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Autor Thema: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt  (Gelesen 38893 mal)

P
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Vor 34 Jahren wurde im Auftrag der ARD klargestellt, dass die Aufgabe/ der Auftrag "Rundfunk", nicht aber "staatliche Verwaltung" lautet und die Anstalten auch nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verwaltung gehören.
... die "Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik" vom 30.11.1983. Erfolgte nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht.
Findet sich im Geschäftsbericht des BR.
Diese Aussage wurde inzwischen sowohl vom BVerfG (AZ: 1 BvR 2378/03, Beschluss vom 15.12.2003) als auch vom BGH (AZ: 2 StR 104/09, Urteil vom 27.11.2009) korrigiert:
[...]

Danke für die Aktenzeichen und Zitate.


Im Verwaltungsaufbau der Bundesländer haben diese Entscheidungen keine Änderung ausgelöst sind also Richterrecht.

Das ist insofern schizophren. Diese Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit, welche sich zudem nicht im Verwaltungsaufbau der Bundesländer wiederspiegelt, gehört überprüft. Etwas "staatsfreies" und gleichzeitig "staatliches" ist so gesehen bereits vom Wortlaut her nicht möglich. Würde es zur staatlichen Verwaltung gehören, dann müssten sich die Kosten nach den anderen staatlichen Vorschriften richten - und damit ist nicht der Rundfunkbeitrag gemeint, sondern Gehälter und Rentenansprüche.

Um hier nicht weiter vom Thema abzukommen muss der Punkt im vorhandenen Thema
...
wo es bereits um Behörden und deren Eigenschaften geht, fortgesetzt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 18:59 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Würde es zur staatlichen Verwaltung gehören, dann müssten die Kosten sich nach den anderen staatlichen Vorschriften richten und damit ist nicht der Rundfunkbeitrag gemeint, sondern Gehälter und Rentenansprüche.
Man Vergleiche dann bitte mit jedem x-beliebigen Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft; sie eint, daß sie auf vertraglicher Basis für Verbraucher/Großverbraucher tätig werden und keine hoheitlichen Befugnisse haben.

Oder hast Du schon mal von Deiner städtischen Müllabfuhr eine Zahlungsaufforderung erhalten, denen Du vertraglich nicht verbunden bist, weil die der Meinung wären, Du hättest die Erbringung Deiner Leistung "übersehen"? Da kommt nix, da darf nix kommen, denn es wäre unlauterer Wettbewerb -> EU-Recht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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in einem fiktiven Fall könnte eine RA-Kanzlei dem Kläger auf eine Ablehnung der Kostenübernahme folgendes geschrieben haben:

Zitat
Wir weisen darauf hin, dass auch Behörden selbstverständlich einen Rechtsanwalt einschalten dürfen. Dies geht zum einen aus der klaren Formulierung des § 62 Abs. 2 Satz 1 VwGO (sic!, Anmerkung: vermutlich §162 VwGO) hervor:

"Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistandes in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen, sind stets erstattungsfähig."

Dies wird auch so in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung gesehen: Vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage, § 91, Rnr. 13 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 8 OA 317/04. Darüber hinaus werden diese Rechtsauffassungen durch die tagtägliche Praxis an den Verwaltungsgerichten gestützt. Kommunen, Behörden und andere Institutionen des öffentlichen Rechts lassen sich regelmäßig durch Rechtsanwälte vertreten.

Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft völlig andere Fallgestaltungen: Zum einen geht es hier um Unternehmen, zum anderen geht es um die Abrechnung von Rechtsanwaltsreisekosten und zum dritten geht es um die spezielle Frage der Kostenerstattung für Abmahnungen durch externe Anwälte. All dies trifft hier nicht zu, sodass die Nennung dieser Rechtsprechung unbehelflich ist.

Was könnte da geantwortet werden? Kennt/hat jemand "Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage, § 91, Rnr. 13 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 8 OA 317/04"?


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in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Anstalt eine eigene Rechtsabteilung leistet und darüber hinaus offenbar in Rechtsfragen zwischen den verscheidenen LRA´s reger Austausch herrscht dürfte es der Schadensminderungspflicht widersprechen vor diesem Hintergrund eine externe Kanzlei zu beauftragen.

Gibt da diverse Urteile wenn sich zB grosse Versicherer ext. Inkassofirmen beauftragen: Tenor lautet dann oft sinngemäß: verstoß gg. Grundsatz der Schadensminderung, wenn Kosten für etwas anfallen, dass man auch hätte selbst erreichen können.


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in einem fiktiven Fall könnte eine RA-Kanzlei dem Kläger auf eine Ablehnung der Kostenübernahme folgendes geschrieben haben:

Zitat
Wir weisen darauf hin, dass auch Behörden selbstverständlich einen Rechtsanwalt einschalten dürfen.
...
Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft völlig andere Fallgestaltungen: Zum einen geht es hier um Unternehmen,...

