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Autor Thema: Wahrheitspflicht gg. BS?  (Gelesen 2685 mal)

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Wahrheitspflicht gg. BS?
Autor: 25. April 2017, 18:44
Inwieweit sind (vorsätzliche) Falschangaben gegenüber dem BS (!) strafbewährt/ordnungswidrig? Falls das der Fall ist, welche Möglichkeiten hätte dieser als Rechtsneutrum dagegen vorzugehen?


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#1: 25. April 2017, 20:17
Es ist völlig piepeschnurzegal, was man dem BS erklärt, die glauben gar nichts und alles muss vor Gericht bewiesen werden. Wenns hilft, strafbar ist es nicht, man darf denen ungestraft jeden Bären aufbinden. Alternative Fakten nennen örR das selbst.


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#2: 25. April 2017, 21:59
Ich hake mal nach: wie will man eine nicht rechtsfähige Person vor Gericht bringen?! Bzw umgekehrt von dieser vor selbiges gebracht werden?!


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#3: 26. April 2017, 09:39
Ich hake mal nach: wie will man eine nicht rechtsfähige Person vor Gericht bringen?! Bzw umgekehrt von dieser vor selbiges gebracht werden?!

Meiner Ansicht nach sieht der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Beitragsservice als eine Art Eigenbetrieb, angelehnt an die Organisationsform kommunaler Eigenbetriebe.

Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige Organisationsstrukturen von Kommunen, weil sie rechtlich der Kommune zugeordnet werden. Dabei soll ein Eigenbetrieb jedoch eine eigenständige Organisationsstruktur haben, in dem es beispielsweise einen Betriebsleiter gibt, der nach innen für die Organisation des Eigenbetriebs verantwortlich zeichnet, während nach außen die Kommune verantwortlich zeichnet.

Die Gerichte sind der Auffassung, dass der Beitragsservice Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt ist. Diese Auffassung bleibt jedoch verdächtigerweise stets ohne weitere Begründung. Man darf daher davon ausgehen, dass die Gerichte voneinander abschreiben und darüber hinaus den Klägern auch keine weitere Angriffsfläche bieten wollen. Dies tun sie schlicht dadurch, dass sie sich eine Begründung ersparen.

Man kann jedoch nicht guten Argumenten begründen, dass der Beitragsservice gerade NICHT Teil der Rundfunkanstalt ist.


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#4: 26. April 2017, 14:21
Darauf wollte ich in etwa hinaus. Wenn person A also vorsätzlich falsche Abgaben macht um sich zB eine Befreiung zu erschleichen, diese Angaben aber explizit und unmissverständlich dem BS gegenüber abgibt, dann Dürfte es doch schwer fallen, person A dafür zu belangen, oder? Schließlich ist der bs nicht rechtsfähig. Wenn dann der ÖR als Geschädigter sich in den Vorgang einmischt, müsste dies doch im Streitfall thematisiert werden, oder?


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#5: 26. April 2017, 15:27
Ich wäre damit eher vorsichtig. Es kann sehr leicht als Urkundenfälschung ausgelegt werden. Der Rechtsstatus des Empfängers dürfte da eher unerheblich sein. Es ist ein Straftatbestand, und belangt wird der potenzielle Fälscher vom Staat und nicht vom BS oder den Rundfunkanstalten.


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#6: 26. April 2017, 17:13
Ich kann Kümmelkäse nur zustimmen und nur ausdrücklich und in aller Deutlichkeit vor vorsätzlichen Falschangabe und der Vorlage "bearbeiteter" Nachweise warnen. Ich habe zudem für derartige Gedankenspiele absolut kein Verständnis.

Es bedarf keiner Rechtsfähigkeit, um hier Strafanzeige zu erstatten. Das kann sogar ein dreijähriges Kind, denn da es sich bei Betrug und Urkundenfälschung um sog. Offizialdelikte handelt, muß die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln, wenn sie Kenntnis davon erhält. Nicht der BS erhebt dann nämlich Klage vor der Zivilkammer eines Amtsgerichts, sondern die Staatsanwaltschaft erhebt Klage vor einer Strafkammer. Ob diese beim Amts- oder beim Landgericht angesiedelt ist, hängt von dem durch das Gesetz vorgegebenen Strafrahmen ab. In jedem Fall könnte man von dem Betrag, der im Falle einer Geldstrafe verhängt wird, viele Jahre den Rundfunkbeitrag bezahlen.

Es bestehen aber durchaus auch gute Chancen, den Tagesablauf in einer JVA aus eigener Anschauung kennenzulernen und dies über einen längeren Zeitraum.

Das Strafgesetzbuch sieht für Betrug einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor, in einem schweren Fall (der hier nicht anzunehmen sein dürfte) sogar bis zu 10 Jahren.

Den gleichen Strafrahmen sieht das StGB auch für Urkundenfälschung vor.

Wer es genau wissen möchte, der guckt sich $ 263 und  $ 267 mal im Strafgesetzbuch an.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#7: 26. April 2017, 17:38
Vielleicht ging es dem Thread-Ersteller ja auch gar nicht um Urkundenfälschung oder Betrug sondern eher um so etwas wie Falschaussage nach § 153 StGB was aber in diesem Fall für ihn als Beschuldigten keine Anwendung finden würde, sondern nur auf Zeugen und Sachverständige?


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Re: Wahrheitspflicht gg. BS?
#8: 26. April 2017, 18:32
Was hat denn die Frage des TE bitte mit Urkundenfälschung zu tun? Es wurde nach falschen Angaben gefragt, nicht nach den Folgen sich selbst etwas zu bescheinigen. Ganz andere Nummer.


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