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Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de

Begonnen von Kurt, 19. April 2017, 21:58

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boykott2015

Kosten des ,,Gutachtens über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" beim Westdeutschen Rundfunk Köln
Anfrage bei Landesrechnungshof NRW
Datum 27. August 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-des-gutachtens-ueber-die-finanzierung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-beim-westdeutschen-rundfunk-koeln/
ZitatIn seinem Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2018 - 1 BvR 745/17 - hat das Bundesverfassungsgericht auf das Gutachten des Finanzverfassungsrechtlers und ehemaligen Richters im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, Paul Kirchhof, der im April 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein ,,Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" erstellt hat, Bezug genommen.

Ich brauche folgende Information: In welcher Höhe haben die Gesamtkosten, die das ,,Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" beim Westdeutschen Rundfunk Köln erzeugt hat, gelegen?

Antwort
Datum 19. September 2024 10:59
ZitatBei der Verwaltung des LRH sind die erbetenen Informationen indes nicht vorhanden.

pjotre


Ohne mich einzuarbeiten, nur ganz ganz angemerkt
für weitere Fragenstellung. Ich hoffe, beim Nachsehenden nicht zu irren. Ich will es kurz halten, um OFF TOPIC zu vermeiden.


1. Der "Beitrags-Service" ist nicht rechtsfähig.
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Also scheidet allein deshalb aus, dass er Bescheide ausfertigen kann, egal, was für welche, da er Dritten gegenüber nicht in Rechtssachen auftreten kann, sondern nur im unterzeichnenden Vertretungs-Kollektiv der 9 ARD-Anstalten.
Die müssten allesamt jeden Bescheid unterzeichnen? - Details lasse ich weg. -
Er darf nur als Buchhaltungs-Zentrale der ARD-Anstalten dienen und also nur diesen unmittelbar Erklärungen abgeben.


2. Bilanzen usw. veröffentlichen darf er - auf einer Domain, die allen 9 ARD-Anstalten gehören muss.
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Er müsste einmal über "whois" / DENIC gesichtet werden, ob das eingehalten wurde.
Alternativ könnte 1 der ARD-Anstalten, z.B. typischerweise der WDR, die Domain "besitzen".
Auch diesbezüglich könnte man fragdenstaat nutzen: Wer ist Inhaber der Domain beitrags-service.de , da dieser selber es nicht sein darf mangels Rechtsperson?


3. Bislang galt:
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Auf den Schreiben des Beitrags-Service "ist ja die ARD-Anstalt zugleich angegeben".
Der Beitrags-Service wäre nur Versand-Dienstleister.  - Grenzwertig, aber was ist nicht grenzwertig beim Politik- und Justizskandal ARD, ZDF usw.
Nun wird offenkundig verwegen die nächste Stufe gewagt - dass die ARD-Anstalt gar nicht nötig ist.
Da die Rechtsprechend nötig, aber auch hörig ist? "Kann man ja mal versuchen"?
Die Fragen über fragdenstaat könnten entsprechend mehr zielgerichtet nachfassen, wieso das nun nicht mehr gelten soll.


4. Das hat einen primitiven Grund?
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Im Fall der ARD-Anstalt als Absender müsste immer im Seitenfuß der Intendant namentlich benannt werden. Das mögen Intendanten nicht besonders.
Also könnte man über fragdenstaat anfragen, wieso der zuständige Intendant am Seitenfuß von Schreiben fehlt, soweit er fehlt.

"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

boykott2015

#32
Die Anzahl der Gründungen der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Rundfunkbeitrag
Anfrage bei WDR
Datum 8. August 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/die-anzahl-der-gruendungen-der-verwaltungsgemeinschaft-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-rundfunkbeitrag/
ZitatDie Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde zum 01. Oktober 2013 rückwirkend durch die Verwaltungsvereinbarung ,,Rundfunkbeitragseinzug" vom 14.11.2013 gegründet.

Laut Information aus dem Internet existieren mehrere Verwaltungsvereinbarungen ,,Rundfunkbeitragseinzug".