So eine LRA kann man schon als "Unternehmen" ansehen, denke ich.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

m

mb1

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Das Urteil des OVG Lüneburg ist von 2005 (nicht 2015):
https://openjur.de/u/318331.html

Leider gibt es diesbezüglich noch ein für Bayern gewichtigeres Urteil, das ich aber vorerst nur per PM weitergeben würde.

Im Übrigen geht es aber in der vom Kläger zitierten Rechtsprechung genau genommen gerade nicht um Reisekosten und auch nicht um Abmahnungen, wie das der Beklagtenvertreter gerne weismachen würde!

Unbedingt in einer mdl. Verhandlung Beweisantrag (wie bereits zuvor ausgeführt) stellen. Arbeit verursachen!


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

R
  • Beiträge: 99
Zitat
Wir weisen darauf hin, dass auch Behörden selbstverständlich einen Rechtsanwalt einschalten dürfen. Dies geht zum einen aus der klaren Formulierung des § 62 Abs. 2 Satz 1 VwGO (sic!, Anmerkung: vermutlich §162 VwGO) hervor:

"Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistandes in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen, sind stets erstattungsfähig."

Dies wird auch so in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung gesehen: Vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage, § 91, Rnr. 13 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 8 OA 317/04. Darüber hinaus werden diese Rechtsauffassungen durch die tagtägliche Praxis an den Verwaltungsgerichten gestützt. Kommunen, Behörden und andere Institutionen des öffentlichen Rechts lassen sich regelmäßig durch Rechtsanwälte vertreten.

Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft völlig andere Fallgestaltungen: Zum einen geht es hier um Unternehmen, zum anderen geht es um die Abrechnung von Rechtsanwaltsreisekosten und zum dritten geht es um die spezielle Frage der Kostenerstattung für Abmahnungen durch externe Anwälte. All dies trifft hier nicht zu, sodass die Nennung dieser Rechtsprechung unbehelflich ist.

Mensch, was für ein Zufall! Eine fiktive externe Kanzlei, die die fiktive Rundfunkanstalt gegen eine fiktive Klägerin xyz vertritt, hat doch genau DIESEN Text verwendet - Wort für Wort genau dasselbe!  ;D

(Nachtrag: nur haben sie dort geschrieben: "....Kommunen, Behörden und andere Intuitionen des öffentlichen Rechts...." Haha, welch schöner, Freud'scher Verschreiber! :-D )

Jetzt bin ich aber echt enttäuscht, denn ich hätte nun schon von einer Kanzlei erwartet, dass sie sich etwas mehr Mühe gibt als eine Rundfunkanstalt und nicht reihenweise dieselben Textbausteine verschickt.  ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2017, 18:09 von RAFA«
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H
  • Beiträge: 583
Es ist nicht erkennbar, wann genau und warum genau diverse Landesrundfunkanstalten Gebrauch machen von externen Anwälten.
Gefühlt mind. 90% der Verfahren werden ohne externe Anwälte bearbeitet.

Ich habe mir dazu Gedanken gemacht, und bin auf zwei Argumente gekommen:

1) -> eigener Sachvortrag kann Prozessbetrug sein:
Wenn ein externer Anwalt einen behaupteten Sachverhalt vorträgt, der sich später als unwahr herausstellt, ist der Anwalt frei von Ansprüchen. Er kann immer behaupten, er sei so von seinem Mandanten informiert worden, und habe dem Sachvortrag auch nichts unplausibles abgewinnen können. (extreme Möglichkeiten mal aussen vorgelassen (gefälschte Beweise, wissentlich falscher Sachvortrag etc)

Trägt der eigene Hoffnar (eigene Angestellte) falsch vor, kann das als Prozessbetrug gegen die Person verwendet werden. Damit gehen die Angestellten ein erhöhtes Risiko ein...


2) -> zuviel Klagen
Es gibt schlchtweg zuviele Bürger die sich diese Massenabzocke nicht (mehr) gefallen lassen, und reihenweise Klagen einreichen...


3) -> Angst vor öffentlicher Bekanntheit der Angestellten/Justitiare
Wenn ein Angestellter der ÖRA vor Gericht auftritt, so kann es passieren, dass sein Aussehen bekannt wird. Vielleicht hat dieser dann Angst vor Repressialien.
Möglicherweise hat es auch schon körperlichen Ungemach gegen Angestellte gegeben, weswegen man sich nun mit Hilfe von fremden Anwälten schützen möchte...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2017, 11:09 von DumbTV«

  • Beiträge: 226
Ich würde da noch eine Möglichkeit 4) hinzufügen:

Sie machen es, weil sie es können, und vor allem weil es der Abschreckung klagewilliger Bürger dient. Wenn plötzlich eine Vertretungserklärung einer RA-Kanzlei in den Briefkasten flattert, ist dass angesichts der bisherigen Erfolgsquote und der zu erwartenden Kostenforderungen sicher für einige Kläger ein Grund, die Klage zurückzuziehen. Auch die Abschreckungswirkung für neue Klagen dürfte einkalkuliert sein.

