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Autor Thema: Eintragungsanordnung bei laufendem Klageverfahren  (Gelesen 2663 mal)

N
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Liebe Mitstreiter,

heute benötige ich mal ein paar Anregungen von euch in einem aktuellen Fall eines Bekannten (Person A).

Person A hat diese Woche vom GV die Eintragungsordnung nach ZPO § 882c (1) 1. erhalten, da er der Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Diese Eintragung möchte Person A unbedingt vermeiden. Gemäß Rechtsbehelf kann er dagegen nach ZPO 882d (1) innerhalb zwei Wochen Widerspruch beim AG einlegen und nach ZPO 882d (2) beantragen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Dies kann das AG anordnen, muss es aber wohl nicht.

Hier eine kurze chronologische Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens:
2014-2016   diverse Bescheide der LRA, denen fristgerecht widersprochen wurde.
11/2016      Vorladung des GV zur Abgabe der Vermögensauskunft
      Rechtsbehelf der Erinnerung durch Person A
12/2016      Zurückweisung der Erinnerung durch AG
      Klage der Person A gegen LRA vor VG (Erstattung von Beiträgen aus 2013, Verjährungshemmung)
01/2017      Widerspruchsbescheid der LRA
      sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung durch Person A
      Mitteilung des AZ der Klage durch VG
      Vorlage der Beschwerde bei LG durch AG
      Zurückweisung der Beschwerde durch LG
02/2017      Klageerweiterung durch Person A (gegen Widerspruchsbescheid und Vollstreckungsersuchen, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung)
      seither keine Antwort von VG

Zum Widerspruch nach ZPO 882d habe ich hier für Person A bereits einige hilfreiche Beiträge gefunden. Wie kann dieser ordentlich begründet werden, damit einem Widerspruch stattgegeben wird und eine Eintragung zumindest bis Klageentscheidung ausgesetzt wird, insbesondere da Aussetzung der Vollziehung in der Klage vor VG beantragt, aber bisher nicht entschieden wurde? Sollte hierzu nochmal beim VG erinnert werden? Ist es erheblich, dass gemäß LRA-Satzung über Verfahren zur Leistung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (SächsVwVG) vollstreckt werden soll, aber von GV und AG als Zwangsvollstreckungssache (ZPO) durchgeführt wird?

Ich hoffe auf eure zahlreichen Hinweise.


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Hat hier noch jemand ein paar Anregungen?


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s
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Jemand sieht den geschilderten fiktiven Fall so:

Entweder Person A zahlt sofort vollständig die im Vollstreckungsverfahren stehende Summe und wird nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen bzw. wieder ausgetragen und zum Jahresende als Schuldner gelöscht, falls der Eintrag schon vorhanden sein sollte. Oder Person A wird selbst bei mit dem GV vereinbarten Ratenzahlung in das SV eingetragen.

Ist die Höhe der vom GV geforderten Vollstreckungssumme identisch mit dem Streitwert im Klageverfahren?
Wurde gegen jeden einzelnen widersprochenen Festsetzungsbescheid (von 2014-2016) nach erhaltenem Widerspruchsbescheid Klage vor dem VG erhoben oder bezieht sich das Klageverfahren von Dez16 nur auf Zeiträume von 2013?

Der fiktive Fall von Person A liest sich nämlich so, als wären das 3 voneinander getrennte Verfahren:
1 x Vollstreckungsverfahren vor dem AG und LG
1 x Klageverfahren vor dem VG ( Erstattung von Beiträgen aus 2013)
1 x Klageverfahren vor dem VG aufgrund des Widerspruchsbescheids der LRA von 01/17.

Wenn dem so sein sollte:
Gegen jeden einzelnen Verwaltungsakt muss gegebenenfalls Widerspruch und Klage eingelegt werden. Die Klage bezieht sich jeweils nur auf dem im Festsetzungsbescheid angegebenen Zeitraum und dem dort festgesetzten Betrag. Das Vollstreckungsverfahren vor dem AG ist unabhängig vom Klageverfahren vor dem VG und kann dort nicht wieder aufgehoben werden. Jeder Festsetzungsbescheid gegen den nach Widerspruch und zugegangenem Widerspruchsbescheid innerhalb 1 Monats keine Klage vor dem VG eingelegt wurde, wird zu einem potentiellen Vollstreckungsersuchen für das AG, sobald die LRA den Auftrag dafür gibt.

Bisher war leider noch keine Widerspruchsbegründung ordentlich genug um die vom GV angeordnete Eintragungsanordnung per AG wieder rückgängig zu machen, es sei denn es lagen erhebliche Formmängel im Vollstreckungsersuchen vor (wie z.B. falscher Name, Beitragskonto oder Adresse des Schuldners). Auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor dem VG ist für das Vollstreckungsverfahren nicht zweckdienlich, da beide Verfahren 2 verschiedene Vorgänge betreffen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wirkt sich nur - solange wie das Klageverfahren läuft - auf jetzt pausierende Festsetzungsbescheide aus und hat einer beliebigen Person zufolge keinen Einfluss auf die Eintragungsanordnung.

Falls Person A bereits eingetragen wurde, sollte sich vom zentralen Vollstreckungsgericht des Bundeslandes alsbald ein Benachrichtigungsbrief mit der Angabe der eingetragen Daten und einem Zugangscode für die Onlinedatenbank des SV im Briefkasten von Person A finden lassen.

Die ZPO gibt einer beliebigen Person zufolge nur den Rahmen bzw. die Gesetzesgrundlage vor, in denen ein Vollstreckungsverfahren formal statt zu finden hat.






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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

 
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