Mit jeder neuen Verwaltungsvereinbarung wurde die Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice praktisch neu gegründet, da die Organisation und die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice durch die neue Verwaltungsvereinbarung geändert wurden.

Folgende Informationen sind vorhanden:
1. Verwaltungsvereinbarung ,,Rundfunkbeitragseinzug", die mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft getreten ist.
2. Verwaltungsvereinbarung ,,Rundfunkbeitragseinzug", die mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

Ich brauche folgende Informationen:
1. wie viele Verwaltungsvereinbarungen ,,Rundfunkbeitragseinzug" wurden bis jetzt in Kraft getreten?

2. Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice macht die Aufgaben "Vollstreckung", "Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden", usw. Wo hat Westdeutscher Rundfunk Köln im Rahmen seiner Informationspflicht die zurzeit gültige Verwaltungsvereinbarung ,,Rundfunkbeitragseinzug" veröffentlicht, damit der Beitragsschuldner über die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Bezug zum Rundfunkbeitrag informiert wird?

Antwort
Datum 19. Dezember 2024
ZitatZu Ihrer Frage 1:

Seit 2013 sind drei Verwaltungsvereinbarungen in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" ist zum 01.10.2013,
die Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" ist zum 01.01.2018
und die letzte Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

In den Schlussbestimmungen ist jeweils aufgeführt, dass die mit dem Inkrafttreten die vorherige Verwaltungsvereinbarung ersetzt wird.

Zu Ihrer Frage 2:

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend Beitragsservice) ist keine Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten. Als solche führt der Beitragsservice namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.

Die Legitimationen der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträge. Die Bescheide werden ausdrücklich im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch sämtliche Landesparlamente verabschiedet wurde, ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Somit existiert eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Eine Auskunft, ob und wo die Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitragseinzug veröffentlicht wurde, kann leider nicht beantwortet werden. Hierzu liegen keine Informationen vor.

Kleine Anmerkung am Rande. In der Antwort ist dieser Satz zu finden: "Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend Beitragsservice) ist [...] eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten".

Die Bezeichnung "der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" deutet aber, dass der Beitragsservice nicht zu allen Landesrundfunkanstalten, sondern zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), zum Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und zu Deutschlandradio gehört. Der Beitragsservice aller Landesrundfunkanstalten hätte somit so geheißen müssen - Der Beitragsservice von WDR, MDR, HR, usw...

Kurt

ZitatDie Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde zum 01. Oktober 2013 rückwirkend durch die Verwaltungsvereinbarung ,,Rundfunkbeitragseinzug" vom 14.11.2013 gegründet.

Hmmmm: Wer hat dann zwischen 01. Januar 2013 bis 30. September 2013 "Festsetzungsbescheide" zu rückständigen Rundfunkbeiträgen usw. "erlassen"?  >:D  :police:

Die "Gebühreneinzugszentrale" (kurz: "GEZ") kann es ja nicht mehr gewesen sein: die war ja lt. "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" ausschließlich für Rundfunkgebühren zuständig - die es ja aber seit 01. Januar 2013 nicht mehr gab.  >:D 
Eine "Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" gab es lt. der Eigenaussage des WDR demnach (noch) nicht.  8)

Gruß
Kurt

Anhang: "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" Seite 1 und 2
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Bürger

Vorsorgliche Bitte @alle: o.g. Frage hier bitte nicht vertiefen, sondern wenn, dann in
gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke.

