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Autor Thema: Anruf von Sparkasse. Nette Frau möchte Pfänden.  (Gelesen 6934 mal)

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Guten Tag zusammen,

Person A erhielt einen Anruf der Sparkasse mit der Information das der Beitragsservice die Pfändung des  Kontos von Person A in Auftrag gegeben hat. Person A erklärte, das dieser keine Bereichtigung dazu hat und die Sparaksse ilegal handeln würde. Dies wurde verneint. Person A wurde aber netter weise noch eine Frist von 4 Wochen gegeben um die Angelegenheit zu klären.

Wie soll Person A reagieren? P-Konto würde nichts bringen, da der monatliche Geldeingang deutlich über dem Pfändungsschutz liegt. Desweiterern kommt es zu einer Information an die Schufa, was auch vermieden werden will.

Besten Gruß und stets erhobenes Haupt gegen Zwangsabgabe!
Lack


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  • Moderator
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Warum gibt es keine Berechtigung zu pfänden? Einfach nur, weil Person A der Ansicht ist, oder gibt es Beweisunterlagen dazu?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 884
Mich interessiert, wie der Beitragsservice an die Kontodaten gekommen ist.


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  • Cry for Justice
Wahrscheinlich wurden in der Vergangenheit über dieses Konto Zahlungen an den BS geleistet.
Also für den Betrugs-Service nichts einfacher als das dieses Konto zur Plünderung angesetzt.
Der Zwangs-Geschädigte wird sich ja wohl melden, falls ihm das nicht in den Kram passt...


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Schrei nach Gerechtigkeit

v
  • Beiträge: 1.194
Mich interessiert, wie der Beitragsservice an die Kontodaten gekommen ist.

Ein Blick in den seit 01.04.2016 verbindlich zu verwendenden "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6.pdf), Modul "M" gibt darüber Auskunft.



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

n
  • Beiträge: 1.452
Es muss doch Unterlagen bei der Sparkasse geben: Brief oder ähnliches.
Also Antrag auf Akteneinsicht stellen und alles fotografieren/kopieren (lassen).
Dann schauen wer was machen will.
- genaue Gläubigerbezeichnung
- auf welcher Gesetzesgrundlage wird die Sparkasse tätig?
- Amtshilfe von einer Behörde beantragt? Ist der Gläubiger eine Behörde?

Ansonsten Konto abräumen und neues Konto aufmachen?
Oder ist der Betrag schon blokiert?



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • Beiträge: 8
Wie der Beitragsservice an die Kontodaten gekommen ist, ist unbekannt. Es wurden noch nie Zahlungen geleistet oder Angaben zum Konto gemacht. Person A ist darüber ebenfalls sehr verwundert.

Der Betrag ist noch nicht blockiert. Person A wurden noch 4 Wochen eingeräumt um die Sache zu klären und hat vollen Kontozugriff. Nach Ablauf wird der Betrag dem Beitragsservice zugesandt.

Neues Konto aufmachen wäre natürlich eine Option, aber wenn der Beitragsservice jetzt schon die Daten beziehen konnte, wird er dies wohl noch einmal können?

Der Berater am Telefon erklärte Person A das der Beitragsservice durch einen Richter eine Bestätigung hätte.


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Alles sehr merkwürdig. Es müssen doch Unterlagen mit einer Rechtsbelehrung existieren.
Person Z hat schon gehört, dass die Stadt, Finanzamt oder der Gerichtsvolsieher per Amtshilfe tätig werden.
Dabei wird der zu Pfändende aber vorher angeschrieben mit einer Rechtsbelehrung.
Auch muss vorher der Betrag angemahnt werden, mit androhung der Pfändung/ZV. Ist das geschehen?
Wie gesagt, Antrag auf Akteneinsicht bei der Sparkasse und alles kopieren.
 Und das schnell, denn der BS spielt sicherlich auf Zeit.



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Person A zahlte bereits ein mal in der Vergangenheit (ca. 1 1/2 Jahre her) an die Stadkasse weil diese Vollstreckt hatte. Da Personn A im Urlaub war hatte sie keine Zeit und hat leider Bar bei der Stadt gezahlt. Waren um die 300€. Der jetzt fällige Betrag beträgt ebenfalls 300€.
Sonst erhält Person A des öfteren Briefe wo unter anderen angekündigt wurde das eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Diese Birefe wurden alle ignoriert.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Die Person sollte vielleicht etwas Geld auf Seite liegen haben.

Dann kann Person bei erfolgter Zwangspfändung des Kontos dem Filialleiter schreiben:
a) daß man für die durchgeführte Zwangsmaßnahme den rechtskräftigen (NICHT den vollstreckbaren!) Titel von der Sparkasse innerhalb von 14 Tagen zugestellt bekommen möchte
b) daß ansonsten die Bank/Sparkasse die Zwangsmaßnahme rückabwickelt und das Konto wieder freigibt
c) daß, sollte weder a) noch b) passieren, man Klage gegen die Bank/Sparkasse auf Schadenersatz erhebt.

Die Schadenersatz-Klage kann nach Ablauf der Frist beim AG erhoben werden, die Bank/Sparkasse bekommt dann normalerweise zügig Post. Sollte die Bank/Sparkasse reagieren, oder Person sich mit dem GV anderweitig treffen, kann diese Klage (innerhalb einer Frist) auch zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden (Vorsicht: Kostenfrage).

