenn der tolle Satz im Schriftverkehr nicht zu finden ist), unter Nennung des Aktenzeichens der Klage den Vollstrecker hinzuhalten bzw. ihn zur Rückgabe des Vorgangs zu bewegen.


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  • Beiträge: 118
Mein Bekannter hat heute noch Post vom BS bekommen...

Ein neuer "Festsetzungsbescheid" trotz offener Klage am VG.

Jetzt überlegt er was am besten zu tun ist:
1. Ganz normal Widerspruch einlegen, mit Verweis auf die offene Klage in der Hauptsache
--> darauf kann ja kein Ablehnungsbescheid kommen, oder?
2. gar nicht reagieren, und auf die Vollstreckung warten, und dann diese mit der Begründung abwehren, das in der Hauptsache noch ein Verfahren offen ist...

Was er sich auch fragt:
Er hat ja auch eine Ankündigung zur Vollstreckung von der Kämmerei...
Könnte er diese jetzt nicht darüber in Kenntnis setzen, dass er sich durch den neuerlichen "Festsetzungsbescheid" wieder im Vorfahrenbefindet, und somit eine Vollstreckung nicht zulässig ist? In Analogie zu
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
(Widerspruch vorausgesetzt)


Edit "Bürger":
Bitte das Thema "Festsetzungsbescheid trotz laufender Klage" hier nicht auch noch behandeln, da dies ein völlig anderes Thema ist als die "Vollstreckung trotz laufender Klage" und zudem schon x-fach im Form behandelt ist. Bewusst keinen Widerspruch einzulegen und es auf die Vollstreckung ankommen zu lassen, würde hier im Forum auf keine Unterstützung stoßen, da damit nach bisheriger Erfahrung unnötiger und wenig aussichtsreicher Spießrutenlauf beginnen würde. Für soetwas bestehen hier im Forum keine Kapazitäten! Siehe dazu klare Hinweise unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Zu allgemeinen Reaktionsmöglichkeiten auf den "Festsetzungsbescheid" siehe beginnend unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
bzw. in vielfach "bewährter" Form unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
mit aktuellster Fassung unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Dort wird ausdrücklich auf laufendes Verfahren, Aussetzung des Widerspruchsverfahrens sowie Unterlassung weiterer Maßnahmen hingewiesen.
Bitte hier keine weiteren solch allgemeinen und bereits ausgiebig behandelten Fragen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Was er sich auch fragt:
Er hat ja auch eine Ankündigung zur Vollstreckung von der Kämmerei...
könnte er diese jetzt nicht darüber in Kenntnis setzen, dass er sich durch den neuerlichen FB wieder im Vorfahren befindet, und somit eine Vollstreckung nicht zulässig ist ? (Widerspruch vorrausgesetzt)...
Wichtig ist, dass mit dem Widerspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80VwGO (4) gestellt wird. Dieser muss von der LRA abgelehnt werden, damit vollstreckt werden kann.


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  • Beiträge: 118
Und wenn im ersten Widerspruchsbescheid (der, gegen den geklagt wurde) der Antrag auf Vollziehung abgelehnt wurde, dieser aber bei Klage nochmal gestellt wurde... wie verhält es sich dann?
Trotzdem vollstreckbar, oder gilt, dass das VG noch nicht beschieden hat?


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