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Autor Thema: Zwangsvollstreckung beantragt trotz laufender Klage  (Gelesen 13092 mal)

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Ein Bekannter von einer Person Z hatte bisher Ruhe vor den Schergen, weil seine Klage gegen den ÖRR ruhend gestellt war. Mitte 2016 wurde diese dann wieder aufgeweckt und es gab den einen und anderen Briefkontakt. Anfang Mai 2017 war dann dessen mündliche Verhandlung und der Bekannte wartet seither auf sein Urteil. Jetzt bekam der Bekannte Post vom BS. Die Überraschung war groß, es war ein neuer Festsetzungsbescheid über die zurückliegenden Zeiträume und die Ankündigung, dass die Zwangsvollstreckung für die Zeiträume der Klage eingeleitet wurde. Die Zwangsvollstreckung wurde laut Datum drei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingeleitet.

Der Kläger hatte in seinem Widerspruch vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Vollziehung beantragt und bei Klageeinreichung auch Aufschiebende Wirkung gem.§ 80 Abs. 5 VwGO gebucht wegen damals fortlaufender Belästigung, was dann zwar vom VG abgestellt aber auch die aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde. Egal, jedenfalls hatte der Bekannte von Z danach Ruhe.

Der ÖRR ist sich wohl seines Sieges sicher und wetzt schon mal seine Messer? Der Bekannte geht davon aus, dass die Verfahrensruhe so lange gilt, bis das Urteil der Klage rechtskräftig wird.

Ist das so und wie lauten ggf. die Empfehlungen? Vielleicht beim VG petzen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 19:56 von DumbTV«

P
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Sofern gilt: es seien öffentliche Abgaben und Kosten wo der Widerspruch per Gesetz keine aufschiebende Wirkung herstellt.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs durch die LRA abgelehnt wurde.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bei Gericht nicht erfolgreich war.

Alle Bedingungen erfüllt?
Ja, dann erfolgte die bisherige Aussetzung freiwillig. Sofern Person A darüber keine schriftliche Zusicherung hat sieht es aus Sicht der PersonX so aus, dass die LRA den Vollzug jederzeit fortsetzen könnte.

Zum Vergleich bzw. Unterschied würde PersonX es nur anders sehen, wenn es eine schriftliche Zusicherung z.B. im Widerspruchsbescheid gibt oder die Aussetzung vom Gericht angeordnet wurde.

Ein Beispiel für die Aussetzung findet sich hier im Widerspruchsbescheid Teil B auf Seite 8

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Zitat
B Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung.
Dem Antrag wird stattgegeben. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sofortige Vollziehung des Beitragsbescheids vom 01.06.2014 weiterhin bis einer bestandskräftigen Entscheidung ausgesetzt

Bei so einer Erklärung würde PersonX davon ausgehen, dass die Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrensweg bleibt. Das würde bedeuten es tritt keine bestandskräftige Entscheidung ein, wenn der Weg jeweils durch Berufung fortgesetzt wird.


Beachte, diese "Verfahrensruhe" ist nicht gleich zu setzen mit der Aussetzung des Vollzugs. Bisher erfolgte so eine Verfahrensruhe wahrscheinlich in der Mehrzahl der Verfahren ohne das jedoch die Kläger über eine Zusicherung in Schriftform verfügen. Bei einigen wie hier auch der Fall die Aussetzung bei Gericht ebenso abgelehnt wurde. --> Zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung hätte der Vollzug trotz Klage bereits fortgesetzt werden können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 20:02 von DumbTV«

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Sollte nichts Schriftliches Vorliegen zur Aussetzung, wäre es jetzt Zeit für einen Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs mit Begründung der laufenden Klage. -leider vielleicht mit Kosten verbunden, wenn die LRA sie nachher nicht übernehmen muss.

Ist es möglich, den Festsetzungsbescheid mit der Vollstreckungsinformation hier anonymisiert hochzuladen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Klaro, habs heute von dem Bekannten bekommen


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B
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Also ich habe mal gehört, dass jemand eine Vollstreckungsankündigung von einem Gerichtsvollzieher erhalten hat, ebenso bei einem ruhenden Verfahren. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht hatte Erfolg, die Vollstreckung wurde zurückgenommen.


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Der Bekannte von Person Z hatte heute seine Unterlagen nochmals mit dieser Brille geprüft mit dem Ergebnis, dass die bisherige Aussetzung der Vollstreckung offensichtlich freiwillig war.

Tja, was soll man nun empfehlen? Zahlen, abwarten weil man den GV sowieso zahlen muss oder vielleicht Barzahlung anbieten? Erneuter Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht, lohnt sich das noch für die paar Wochen? Wie ich den Bekannten einschätze möchte er hauptsächlich Zeit gewinnen (BVerfG).