Aus Sicht der Zwangsanstalten hat das (scheinbar) nur Vorteile: Kein Aufwand im eigenen Justiziariat mit lästigen Untertanen, Kosten trägt der Kläger, tendenziell weniger neue Klagen durch Abschreckung.

Ob sie sich damit einen Gefallen tun, wage ich zu bezweifeln.

Darüber, ob eventuell die/der Verantwortliche in den Anstalten dann mal z. B. in Traunstein einen guten Bekannten zum Abendessen trifft um auf die angenehme und für beide Seiten erfolgreiche Geschäftsbeziehung anzustoßen, möchte ich nicht spekulieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2017, 11:11 von DumbTV«

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  • Beiträge: 99
allein darum gehts, brverweigerer!  >:(


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  • Beiträge: 226
Dr. Hümmer ist Ortsvorsitzender der CSU Traunstein und Fraktionsvorsitzender im Traunsteiner Stadtrat und scheint auch sonst ganz gut vernetzt zu sein: "Dr. Peter Ramsauer sprach bei der Kanzleieröffnung Dr. Gilch & Dr. Hümmer in Traunstein" (http://www.gilch-huemmer-rae.de/aktuelles.html)

Vielleicht hat mann sich ja hier: https://www.csu-traunstein.org/2013-05-02-13-11-37/csu-ortsverband-aktuell/100-der-br-zu-gast-bei-der-jahreshauptversammlung-des-traunsteiner-csu-ortsverbands.html kennengelernt und ist auf  die gute Idee gekommen, bei der Bekämpfung der lästigen Beitragsverweigerer für beide Seiten vorteilhaft zusammenarbeiten zu können? 

Wie praktisch, dass der große BR-Vorsitzende gleich auch noch CSU-Mitglied ist!


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  • Beiträge: 882
Wie praktisch, dass der große BR-Vorsitzende gleich auch noch CSU-Mitglied ist!

Da wäre tatsächlich die Frage zu klären: a) Wie oft wird dieser externe Anwalt gerufen und b) wurde der Auftrag bei der Größenordnung (die wir ja nicht kennen, aber in einer jahrelangen Geschäftsbeziehung mag einiges zusammenkommen) auch entsprechend ausgeschrieben? Wie wurde anderweitig die Konkurrenz berücksichtigt?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
G & H variieren tatsächlich dazwischen auch mal die Texte. Manchmal wird auf "nicht selbstverschuldet" oder unabhängig von der "Umlagefähigkeit" hingewiesen...

Interessant ist hier:
BVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89
https://openjur.de/u/255993.html

Das müßte sich eigentlich in diesem Irrsinn durchaus anwenden lassen. Denn darum geht es doch eigentlich bei der Vertretung durch externe Parteigenossen ähm. Rechtsverdreher. Denn die Gerichte entscheiden sowieso in jedem Fall für die LRA, egal ob oder was aus Traunstein geschrieben wird.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
  • Beiträge: 1.025
Es gibt eine aktuelle Frage:

... Wenn man gepfändet wird wegen Rundfunkbeiträgen, und man legt Beschwerde/Widerspruch/Erinnerung... oder sonst was zum (Amts-/Vollstreckungs-)Gericht ein oder beim Gerichtsvollzieher (als Rechtsbehelf), könnte es dann schon vorgekommen sein, dass der BR auch in solchen fiktiven Verfahren externe Anwälte (z.B. irgendeine Kanzlei aus Traunstein  ;) ) einschaltet ? Hat jemand Erfahrungen oder ideen dazu, ob das vorkommen kann und dadurch zusätzliche Kosten entstehen, die man dann tragen muss?

Oder/und gibt es hierzu evtl. Erfahrungen aus anderen Bundesländern?

Fiktive Personen hoffen auf baldige Antworten, Meinungen und Erfahrungsberichte - Antworten bitte im dortigen Thread:

---> Vollstreckungsverfahren vor Gericht: Beauftragt BR externe Anwälte?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25989.msg163919.html#msg163919


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

m

mb1

  • Beiträge: 285
Solange gegen den Rechtsbehelf das Vollstreckungsgericht zuständig ist, also z.B. bei Erinnerung und Beschwerde, ist eine anwaltliche Tätigkeit eines Gläubigers gar nicht möglich.

Anders ist es erst bei einem Rechtsbehelf, bei dem das Prozessgericht zuständig ist, also z.B. bei einer Vollstreckungsabwehrklage. Dieser Rechtsbehelf dürfte in Vollstreckungen zu Rundfunkbeitragsangelegenheiten im Normalfall aber nicht einschlägig sein.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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