Das war wohl auch schon seinerzeit mal Thema im Forum - ggf. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
bzw. unter einem der dortigen weiterführenden Links?
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

boykott2015

Die Anzahl der Verwaltungsakte im Meldedatenabgleich / Rundfunkbeitrag
Bei der Anfrage gings zusammengefasst um Folgendes:

Wenn sich bei voll­jährigen Ein­wohnern Daten geändert haben, übermitteln die Einwohner­melde­ämter die Melde­daten an den Beitrags­service.
1. Ist die Entscheidung in jedem solchen Fall ein Verwaltungsakt?
2. Wie viele solcher Verwaltungsakte bezüglich der Meldedatenübermittlung hat die Stadt Siegen in folgenden Jahren erzeugt?
a. im Jahr 2023
b. im Jahr 2024
3. Falls die Entscheidung zur Meldedatenübermittlung kein Verwaltungsakt nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist, nennen Sie bitte die gesetzliche Grundlage, die diese Entscheidung vom Tatbestand des § 35 ausnimmt.

https://fragdenstaat.de/anfrage/die-anzahl-der-verwaltungsakte-im-meldedatenabgleich-rundfunkbeitrag/

Antwort:
ZitatEine zahlenmäßige Angabe, wie viele Meldedatenübermittlungen von der Stadt Siegen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in den Jahr 2023 und 2024 erfolgt sind, ist leider nicht möglich. Diese Daten liegen hier nicht vor, sondern könnten allenfalls mit erheblichem Aufwand ermittelt werden. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW jedoch nur zu vorhandenen amtlichen Informationen.
...
Im Übrigen ist der Rechtscharakter einer solchen Datenübermittlung an den Beitragsservice angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Meldebehörde aus Sicht der Stadt Siegen ohnehin nicht von Belang. So erfolgt die Datenübermittlung auf der Grundlage von § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung – MeldDÜV NRW).

Was sind das für Datenübermittlungen, deren Anzahl nicht vorhanden ist? Was sagt DSGVO dazu?
Die Betroffene haben Rechte. Oder nicht? Wer muss über die Rechte aufklären?

boykott2015

MDR
Menge der und Kosten für postalische Zusendung des quartalsweisen "Zahlungshinweises"

https://fragdenstaat.de/anfrage/menge-der-und-kosten-fuer-postalische-zusendung-des-quartalsweisen-zahlungshinweises/
ZitatIm Jahr 2024 hat der Beitragsservice in Sachsen pro Quartal durchschnittlich rund 250 T. Zahlungsaufforderungen versendet. Ein Teil dieser Zahlungsaufforderungen wird den Adressaten über den Digitalen Dokumentenservice auf rundfunkbeitrag.de zur Verfügung gestellt. Die uns vorliegenden Daten ermöglichen keine Unterscheidung zwischen Papierversand und Digitalem Dokumentenservice. Eine genaue Ermittlung der in Papierform versendeten Zahlungsaufforderungen ist deshalb nicht möglich. In der Folge können keine durchschnittlichen Gesamtkosten pro Quartal benannt werden.

boykott2015

Situation: ein Teil der Festsetzungsbescheide enthält den Säumniszuschlag, ein anderer Teil enthält kein Säumniszuschlag.

Klärung: ob der Zeitpunkt der Erstellung des Festsetzungsbescheids - nach oder vor der Frist von vier Wochen nach Fälligkeit - zu einem Säumniszuschlag oder zu keinem Säumniszuschlag führt.

Anfrage
ZitatHintergrund: Gemäß § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag (in Höhe von einem Prozent, mindestens jedoch 8,00 Euro) fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Festsetzung erfolgt zusammen mit der Beitragsschuld durch einen Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV.

Ich bitte um Auskunft zu folgender Frage: Falls der Festsetzungsbescheid bereits vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist nach Fälligkeit durch den Beitragsservice erstellt wird: Wird in diesem Fall bereits ein Säumniszuschlag mit festgesetzt oder erfolgt die Festsetzung der reinen Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt zwingend ohne den Säumniszuschlag?

Antwort vom Bayerischen Rundfunk
11. August 2026 16:34

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-2/
ZitatLeider können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Allein zuständig für die Bearbeitung solcher Anliegen ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er nimmt für den Bayerischen Rundfunk die Aufgaben des Rundfunkbeitragseinzugs wahr.

