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Autor Thema: Vollstreckung > Anspruchsgrundlage vom "Gläubiger" darlegen lassen?  (Gelesen 2426 mal)

P
  • Beiträge: 1
Servus liebe Mitstreiter,

nach einer Penetration des Such-Tools hat Person P nachstehend doch mal was neues für den Kampf gegen die GEZ und bitte ebenso um Hilfe:

Ausgangssituation:

Person P will den Rundfunkbeitrag bezahlen (#) Das hat P diesem auch stets mitgeteilt. Als redlicher Bürger zahlt P jedoch erst, wenn ihm jemand darlegt, woraus sich die Forderung ergibt. Vertrag? Gesetz? Als Wirtschaftsjurist sind P keine Fälle bekannt, in welchen ein Gläubiger ohne Anspruchsgrundlage zum Ziel gekommen ist ;)

Nachdem die GEZ es nach 1 1/2 Jahren nicht geschafft hat, ihre Forderung zu begründen (es heißt immer nur "die Forderung ergibt sich aus einem Gesetz".....welchem? Fundstelle?) kam nun ein Briefchen von einer Obergerichtsvollzieherin, gemäß welchem die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. P solle doch bitte eine Vermögensauskunft abgeben oder zahlen. ;D


Wie ihr seht, hat P den Argumentations-Spieß mal umgedreht und die GEZ ihre Forderung belegen lassen. Schließlich ist in der deutschen Rechtsordnung der Anspruchssteller darlegungspflichtig.

Person P hat der Frau Obergerichtsvollzieherin daher folgendes mitgeteilt:

- Anspruchsgrundlage wurde noch nie durch den Anspruchssteller gegenüber Person P dargelegt.
- Es gibt keinen Titel. Noch nie hat ein Richter diesen Fall zu Gesicht bekommen.
- P ist zahlungswillig, ihm wurde jedoch nie meine Zahlungspflicht dargelegt, sondern immer nur Rechnungen übersandt


Die Gerichtsvollzieherin Antwortet in einem EINZEILER, dass sie der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Grundsätzlich ist schon die Tatsache, dass eine Begründung fehlt Willkür (siehe BGH-Leitsatz: Urteile ohne Begründung sind Willkür ).

Ferner kann P sich nicht vorstellen, dass es nur auf die Meinung einer Frau....ähh..... Gerichtsvollzieherin ankommt  ::)

Frage für sein Antwortschreiben:

- Wann sind die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erfüllt?
- Kommt es Tatsächlich nur auf die Meinung einer Gerichtsvollzieherin an? Ohne Richter?!
- Darf Person P die Vermögensauskunft verweigern?
- Sollte Person P die Vermögensauskunft abgeben?


Vorab Danke für eure Hilfe,

besten Gruß aus München
Philipp


Edit Uwe/ "Bürger":
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben.
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige/ nicht zutreffende Betreff "Der Willige Schuldner - Auftreten gegenüber Gerichtsvollzieher" musste angepasst/ präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2017, 13:56 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Also, mit Verlaub, aber wer sich etwas gründlicher mit der Materie befasst und in die einschlägigen Info-Threads einliest, würde erkennen, dass dies nichts "neues" und diese Herangehensweise nicht zielführend ist.

Als redlicher Bürger zaht P jedoch erst, wenn ihm jemand darlegt, woraus sich die Forderung ergibt. Vertrag? Gesetz? Als Wirtschaftsjurist sind P keine Fälle bekannt, in welchen ein Gläubiger ohne Anspruchsgrundlage zum Ziel gekommen ist ;)

Nachdem die GEZ es nach 1 1/2 Jahren nicht geschafft hat, ihre Forderung zu begründen (es heißt immer nur "die Forderung ergibt sich aus einem Gesetz".....welchem? Fundstelle?)

[...]

Wie ihr seht, hat P den Argumentations-Spieß mal umgedreht und die GEZ ihre Forderung belegen lassen. Schließlich ist in der deutschen Rechtsordnung der Anspruchssteller darlegungspflichtig.

