"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin
Antwort Senatskanzlei Berlin zu § 2 Abs. 4 VwVfG 2016
TBS:
Hallo zusammen,
auf folgendes fiktives Schreiben einer fiktiven Person Z:
--- Zitat ---beiliegende „Widerspruchsentscheidung“ des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) vom xx.xx.2017 (3 Seiten) übersende ich Ihnen in Ablichtung.
Zweifelsfrei ist der rbb keine Behörde, sowohl nach Auffassung der Senatskanzlei von Berlin (siehe Anhang: Schreiben vom xx.xx.2017), als auch nicht nach Gliederung der Berliner Verwaltung (Stand: 15.03.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts diese „Widerspruchsentscheidung“ erlassen hat und keine Behörde der Berliner Verwaltung, werde ich meine Klage zur Anfechtung dieses „Verwaltungsaktes“ gegen Ihre Behörde richten.
Einer Aussetzung der Vollsteckung wurde seitens der Anstalt rechtswidrig nicht stattgegeben, wodurch ich mich unmittelbarer Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt sehe.
Zudem beantrage ich die Feststellung der Nichtigkeit dieses „Verwaltungsaktes“, da der rbb keine Behörde ist und deren Tätigkeit mittels § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 explizit vom erwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen ist.
Sie haben hiermit Gelegenheit, binnen 2 Wochen, die „Widerspruchsentscheidung“ des rbb aufzuheben.
--- Ende Zitat ---
brachte eine fiktive Brieftaube ein fiktives Schreiben der fiktiven Senatskanzlei Berlin:
--- Zitat --- in Ihrem vorbezeichneten Schreiben vertreten Sie die Auffassung, die in Ihrer Rundfunkbeitragsangelegenheit unter dem xx.xx.2017 ergangene Widerspruchsentscheidung sei nichtig, da der Runkfunk Berlin-Brandenburg keine Behörde ist. Abgesehen davon sei Ihnen die beantrage Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht nicht gewährt worden.
Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten.
Die Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag hat keine Veränderung dabei gebracht, dass rückständige Zahlungsbeiträge durch Festsetzungsbescheide festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht dabei
nicht erst durch ihre Geldendmachung oder Festsetzung, sondern nach der Regelung von § 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen KFZ.
Erst für ihre zwangsweise Durchsetzung bedarf es nach § 10 Abs. 5 RBStV eines Festsetzungsbescheides.
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, der die jeweiligen Beiträge zustehen. Die materielle Berechtigung der Landesrundfunkanstalten zum Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie aus dem allgemeinen Rechts
grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Organe der vollziehbaren Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Bereits zum Rundfunkgebühreneinzug existiert eine ständige Rechtssprechung des Bunderverfassungsgerichts, wonach die Rundfunkanstalten beim Gebühreneinzug im öffentli
chen Bereich und damit hoheitlich tätig werden (BVerfGE 31, S. 314: 90, S. 60).
Der RBB ist keine Behörde des Landes Berlin, also kein Teil der Berliner Landesverwaltung, sonder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auf Basis eines von Berlin und Brandenburg geschlossenen Staatsvertrages. Der RBB ist damit rechtlich selbstständig, auch hinsichtlich seiner Rechtsakte einschließlich deren Überprüfung
vor Gericht. Eine Aufhebung von Bescheiden des RBB durch eine Stelle der Landesverwaltung Berlins kommt somit nicht in Betracht. Das gilt auch für die Feststellung einer etwaigen Nichtigkeit; dafür steht Ihnen vielmehr der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung.
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (s. o.), der in Berlin durch das entsprechende Zustimmungsgesetz des
Abgeordnetenhauses als Landesrecht gilt.
Widerspruch und eine ggf. folgende Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide des öffentlichrechtlichen Rundkfunks haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. sie berühren nicht die Verpflichtung, (zunächst zu zahlen (so wie u. a. auch bei Steuerbescheiden).
Sie haben offenbar die Möglichkeit genutzt, einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Bei öffentlichen Abgaben - wie dem Rundfunkbeitrag - ist der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ein grundsätzlicher Vorrang des Vollziehungsinteresses zu entnehmen.
Als Regelbeispiel für eine dennoch erfolgende Aussetzung der Vollziehung nennt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (wofür sich hier nach Ihrem Vortrag keine Anhaltspunkte ergeben, s. o.) oder eine für den Betroffenen ergebende unbillige Härte. Letzteres stellt auf gravierende Fo
lgen wie etwa Insolvenz oder Existenzgefährdung ab. Um den möglichen finanziellen Nachteil, zunächst zahlen zu müssen und erst später als Ergebnis einer Rechtsstreits eine Erstattung zu erhalten, kann es nicht gehen, denn dies stellt den gesetzlichen Regelfall der sofortigen Vollziehung dar.
--- Ende Zitat ---
Ergänzend noch ein fiktiver Satz aus einem weiteren fiktiven Schreiben:
--- Zitat ---Als Beklagter wurde entsprechend der im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom xx 2017 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung der Rundfunkt Berlin-Brandenburg erfasst.
--- Ende Zitat ---
Zeitungsbezahler:
Hochoffiziell: Der RBB ist keine Behörde.
Komisch, daß dann das Finanzamt im Rahmen der Amtshilfe vollstrecken darf/kann.
Das schreit ja nach einem zweiten Brief mit einer dummen Nachfrage, so nach dem Motto: Sie haben mir ja so ausführlich erklärt, was es mit der Wohnungssteuer auf sich hat, aber daraus ergaben sich noch ein paar Fragen bezüglich der Folgelogik: Zwei Landesgesetze beißen sich (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Verwaltungsverfahrensgesetz), was gilt denn nun, und auf welcher Rechtsgrundlage wird denn das Finanzamt zur Beitreibung der RBB-Forderungen tätig?
Bürger:
weitere Anregung siehe u.a. auch unter ;)
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145520.html#msg145520
--- Zitat von: Bürger am 17. April 2017, 16:19 ---29) Vertuschung von nach den Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen erforderlichem, jedoch augenscheinlich/ offenkundig nicht existierendem "Behördenleiter" und "Dienstsiegel"
[...]
--- Ende Zitat ---
Tereza:
"Die materielle Berechtigung ..." - ich hatte erst "Die materielle BeREICHerung" gelesen, wahrscheinlich bin ich nicht mehr objektiv.
"Spaß" beiseite
In der Antwort der Senatskanzlei an "TBS" wird doch wieder "Beitrag" mit "Steuer" vermengt und das ist einfach für mich nicht schlüssig: Beitragszahlungsverweigerungen "... berühren nicht die Verpflichtung, (zunächst zu zahlen (so wie u. a. auch bei Steuerbescheiden)..."
An "TBS": Ist eine Klage beim Berliner VG schon anhängig? Wenn ja, ich versuche, sämtliche Verhandlungstermine bezügl. "Rundfunkbeitrag"-RBB wahrzunehmen. Eigener Termin wurde noch nicht benannt, Klage habe ich aber dort schon abgeworfen.
TBS:
@Zeitungsbezahler und @Bürger, danke für die Anregungen.
@Tereza eine fiktive Klage wurde zunächst nur fristwahrend eingereicht.
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