Antwort von Beitragsservice
14. August 2026 12:00

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-6/
ZitatDa diese Anträge ausschließlich von den Landesrundfunkanstalten beantwortet werden, möchten wir Sie bitten sich an die für Sie zuständige Rundfunkanstalt zu wenden.

pjotre

#38
In einem Standardvordruck für IFG- / Transparenz-Anträge an ARD-Intendanten, Gerichte und Behörden wurde im Merkblatt-Anhang die faszimierende Auskunftsfreude aus Köln und Bayern zitiert - mit Link zum Forum -

mit dem Kommentar:
"Und wenn sie noch nicht gestorben sind, dann verweisen sie noch heute vom einen zum andern und zurück."

Anfragen nach Transparenzrecht werden zur Zeit intensiv ausgebaut,
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Das ist wohl 1000++ mal effizienter als eine Beschwerde bei den Rundfunkräten.  Es geht nur "unter anderem" um das jeweilige Sachthema. Es ist vor allem eine Machtprobe: Plötzlich ist es nicht nur die ARD-Anstalt, die meint fordern zu dürfen; plötzlich muss sie den Forderungen des Bürgers entsprechen.

Die Fluchthandlung ist fast garantiert, oder die einfache Nichtbeantwortung. Da muss man dann alle 5 Wochen beim Intendanten erneut die Antwort abmahnen. Das sind dort sicherlich heiß ersehnte Liebesbriefe.

Und IFG-Anfragen kann man zu ziemlich allem machen. Nur muss man immer verlangen: Vorab vor Bearbeitung die Kostenhöhe, sofern mehr als 10 Euro. Übrigens wurde dann bisher nie auch nur 1 Euro erfragt. Aber die Zahl der Anfragen ist noch zu gering für Erfahrungswerte. 

"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

boykott2015

Generell zu Anfragen über FragDenStaat:

Auf Anträge bei FragDenStaat bezüglich Informationen zum Rundfunkbeitragssystem im Allgemeinen wird als Erstes gefordert, die Beitragsnummer und die Adresse mitzuteilen.

Darauf kann man erwidern, dass keine personenbezogenen Informationen gefordert werden, sondern eine Allgemeininformation über das System. Daten mit Bezug zu einer konkreten Beitragsnummer und Adresse wurden nicht angefragt.

Zusätzlich kann man – bezüglich dieses Vorgehens – darum bitten, den Informationsbeauftragten des Bundeslandes direkt in diesem Thread als Vermittler einzuschalten.

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Anfrage bei MDR
11. August 2026

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-4/
ZitatFalls der Festsetzungsbescheid bereits vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist nach Fälligkeit durch den Beitragsservice erstellt wird: Wird in diesem Fall bereits ein Säumniszuschlag mit festgesetzt oder erfolgt die Festsetzung der reinen Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt zwingend ohne den Säumniszuschlag?


Antwort von MDR
17. August 2026 15:13

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-4/1144883/anhang/260817hsannamenameauskunft_geschwaerzt.pdf

ZitatDas bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit zu zahlen ist. Erst wenn dies nicht erfolgt, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt, in dem dann auch ein Säumniszuschlag festgesetzt wird.

Vor Ablauf der Vier-Wochen-Zahlungsfrist wird weder ein Beitrag festgesetzt noch (mangels Säumnis) ein Säumniszuschlag.

boykott2015

Information von den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg bezüglich Südwestrundfunk und Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg
im Rahmen der Informationsanfrage vom 12. August 2026

https://fragdenstaat.de/anfrage/handhabung-von-saeumniszuschlaegen-bei-vorzeitiger-erstellung-von-festsetzungsbescheiden-rundfunkbeitrag-7/

Antwort vom 24. August 2026
ZitatDer Südwestrundfunk ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Diese sind nur beschränkt vom Anwendungsbereich des LIFG erfasst. Für die Geltung des LIFG bezogen auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut einer staatsvertraglichen Regelung (vgl.§ 2 Absatz 2 Nr. 3 LIFG) - eine solche liegt nicht vor.

Vor diesem Hintergrund können wir leider nicht vermittelnd tätig werden.

