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Autor Thema: Medienrecht: Ein Relikt aus analogen Zeiten  (Gelesen 1641 mal)

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Medienrecht: Ein Relikt aus analogen Zeiten
Autor: 18. April 2017, 23:30

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medienpolitik.net, 13.04.2017

Medienrecht:
Ein Relikt aus analogen Zeiten

von Prof. Dr. Torsten Körber, Universität Göttingen, Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Versicherungs-, Gesellschafts- und Regulierungsrecht

Zitat
In der Politik werden Verbraucherschutz und Wahlfreiheit der Kunden zu Recht hochgehalten. So hat der Gesetzgeber jüngst mit der Einführung der Routerfreiheit die Rechte der Nutzer und zugleich den Wettbewerb für Internetdienste gestärkt. Allenthalben wird auch über Möglichkeiten zur Reduzierung der Mietkosten nachgedacht.

Am 29. März 2017 wurde das alte digitale Antennenfernsehen abgeschaltet und durch das hochauflösende neue Antennenfernsehen DVB-T2 abgelöst, das hinsichtlich Kanalzahl und Auflösung erstmals eine echte Alternative zu Kabel-, Sat- und IPTV bietet. Umso befremdlicher wirkt vor diesem Hintergrund das noch aus analogen Zeiten stammende „Nebenkostenprivileg“ zugunsten der Kabelnetzbetreiber. Dieses in der Betriebskostenverordnung verankerte Privileg erlaubt es Vermietern, die Kosten für den Kabelanschluss von Wohngebäuden mit der monatlichen Nebenkosten­abrechnung auf ihre Mieter umzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Mieter den Kabelanschluss nutzen oder nicht! Das Nebenkostenprivileg ist letztlich eine Ermächtigung, Verträge zu Lasten Dritter – der Mieter – zu schließen und damit das Gegenteil von Mieterschutz. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.medienpolitik.net/2017/04/rundfunk-ein-relikt-aus-analogen-zeiten/


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 Das Nebenkostenprivileg sehe ich aber nicht als Vertrag zu Lasten Dritter.  Der Vermieter schliesst einen Vertrag mit dem Anbieter ab und der Mieter unterschreibt im Mietvertrag, dass er die Nebenkosten zahlt.
Der Vermieter schuldet dem Anbieter vertraglich und der Mieter dem Vermieter.  Der Anbieter kann nicht auf den Mieter vertraglich zugreifen. Wo ist das Problem? Wenn der Mieter den Kabelanschluss nicht zahlen will, kommt vielleicht kein Mietvertrag zustande, aber das ist ein anderes Problem.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@seppl
Und wenn ich  schon seit 30 Jahren Mieter bin? Kann ich mich dann weigern die neuen Nebenkosten zu zahlen?
Ich glaube nicht dass ich das verweigern kann. Also doch ein Vertrag zu Lasten Dritter.


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Im engeren Sinne könnte man das vielleicht so sehen, jedoch kann der Vermieter die Nebenkosten nicht beliebig erhöhen. Man hat das Recht, gegen DEN VERMIETER vorzugehen, wenn man sich beschummelt fühlt. Wenn man die Nebenkosten nicht zahlt, hat man ein Problem mit den VERMIETER, nicht mit dem ANBIETER. Der VERMIETER muss die Rechnung trotzdem bezahlen, auch wenn der MIETER nicht zahlt. Wasser und Strom werden abgestellt, wenn der VERMIETER nicht zahlt, völlig unabhängig von der Zahlung des MIETERS. Die Umlage ist schon eine vertragliche Einigung zwischen zweien, Mieter und Vermieter. Da haben Anbieter keine Rechte an der Mieterzahlung.

Jedoch: Irgendwie mal wieder Themenfremd. Bitte zurück zum Thema!


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