Bitte beim Schreiben an die Bank/Sparkasse freundlich bleiben. Sich gegen Kontopfändung zu wehren heißt aber nicht, daß die Zwangsvollstreckung beendet wäre - sondern daß sich Person jetzt wieder dem GV (und dem AG) widmen kann, um zB Fehler im Vollstreckungsauftrag, Urteile des LG Tübingen, und sonstige zivilrechtliche Argumente beim AG vorzutragen.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2017, 17:23 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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  • Beiträge: 443
Woher die richtige Bank bekannt ist ... ist doch belanglos. Kontonummer nicht erforderlich.
Gepfändet wird "alles" wo die Bank "die Kralle drauf hat" .. auch zukünftige Herausgabeansprüche an den Schuldner ...
nur eine Frage der richtigen Formulierung im Antrag ( die sind Profis .. nicht vergessen)
(man kann auch bei 3 Banken in einem Antrag ins blaue hinein pfänden ..Postbank , Sparkasse würde ich da erstmal wählen..)
Um die Pfändungs. und Einziehungsverfügung anzugreifen scheint das Verwaltungsgericht der richtige Ansprechpartner zu sein.
Rechtsmittel : Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ( Ziel: Aufhebung ..hilfsweise bis zum Beschluss die aufschiebende Wirkung)
Dies ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ....( bis zur bestandskraft des Verwaltungsaktes ... ) ... knifflig ..
Könnte ja nur die Argumentation sein ... "Verwaltungsakt " nicht erhalten ... bei erhalt ...würde ich diesen angreifen ( da nichtig ... weil keine behörde..)

Bleiben ja nur die "Tübinger Argumente" ...

zum Thema auch hier:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-mittels-pfaendungs-und-einziehungsverfuegung-3103360
auch hier https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/16B282.pdf
auch hier: http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2017, 19:18 von 12121212«

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Hallo!

Meines Wissens geht das Verfahren (in NRW, andere Länder oft ähnlich) in etwa so:

a) Rechtsweg: öffentliche Abgabe (aufgrund Landesgesetz RBStV)
-> Verwaltungsrecht
- Bescheid
- Widerspruch
- Widerspruchsbescheid
- Klage VG & folgende

b) Vollstreckung
- Vollstreckungsantrag (nach VwVG des Landes)
noch Verwaltungsrecht, hier wäre die Adresse noch VG
- Zwangsvollstreckung (ZPO)
-> Eingriff ins Eigentum, Eigentum ist Zivilrecht (BGB, GG) (deswegen jetzt AG und folgende)
(das ist jetzt auch der Punkt, an dem LG Tübingen gegriffen hat bzw greift - Verwaltungsgerichte entscheiden über Verwaltungsrecht und nicht über Zivilrecht)

Bei Pfändung des Kontos scheint mir Person schon bei Zwangsvollstreckung angelangt zu sein. Der Rechtsweg gegen die Bescheide wäre dann schon abgeschlossen (Bescheide selbst können jetzt nicht mehr inhaltlich angegriffen werden). Bei Zwangsvollstreckung hat Person den Verwaltungsrechtsbereich hinter sich, jetzt wäre das VG eigentlich nicht mehr zuständig, dafür könnte Person jetzt vors AG und mit LG Tübingen argumentieren. Im Zweifel nochmal mit GV / Vollstreckungsbehörde sprechen, speziell braucht Person ja eine Abschrift des Vollstreckungsantrags und dergleichen, vielleicht gibt es auch angreifbare Fehler in den Vollstreckungsunterlagen.

Mit GV, Vollstreckungsbehörden und AG bitte immer recht freundlich und sachlich vorgehen, wo möglich bitten (oder bspw beantragen) statt verlangen oder gar fordern. Es gibt zwar Vorschriften für den GV und die Zwangsvollstreckungen, aber die können durchaus entgegenkommend ausgelegt oder ausgeführt werden. Sollte doch Ärger aufsteigen, gut schlucken (ggf nochmal schlucken) und freundlich auf die beabsichtigte Einlegung von Rechtsmitteln hinweisen - bei eigenem Krawall kommt man gegen die Vollstreckung nicht weiter und schadet dem möglichen Erfolg vorm AG.

MfG
Michael



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  • Beiträge: 443
Pfändungs und Überweisungsbeschluss = Amtsgericht (ZPO )
Pfändungs und Einziehungsverfügung = Verwaltungsgericht ( weil ? )

Ist ja eine "Maßnahme der Zwangsvollstreckung"

"Erinnerung" bei Amtsgericht ..warum eigentlich nicht ..

Alternativ fiktiv die "Erinnerung" ans Verwaltungsgericht
"....lege ich Erinnerung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 766 ZPO ein ..."
Rechtsmittel gegen "die abgelehnte Erinnerung" dann Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2017, 22:59 von 12121212«

J
  • Beiträge: 37
Berufe dich auf Landgericht Tübingen ....

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16


dann ist vorert ruhe

********* den Beschluss mindestenns dreimal lesen,............


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Das Konto wurde gepfändet. Leider früher als von der Sparkasse selber angegeben wurde. Diese hatte Person A versichert 4 Wochen Zeit zu bekommen. Waren jedoch nicht mal 2 Wochen bis das Konto dicht war . NACH der Prändung ist ein Schreiben von der Stadt Krefeld eingetroffen, welche die Sparkasse als Drittgläubiger angibt. Die Stadt hat es an die Sparkasse weitergegeben.

Ein paar tage später ist ein weiterere Breif der GEZ Bande eingetroffen mit forderung des Restbetrages (400€). Sollte nicht gezahlt werden, wird die gesamte Summe gepfändet.

Person A hat im Moment selber kaum Zeit sich um seinen täglichen Bedarf im Leben zu kümmern, da fällt es schwer sich noch mit solchen Dingen zu beschäftigen. Dazu fehlt einfach der Kopf.

Person A wird freiwillig weiterhin nicht Zahlen und vorerst einfach Pfänden lassen. Wie es in Zukunft aussieht sei dahingestellt. Aber jeder Krümel Sand im Getriebe dürfte besser sein als einfach zu zahlen...


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