Zusatzantwort vom 25. August 2026
ZitatEntgegen Ihrer Annahme ist laut der gesetzlichen Regelung nicht ausschließlich relevant, dass eine etwaige Verwaltungstätigkeit staatsvertraglich geregelt ist. Maßgeblich wäre stattdessen, dass die Informationspflichtigkeit nach dem LIFG staatsvertraglich geregelt wäre, was wiederum nicht der Fall ist.

Insoweit ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass es sich um eine echte Bereichsausnahme handelt, weil eine entsprechende Einheitlichkeit mit Rheinland-Pfalz hergestellt werden sollte (vgl. LT-Drs. 15/7720, 28). Auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung liegt nur bei Vorliegen einer staatsvertraglichen Regelung eine entsprechende Informationspflichtigkeit vor (vgl. LT-Drs. 15/7720, 60).

boykott2015

EU-Markenrechte des ,,ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" / Rundfunkbeitrag
Datum 10. Mai 2026

https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-markenrechte-des-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-rundfunkbeitrag/

ZitatBekanntermaßen sind Bezeichnungen und Logos, die vom Beitragsservice (z. B. auf der Website www.rundfunkbeitrag.de) verwendet werden, markenrechtlich geschützt, unter anderem als Unionsmarken (EU-Marken) beim EUIPO.

1. Auf welche genaue rechtliche Entität (z. B. auf eine federführende Landesrundfunkanstalt, auf alle Anstalten ) sind die Unionsmarken und nationalen Marken eingetragen? Welcher Instanz obliegt die rechtliche Pflege dieser Marken?

2. Welche Gesamtkosten sind den Rundfunkanstalten seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 für die Anmeldung, Verlängerung und laufende rechtliche Überwachung dieser nationalen und internationalen Marken entstanden?

3. Der Rundfunkbeitrag wird ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhoben. Aus welchen konkreten Erwägungen heraus wurde für Wort- oder Bildmarken ein EU-weiter Schutz (Unionsmarke) und nicht lediglich ein nationaler Schutz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gewählt?

4. In wie vielen Fällen sind die Rundfunkanstalten bzw. der Beitragsservice juristisch aktiv (z. B. durch Abmahnungen oder Klagen) aus diesen Markenrechten gegen Dritte vorgegangen?

5. Welche internen Richtlinien oder Kriterienkataloge nutzt der MDR bzw. der Beitragsservice, um zwischen einer rechtlich zulässigen Nutzung und einer abmahnfähigen Markenverletzung im Rahmen des Rundfunkbeitrags zu unterscheiden?

6. Welche konkreten Verhaltenshinweise gibt der MDR Beitragsschuldnern, um sicherzustellen, dass diese bei der Kommunikation über den Rundfunkbeitrag keine Markenverletzung riskieren?

7. Im Falle einer durch den MDR oder den Beitragsservice festgestellten Markenverletzung entstehen dem Betroffenen erhebliche finanzielle Risiken. Welcher Gegenstandswert (Streitwert) wird bei markenrechtlichen Abmahnungen gegenüber Beitragszahlern im Regelfall zugrunde gelegt? Wie hoch belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für eine außergerichtliche Abmahnung (Anwaltsgebühren nach RVG), die dem vermeintlichen Verletzer (Beitragszahler) in Rechnung gestellt werden?

Widerspruch
10. Juni 2026


ZitatBegründung:

Der Bescheid lehnt die Auskunft zu Kosten der Markenrechte (Frage 2), zu strategischen Erwägungen für EU-weiten Schutz (Frage 3), zu markenrechtlichen Schritten gegen Dritte (Frage 4) sowie zu Streitwerten und Abmahnkosten (Frage 7) mit der Begründung ab, es handele sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG.

Diese Begründung greift im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag nicht durch. Der Rundfunkbeitrag ist eine hoheitlich erhobene Zwangsabgabe, von der jeder Haushalt in Deutschland betroffen ist. Die Art und Weise, wie die beitragseinziehenden Stellen – darunter der MDR – mit Markenrechten umgehen, insbesondere gegenüber Beitragsschuldnern, ist keine rein ,,kaufmännische" Angelegenheit, sondern berührt unmittelbar die Rechte und Pflichten der Beitragszahler.