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Wurde der Eilantrag damals abgelehnt, weil nach Ansicht des Gerichts kein Rechtschutzbedürfnis bestand? (Keine aktuell anstehende Vollstreckung?) Dann würde er diesmal, da eine konkrete Vollstreckung droht, greifen.


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Woher entnimmst Du in Deinem ersten Post, dass bei Deinem Bekannten "die Zwangsvollstreckung für die Zeiträume der Klage eingeleitet wurde"? Das im vierten Post angefügte Dokument zeigt einen "Standard"-Festsetzungsbescheid des BS, die Formulierung mit vollstreckbarem Titel und Voraussetzung für Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist ein Standard-Textbaustein. Dagegen sollte Dein Bekannter wie gegen jeden anderen Bescheid mit Widerspruch vorgehen.

Sollte die Zwangsvollstreckung wirklich eingeleitet worden sein, müsste auch ein Schreiben z.B. des Gerichtsvollziehers vorliegen, der dann auch ein Vollstreckungsersuchen der LRA vorweisen könnte.

Edit: Grad nochmal den letzten Satz des Bescheids gelesen. Vollstreckt die LRA im Bundesland selbst oder holt sie sich Amtshilfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2017, 13:00 von Neocortex«

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@Neocortex:
Im 2. Anhang ist die Zwangsvollstreckung im Gange. Es besteht Rechtschutzbedürfnis. Der Satz des Textbausteines beginnend mit "Für Rückstände..." sagt es.

Natürlich sollte auch Widerspruch fristgemäß eingelegt werden.

Ich weiss es (Einschränkung: Bundesland Hamburg), weil ein mir nicht ganz unbekannter Mensch geiches Schreiben mit gleichen Textbausteinen erhielt.

Eine Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsstelle lag noch nicht vor. Das Datum des Vollstreckungsersuchen stimmte aber mit dem im Schreiben  überein, wurde nachgeprüft.


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Seppl:
So ist es, damals gab es ja „nur“ Mahnungen und das übliche Zwangsmaßnahmengeschreibe; so sah es jedenfalls das VG also alles nicht so schlimm. Heute mit den vielen pro-Urteilen ist es wohl eine andere Situation.

Neocortex: In BW holen die sich nach meiner Kenntnis Amtshilfe von den GV der Städte und Gemeinden.


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Genau solch ein Schreiben hat ein  Bekannter von mir ebenfalls erhalten, vor circa einer Woche. Am VG ist Klage von dem Bekannten eingereicht worden, über welche noch nicht entschieden wurde. Mein Bekannter ist langsam am verzweifeln und überlegt, zu zahlen. Nicht aus "Einsicht", aber er hat eine Arbeitsstelle im öD und möchte dort noch ein wenig was erreichen. Die weiße Weste möchte er ungern durch eine Zwangsvollstreckung beschmutzt sehen..


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*Mut zur Hässlichkeit*

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Was genau ist denn jetzt zu tun in diesem Fall? Einem Bekanntem von mir passiert das selbe und wird am 31.05 beim GV erwartet zur Vermögensauskunft, obwohl das Verfahren noch läuft. Aussetzung wurde in der Klage beantragt.
Leider wartet der Fall hier im Forum seit ein paar Tagen auf Freigabe.


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BellaTrikks + AntiBeitrag:
Ein Bekannter hat hier im Forum mal nach "Eilrechtschutz" gesucht und das beim zuständigen VG beantragt. Wenn z.B. unrechtmäßige Vollstreckung während des Klageverfahrens droht, dann kann das VG die Sache stoppen. Ihr solltest Euch am besten auch beim nächsten runden Tisch danach erkundigen.

Manchmal hilft auch ein Schriftsatz zur Rundfunkanstalt mit dem Hinweis auf Zwangsvollstreckung. Die haben auch die Möglichkeit eine sog. technische Sperre einzurichten.


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g
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Ein bekannter von mir hat Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt der abgelehnt wurde, weil die Hauptklage keine große Wahrscheinlichkeit auf Erfolg hat. Die Hauptklage läuft noch.

Sollte nun der bekannte solch ein Schreiben erhalten, kann er dann nochmals Antrag auf Eilrechtsschutz stellen? Oder ist er dann, aufgrund der erstmaligen Ablehnung, "schutzlos" dem ganzen ausgeliefert?


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Zitat
Es ist zu bedenken, dass gem. § 80 I VwGO eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, so dass es in diesem Falle gar keinen einstweiligen Rechtsschutz gem. §§ 80 V VwGO mehr bedarf.
Quelle: https://jurakurs.de/eilrechtsschutz/

Könnte sich hier zu jemand äußern? In dem Fall dürfen die GEZ-*** doch gar nicht vollstrecken, wenn die Hauptklage noch läuft, oder?


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