[...]

- Anspruchsgrundlage wurde noch nie durch den Anspruchssteller gegenüber Person P dargelegt.
- Es gibt keinen Titel. Noch nie hat ein Richter diesen Fall zu Gesicht bekommen.
- P ist zahlungswillig, ihm wurde jedoch nie meine Zahlungspflicht dargelegt, sondern immer nur Rechnungen übersandt

[...]

- Wann sind die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erfüllt?
- Kommt es Tatsächlich nur auf die Meinung einer Gerichtsvollzieherin an? Ohne Richter?!
- Darf Person P die Vermögensauskunft verweigern?
- Sollte Person P die Vermögensauskunft abgeben?

Um es abzukürzen:

Der "Anspruchsteller" ist hier nicht oder nur bedingt "darlegungspflichtig", da die veröffentlichten Gesetze die "Darlegung" sind bzw. als diese verstanden werden.
Die Fundstellen der Gesetze sind u.a. auf den Bescheiden angegeben.

Die Gesetze sind bekanntgegeben - siehe via
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

sowie auch unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Sich dies allein extra noch darlegen lassen und erst dann zahlen zu wollen, erübrigt sich.

Es ist mehr als müßig, nur auf Darlegung der Rechtsgrundlagen hin zahlen zu wollen
...und dies ergibt sich auch aus den -zigfachen diesbezüglichen Diskussionen im Forum.


Auch eines "richterlichen Titels" bedarf es nach der jetzigen Sicht- und Verfahrensweise nicht, da hier nach dem Willen des Gesetzgebers VERWALTUNGsvollstreckung greifen soll... und nicht etwa das PRIVATrechtliche Mahnverfahren - siehe u.a. unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Dass das mit der Vollstreckungshilfe und diversen anderen Randbedingungen im Konflikt steht, ist ein anderer Aspekt - wird aber bereits an anderer Stelle im Forum diskutiert - siehe u.a. unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html


Obige Argumente/ Fragen von Person P schützen (leider) nicht vor der Vollstreckung.
Dafür muss Person P dann schon etwas mehr tun.
Person P muss sich womöglich vom "WIRTSCHAFTsrecht" lösen und mal eingehender mit "VERWALTUNGsrecht" befassen. Letzteres ist entweder anzuwenden - oder aber auszuhebeln. Aber einen Weg daran vorbei gibt es nicht, so lange es die o.g. Gesetze in ihrer jetzigen Form gibt.

Person P "muss" die Vermögensauskunft nicht abgeben und "darf" sie auch "verweigern...
...aber sie müsste sich dann mit den daraus erwachsenden Konsequenzen arrangieren ;)
(Eintragung ins Schuldnerverzeichnis > zur Kenntnis an die SCHUFA mit den bekannten Konsequenzen...)

Ab 500€ wird zudem i.d.R. die Vermögensauskunft via Auskünfte bei Dritten, d.h. unter Umgehung des "Widerständlers", von der "Landesrundfunkanstalt" beauftragt und vom GV eingeholt, was dann über kurz oder lang z.B. zur direkten Konto- oder Lohnpfändung führt - "ohne Zutun des Betroffenen".
Alles schon -zigfach im Forum dokumentiert.

Ich erachte daher obige Fragestellungen für erledigt.

Im Weiteren bitte noch eingehend einlesen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2017, 13:56 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
- Anspruchsgrundlage wurde noch nie durch den Anspruchssteller gegenüber Person P dargelegt.

Bedeutet das, dass nie Briefe mit der Erläuterung der Rechtsgrundlage angekommen sind?
Vor der Antwort sollte bedacht werden, dass bei diesen Briefen in der Betreffzeile Worte wie "Bescheid", "Gebühren/Beitragsbescheid" oder "Festsetzungsbescheid" stehen. Muster dazu können im Forum im Beispielablauf erreichbar über den Schnelleinstieg gesichtet und zum Vergleich herangezogen werden.