Im Einzelnen:

Zu Frage 2 (Kosten für Anmeldung, Verlängerung, Überwachung der Marken):
Die Beitragszahler finanzieren sämtliche Ausgaben des MDR, auch für Markenrechte. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran zu erfahren, welche Kosten durch die Markenpolitik des Beitragsservice entstehen. Ein ,,berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung" ist nicht erkennbar, denn es handelt sich um keine schützenswerte Geschäftsstrategie, sondern um reine Kostentransparenz bei einer öffentlichen Abgabe.

Zu Frage 3 (Erwägungen für EU-weiten Markenschutz):
Der Rundfunkbeitrag wird nur in Deutschland erhoben. Die Entscheidung für einen EU-weiten Schutz ist daher erklärungsbedürftig. Die internen Erwägungen hierzu sind keine Geschäftsgeheimnisse, sondern Teil der Rechenschaftspflicht gegenüber den Beitragszahlern. Der MDR kann sich nicht auf angebliche strategische Überlegungen berufen, wenn es um die Verwendung von Zwangsabgaben geht.

Zu Frage 4 (Anzahl markenrechtlicher Schritte gegen Dritte):
Hier geht es nicht um konkrete Gegner oder laufende Verfahren, sondern allein um die Anzahl der Fälle. Diese Zahl ist kein Betriebsgeheimnis. Der MDR ist verpflichtet, offenzulegen, wie häufig er aus den Markenrechten des Beitragsservice gegen Dritte – insbesondere gegen kritische Beitragszahler? – vorgegangen ist. Die Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsTranspG (gerichtliche/außergerichtliche Ansprüche) ist pauschal und nicht gerechtfertigt, da keine konkrete Gefahr für ein laufendes Verfahren dargelegt wird.

Zu Frage 7 (Streitwerte und durchschnittliche Abmahnkosten):
Diese Information ist für jeden Bürger relevant, der Gefahr läuft, wegen seines Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid zum Rundfunkbeitrag markenrechtlich abgemahnt zu werden. Der MDR betreibt hier hoheitliche Markenverwaltung. Die Höhe der drohenden Kosten ist kein Geschäftsgeheimnis, sondern eine wesentliche Information für die Rechtsverwirklichung der Beitragszahler.

Fazit:

Die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die aus Zwangsbeiträgen finanziert wird, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Der MDR hat nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Information seine wirtschaftliche Position schädigen würde. Die wirtschaftliche Position fußt komplett auf Rundfunkbeiträgen und nicht auf Marken. Das Transparenzinteresse der Allgemeinheit überwiegt, denn der Rundfunkbeitrag betrifft jeden Haushalt.

Ergebnis des Widerspruchs (Auszug)
3. September 2026 15:44
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-markenrechte-des-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-rundfunkbeitrag/1149689/anhang/260824-ob-widerspruchsbescheidschstranspgnamename_geschwaerzt.pdf

Zitata) Zu Frage 2 (Kosten für Anmeldung, Verlängerung, Überwachung der Marken):

Ihr Einwand, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, zu erfahren, welche Kosten durch die Markenpolitik des Beitragsservice entstünden und ein ,,berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung" sei nicht erkennbar, denn es handele sich um keine schützenswerte Geschäftsstrategie, sondern um reine Kostentransparenz bei einer öffentlichen Abgabe, ist bei der nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt worden. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG für den Informationszugang greift vorliegend nicht. Die begehrte Auskunft ist deshalb zu erteilen.

Im Zeitraum 2013 bis 2024 sind für die nachfolgend genannten Marken Anmelde- bzw. Verlängerungsgebühren wie folgt angefallen:
Marke Nr. 1 (BEITRAGSSERVICE, EM 010588507)
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507
1.500,00 EUR
Marke Nr. 2 (ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE, EM 010588961)
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588961
1.500,00 EUR
Marke Nr. 3 (ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE, EM 018600240)
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/018600240
1.500,00 EUR
Marke Nr. 4 (ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE, DE 302011069212)
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE
6.990,00 EUR
Marke Nr. 5 (ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE, DE 302021024870)
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020210248704/DE
2.700,00 EUR
Die Gesamtkosten an Amtsgebühren betragen daher 14.190,00 EUR.

