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Autor Thema: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht  (Gelesen 12569 mal)

  • Beiträge: 7.286
Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#30: 13. September 2018, 20:54
und die Information darüber als Holschuld einzuholen..."
Dann wird ein Blick in

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 31. Mai 2018(1)
Verbundene Rechtssachen C-54/17 und C-55/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=202425&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=727231

interessant?

Zitat
j)      ‚unzulässige Beeinflussung‘ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt;

Rn. 44
Zitat
Meines Erachtens sollte unter Umkehr der von dem vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Reihenfolge zunächst geprüft werden, ob das streitige Verhalten unter den Begriff der „unbestellten Waren oder Dienstleistungen“ fällt. Sollte dies der Fall sein, wäre eine der beiden Voraussetzungen gegeben, um dieses Verhalten als „unter allen Umständen unlauter“ – um den in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 verwendeten Begriff zu gebrauchen, der auf die (schwarze) Liste der in Anhang I aufgeführten Praktiken verweist – einstufen zu können. Verlangt der Lieferant darüber hinaus rechtswidrig eine Bezahlung für diesen Dienst, wäre die zweite der in dieser Liste geregelten Voraussetzungen erfüllt und die Prüfung, ob dieses Verhalten unter andere Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 fällt, unnötig.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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s
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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#31: 13. September 2018, 21:04
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
Das ist der gleiche, der auch im EUGH Verfahren wegen Beihilfe Rundfunkbeitrag usw. den Schlussantrag stellt?

Hmmmm... ein Bier noch, dann les ich das alles :)


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n
  • Beiträge: 1.452
Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#32: 13. September 2018, 22:03
Na dann schenk Dir noch ein Bier ein!

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 12. Mai 2016(1)
Rechtssache C?582/14
Kurz: Es geht darum ob IP-Adressen ein personenbezogenes Datum darstellen und damit ob sie gespeichert werden dürfen.
Zitat
78.      Daher komme ich zu einem ersten Ergebnis, dem zufolge Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen ein personenbezogenes Datum darstellt, soweit ein Internetzugangsanbieter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=178241&doclang=DE

Zitat
VI – Ergebnis

106. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1.      Gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist eine dynamische IP-Adresse, über die ein Nutzer die Internetseite eines Telemedienanbieters aufgerufen hat, für Letzteren ein „personenbezogenes Datum“, soweit ein Internetzugangsanbieter über weitere zusätzlichen Daten verfügt, die in Verbindung mit der dynamischen IP-Adresse die Identifizierung des Nutzers ermöglichen.

2.      Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass der Zweck, die Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse anzusehen ist, dessen Verwirklichung die Verarbeitung dieses personenbezogenen Datums rechtfertigt, sofern ihm Vorrang gegenüber dem Interesse oder den Grundrechten der betroffenen Person zuerkannt worden ist. Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Berücksichtigung dieses berechtigten Interesses nicht zulässt, ist mit dem genannten Artikel nicht vereinbar.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=178241&doclang=DE

Das scheint mir alles recht Datenschutzfreundlich zu sein.

Mal sehen was beim Rundfunkbeitrag herauskommt


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

s
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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#33: 13. September 2018, 22:21
Hab auf Whiskey umgestellt - Irisch - EU-Mitglied ;)

Wer erkärt das jetzt alles dem Gerichtsvollzieher meiner Gemeinde???

btw. ich habe jetzt - man glaubt es kaum - einen Widerspruchsbescheid bekommen. Widerspruch auf einen Bescheid vom 02.01.2015 !!! Das ganze als Sammelbescheid, die unbgründeten Widersprüchen meines Anwalts (zu späteren Bescheiden) wurden gleich mit weg gemantrat (gibts das Wort?) naja egal - hab Dienstag n Termin mit Ihm - bis dahin hat er hoffentlich aufgehört die Bande auszulachen und hat was brauchbares im Angebot für die nächsten Schritte ...

Guckt alle mal Lieber Volleyball WM auf Sportdeutschland.tv - free - nicht ÖRR und garantiert spannend !!! ;)


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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#34: 14. September 2018, 06:21
das ist der gleiche der auch im EUGH Verfahren wegen Beihilfe Rundfunkbeitrag usw. den Schlussantrag stellt?
Ja.


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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#35: 15. September 2018, 12:08
Mal noch eine Überlegung.

Der Rundfunkbeitrag küpft an die Wohnung an, in der sich üblicherweise Rundfunkempfangsgeräte befinden könnten;
der Rundfunkbeitrag knüpft an ein Fahrzeug an, in dem sich üblicherweise Rundfunkempfangseräte befinden könnten;

Der Verkauf, wie auch die Vermietung eines Fahrzeuges sind unlauter, wenn der Verkäufer nicht auf alle dadurch entstehenden Kosten hinweist? Siehe C-54/17, Rn. 44

Nehmen wir den Fall eines EU-Bürgers, der sich mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht mit den dt. Gepflogenheiten auskennt und folglich einer unlauteren Geschäftspraxis unterliegt, weil kaum ein PKW-Verkäufer bspw. auf die durch ein eingebautes Autoradio folgenden Zusatzkosten hinweist?