Solche Briefe haben meist auf der Rückseite eine Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zu den Rechtsgrundlagen in Form von Text, Fundstellen der Staatsverträge sind meist in Tabellenform angegeben.

Das ist zumindest unsauber, weil besser die Fundstelle des Gesetz "Zustimmungsgesetz" dort stehen sollte. Inwieweit das tatsächlich Formfehler sein können, ist zu prüfen.

Person A kann ja mal versuchen, die jeweiligen Zustimmungsgesetze - und keine Sorge, diese gibt es mit Sicherheit -
 nur Anhand der Fundstellen zu finden. Aus Sicht der PersonX sollten diese jedoch immer ein paar Seiten vor der angegebenen Fundstelle stehen. PersonX würde jedoch erwarten, dass die Seite davon angegeben würde. Ein Richter sprach von einer Unsauberkeit oder ähnliches Wort, jedoch nicht in einer Verhandlung sondern danach. Vielleicht sollten diese Formsachen genauer geprüft werden -  aber ob dadurch Bescheide "ungültig" würden, darf in Frage gestellt werden. Sehr wahrscheinlich hat eine fehlerhafte Rechtsbelehrung Einfluss auf Fristen, mehr vielleicht auch nicht.

Sollte A also noch solche Schreiben finden, dann prüfen und prüfen ob die Frist daraufhin statt einem Monat ein Jahr betragen würde. Falls das nach ordentlicher Bekanntgabe noch nicht abgelaufen ist, kann doch sicherlich noch Widerspruch erhoben werden. Dieser verhindert jedoch voraussichtlich nicht die Vollstreckung.


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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Wie ihr seht, hat P den Argumentations-Spieß mal umgedreht und die GEZ ihre Forderung belegen lassen.
Das kann P versuchen, aber bedenken, dass 8 Millarden Business Interessen dahinterstehen, und GV+Gerichte+Politik da mitmachen.

Eventuell zielfürender ist die Gesetzeslücke, dass die LRA als Unternehemn nicht die Amtshilfe bei Verwaltungsvollstreckung beantragen darf.
Aber in der Praxis läuft das ins Leere, "weil wir das immer schon so gemacht haben". Und ein 8-Millarden-Business lässt man sich nicht von einem einzelnen Zwangsvollstreckungsopfern kaputt machen.

Eine erfolgversprechendere Strategie, die Verfassungsbeschwerde, siehe unten.

Fragen:
Ist die LRA im Verwaltungsverfahrsensgesetz ausgenommen?
Person P kann den GV Fragen, auf welcher Grundlage er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen kopieren
- Der GV soll schriftlich die ersuchende Stelle genau bezeichen
- Warum leistet er Amtshilfe? Gesetzesangabe?
- Ist die ersuchende Stelle eine Behörde? Behördenleiter? Diesntsiegel?
  (Achtung, das Vollstreckungsersuchen braucht kein Dienstsiegel/Name/Unterschrift, aber das Dienstsiegel ist auf Verlangen nachzuweisen)
  (Nach den letzten Tübinger Urteilen von 2016 ist die LRA ein Unternehemen und darf somit nicht Verwaltungsvollstrecken. Diese Urteile sind noch nicht vom BGH kassiert!)

siehe auch:

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html

Kontopfändung-Eilantrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23397.msg149388.html#msg149388

Aber viele Erfahrungen hier zeigen, dass manche GV "das Ding einfach durchziehen" und was macht Person P dann?


Zielfürender scheint eine Verfassungsbeschwerde, siehe
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg149948.html#msg149948

Achtung Frist:
Die Verfassungsbeschwerde muss mit Begründung innerhalb von einem Monat beim BVerfG eingegangen sein!

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Voraussetzungen und Verfahren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg149212.html#msg149212
Beispiel, aber nicht von der Professionalität abschrecken lassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg146458.html#msg146458
so geht es auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148823.html#msg148823

Merkblatt vom BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2017, 14:01 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

 
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