Die Überwachung dieser sowie weiter Marken der ARD-Landesrundfunkanstalten erfolgt durch einen darauf spezialisierten Dienstleister. Die Kosten der Überwachung der den Beitragsservice betreffenden Marken sind Teil der vertraglichen Gesamtleistung und lassen sich nicht separieren.

b) Zu Frage 3 (Erwägungen für EU-weiten Markenschutz):
Ihr Einwand, der Rundfunkbeitrag werde nur in Deutschland erhoben und die Entscheidung für einen EU-weiten Markenschutz sei daher erklärungsbedürftig und die internen Erwägungen hierzu keine Geschäftsgeheimnisse, ist bei der nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt worden. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG für den Informationszugang greift vorliegend nicht. Die begehrte Auskunft ist deshalb zu erteilen.

Grundsätzlich sprechen auch bei einer ausschließlich in Deutschland benutzen Marke folgende Gründe für eine EU-Markenanmeldung:
• Markenschutz im EU-Ausland schützt vor ungewünschten Nutzungen der Marke auch und gerade, wenn dort keine eigene Markennutzung durch den Inhaber erfolgt;
• deutlich schnelleres Eintragungsverfahren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA);
• liberalere Eintragungspraxis beim EUIPO;
• teilweise geringere Verlängerungskosten beim EUIPO;

c) Zu Frage 4 (Anzahl markenrechtlicher Schritte gegen Dritte):
Ihr Einwand, die Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsTranspG sei pauschal und nicht gerechtfertigt, da keine konkrete Gefahr für ein laufendes Verfahren dargelegt wurde, ist bei der nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt worden. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsTranspG für den Informationszugang greift vorliegend nicht.. Die begehrte Auskunft ist deshalb zu erteilen.

Markenrechtliche Schritte können dann eingeleitet werden, wenn ein Dritter die mit der Markeneintragung verbundenen exklusiven Rechte an der Nutzung der Marke verletzt. Dabei ist es unerheblich, wer diese Markenverletzung begeht und aus welcher Motivation heraus. Es ist hier allerdings kein Fall bekannt, in dem der MDR aus den o.g. Markenrechten wegen unerlaubter Nutzung gegen Dritte vorgegangen wäre.

d) Zu Frage 7 (Streitwerte und durchschnittliche Abmahnkosten):
Der Auskunftsanspruch wird damit begründet, diese Information sei für jeden Bürger relevant, der Gefahr laufe, ,,wegen seines Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid zum Rundfunkbeitrag markenrechtlich abgemahnt zu werden". Dabei geht der Widerspruchsführer offenkundig von falschen Annahmen aus. Gegenstand eines rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheides ist regelmäßig eine fällige Beitragszahlungsverpflichtung für einen definierten Zeitraum. Der materielle Zahlungsbefehl des Bescheides ist mittels Widerspruch angreifbar und rechtlich überprüfbar. Die Nutzung von eingetragenen Marken ist nie Gegenstand dieser Festsetzungsbescheide. Ein Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid kann deshalb niemals Markenrechte verletzen und in keinem Fall zu einer markenrechtlichen Abmahnung führen.
Der zur Begründung des Auskunftsanspruchs konstruierte Sachverhalt entbehrt also sachlicher und rechtlicher Substanz. Es gibt deshalb auch keine der vom Anspruchsteller vermuteten Abmahnungen in diesem Kontext. Folglich kann rein faktisch keine Auskunft zu Streitwerten und durchschnittlichen Abmahnkosten solcher (nicht existenter) Abmahnungen gegeben werden. Wie zu Frage 4 beauskunftet, ist der MDR aus den o.g. Markenrechten nicht gegen Dritte vorgegangen.