Nehmen wir den Spezialfall eines EU-Bürgers, der im Grenzbereich des benachbarten EU-Landes wohnt, sein Fahrzeug aber im anderen EU-Land, wo er bspw. arbeitet zugelassen hat? (Der umgekehrte Fall ist hier jedenfalls gängige Praxis, wo polnische EU-Bürger hier arbeiten und wohnen, aber ihre in Polen zugelassenen Fahrzeuge fahren, also ein in Polen ausgestelltes Kennzeichen dafür haben).

Man könnte davon ausgehen, dass, wenn die automatische Verbindung Rundfunkbeitrag / Wohnung kippt, auch die automatische Verbindung Rundfunkbeitrag / Fahrzeug kippt.


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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#36: 15. September 2018, 12:23
Und noch ein Gedanke...

Was ist denn mit der technischen Gebäudeausstattung?
Wenn mein Haus kein Kabel/Satellit o.ä. hat, dann kann ich mir da 47 Empfangsgeräte hinstellen, die empfangen aber nichts.
Einzig ein Radio kann direkt empfangen.

Also der Kauf eines Radios könnte bereits unlauter sein, ebenso Anmietung/Kauf einer Wohnung, sofern denn das Gebäude eine Empfangseinrichtung besitzt...


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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#37: 15. September 2018, 18:27
ebenso die Anmietung/Kauf einer Wohnung, sofern denn das Gebäude eine Empfangseinrichtung besitzt...
Nur dann, wenn Du als Mieter/Käufer seitens der Vermieters/Verkäuferns nicht darüber informiert wirst.

Bspw. auch das hier:

Zitat
Die Hockeyapp wird in der tagesschau-App verwendet

Tagesschau-App trackt weiterhin trotz Deaktivierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28636.msg180592.html#msg180592

Unlauter, wenn der Anbieter den Nutzer über diese zusätzliche in einer anderen App versteckte App  nicht informiert.


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Re: Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
#38: 23. Februar 2021, 12:12
Aus einem älteren Schlußantrag, in dem es um "Schneeballsysteme" geht.

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON

vom 19. Dezember 2013(1)

Rechtssache C-515/12

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145882&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6129539

Rn. 31
Zitat
Wenn eine Praxis unter die Schwarze Liste fällt, die in Anhang I angeführt ist, „ist“ sie (nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5) „unter allen Umständen als unlauter anzusehen“. Es bedarf keiner Prüfung nach Art. 5 Abs. 2, ob die fragliche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und ob sie das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers im Sinne dieser Bestimmung wesentlich beeinflussen würde. Anhang I enthält eine Liste dieser Praktiken, die unter allen Umständen als irreführend anzusehen sind. Dazu gehört offensichtlich jede Praxis, die ein Schneeballsystem nach Anhang I Nr. 14 ist. Die Praktiken der Schwarzen Liste gelten automatisch als unlautere Geschäftspraktiken, die nach Art. 5 Abs. 1 verboten sind(11).

Aus der dazugehörigen Entscheidung selber:

Rechtssache C-515/12
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150284&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6129539

Rn. 31
Zitat
Zum einen umfasst Anhang I der Richtlinie 2005/29 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind und daher ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten können. Zum anderen können Praktiken, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, nach einer Einzelfallprüfung ihrer Merkmale anhand der in diesen Art. 5 bis 9 genannten Kriterien für unlauter erklärt werden (Urteile Purely Creative u.a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 45 und Köck, EU:C:2013:14, Rn. 35)

Rn. 32
Zitat
Somit fallen nur die verbraucherschädlichsten Geschäftspraktiken unter ein absolutes Verbot, aber eine Praktik, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2005/29 aufgeführt ist, kann dennoch verboten werden, wenn eine spezifische und konkrete Beurteilung auf ihre Unlauterkeit im Sinne der Art. 5 bis 9 dieser Richtlinie schließen lässt.

Rn. 23
Zitat
Demnach setzt die Qualifizierung als „Schneeballsystem“ im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 in erster Linie voraus, dass die Teilnehmer an einem solchen System einen finanziellen Beitrag entrichten.

Rn. 25
Zitat
Außerdem bestätigt der Wortlaut der meisten Sprachfassungen von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29, dass der Beitrag des Verbrauchers ein konstitutives Element eines Schneeballsystems im Sinne dieser Vorschrift ist.

Basiert die Finanzierung des dt. ÖRR auf einem verbotenen "Schneeballsystem"?


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