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Autor Thema: Stadt Köln Verwaltungszwangsverfahren (Bescheid/Widerspruch/Klage)  (Gelesen 6304 mal)

B
  • Beiträge: 4
Hallo liebes Forum,

seit 01.01.2013 hat Person A nun regen Schriftverkehr mit dem Beitragsservice.
Zum bisherigen Ablauf:

Teil 1:

(1) Zwangsanmeldung in 2014 zum 01.01.2013,
(2) Erster Festsetzungsbescheid für 01.01.2013-30.11.2014 am 02.03.2015 erstellt,
(3) Erster Widerspruch gegen den ersten Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015,
(4) Weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen erhalten,
(5) Zweiter Festsetzungsbescheid für 01.12.2014-28.02.2015 am 02.10.2015 erstellt,
(6) Zweiter Widerspruch gegen Fesetzungsbescheid vom 02.10.2015,
(7) Dritter Festsetzungsbescheid für 01.03. bis 31.08.2015 vom 02.11.2015,
(8) Dritter Widerspruch gegen Fesetzungsbescheid vom 02.11.2015,
(9) Widerspruchsbescheid für alle drei Widersprüche / Festsetzungsbescheide vom 03.11.2016: http://bit.ly/2oeOMLx
(10) Klage mit Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht am 04.12.2016: http://bit.ly/2odZuA3
(11) 2x Schreiben des Gerichts mit unterschiedlichen Aktenzeichen (6 L 2990... / 6 K 11358...)
(12) Ausführliche Klagebegründung: http://bit.ly/2oeTdpC
(13) Vierter Festsetzungsbescheid für 01.09.2015-30.11.2015 vom 02.12.2016
(14) Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 02.12.2016
(15) Klageantwort Beitragsservice/WDR + Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung (Eilrechtsschutz erreicht): http://bit.ly/2oSFIwY
(16) Bestätigung durch Person A, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erledigt ist
(17) Bestätigung durch Antragsgegner/WDR, dass der Sachverhalt um den vierten Festsetzungbsescheid vom 02.12.2016/Vollziehung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wird: http://bit.ly/2nQXJr0
(18) Zahlung der Gerichtsgebühr bzgl. Aktenzeichen 6 L 2990... (Eilrechtsschutz); Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und
(19) Beschluss des Verwaltungsgerichts bzgl. Aktenzeichen 6 L 2990... (Regelung der Vollziehung): http://bit.ly/2nuiDAS
(20) Zahlungsaufforderung durch Beitragsservice vom 03.03.2017 und vom 01.04.2017

(21) Brief von der Stadt Köln "Verwaltungszwangsverfahren zur Betreibung von Geldforderungen": http://bit.ly/2ph4NOv

Die Vollstreckung der Stadt Köln bezieht sich auf Forderungen des Beitragsservices bzw. ersten Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015. Person A wird "letztmalig Gelegenheit gegeben, bis zum 23.04.2017" die Zahlung von 422,24 Euro zu leisten. Außerdem ist Person A verpflichtet, eine Vermögensausskunft an Eides Statt abzugeben.

Wie geht Person A damit um? Handelt der Beitraggservice hier nicht widerrechtlich?
Der Beitragsservice hat Person A im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass Vollziehungsmaßnahmen bis zur Beendigung des Hauptverfahrens ausgesetzt werden (Eilrechtsschutz). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts bezieht sich - so hat es Person A verstanden - nur den Eilrechtsschutz.


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L
  • Beiträge: 352
Abgesehen davon, dass man die massenhaften Zwangsvollstreckungen der Stadtkassen insgesamt für widerrechtlich halten kann, da Rundfunkanstalten nicht als Behörden anzusehen sind, denen Amtshilfe zusteht (ein Thema, das an dieser Stelle nicht vertieft werden soll und bereits vielfach diskutiert wird), dürfte das fiktive Verwaltungszwangsverfahren vom 04.04.20XX in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sein:

1) zum einem, weil die Anstalt im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren bereits die Aussetzung der Vollziehung zugesichert hat

2) zum anderen, weil in dem fiktiven Schreiben vom 04.04.20XX auf der zweiten Seite als "Gläubiger" genannt wird ein "ARD ZDF Dradio Beitragsservice ..."

Das verwaltungsrechtlich höchst seltsame Konstrukt "Beitragsservice", das nach eigener Auskunft "nicht rechtsfähig" ist, kann folglich auch nicht Gläubiger einer vermeintlich öffentlich-rechtlichen Geldforderung sein.

Da in diesem fiktiven Fall ja bereits ein verwaltungsgerichtlicher Prozess im Gange ist, wäre eine Vorlage dieser widerrechtlichen Vollstreckungsankündigung vor Gericht angebracht.

Zum Thema Vollstreckungversuch trotz Aussetzung siehe auch das folgende Beispiel:

Vollstreckungversuch trotz Aussetzung - Versehen oder Absicht? - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22621.0.html


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo Bürger1064,

vielleicht mal - ganz fiktiv - diese Anfrage an die Stadt Köln/Kämmerei Vollstreckung senden?

***************************************************************************************
Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiert Vollstreckungsersuchen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde.
Der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.

Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation.

So wie der SWR - lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde ist kann demnach auch der WDR keine Behörde sein.
Zitat Herr Dr. Hermann Eicher: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Köln bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
***************************************************************************************


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

B
  • Beiträge: 4
Person A bedankt sich für die Antworten. Person A hat einen saftigen Brief gegen die Kämmerei der Stadt Köln geschrieben.

Sollte Person A bzgl. des noch aktuell fiktiv laufenden Verfahren das Gericht auf diesen Vorfall hinweisen? Sollte Person A eine weitere fiktive Klage gegen die Zauberanstalt anstreben?


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Vielleicht ist das noch relevant?

(2) Erster Festsetzungsbescheid für 01.01.2013-30.11.2014 am 02.03.2015 erstellt,
(3) Erster Widerspruch gegen den ersten Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015,
(4) Weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen erhalten,
(5) Zweiter Festsetzungsbescheid für 01.12.2014-28.02.2015 am 02.10.2015 erstellt,
(6) Zweiter Widerspruch gegen Fesetzungsbescheid vom 02.10.2015,
(7) Dritter Festsetzungsbescheid für 01.03. bis 31.08.2015 vom 02.11.2015,
(8) Dritter Widerspruch gegen Fesetzungsbescheid vom 02.11.2015,
(9) Widerspruchsbescheid für alle drei Widersprüche / Festsetzungsbescheide vom 03.11.2016

-> Person P hat nach 2.3.2015 widersprochen (3)
Frage: wann genau? mit Einschreibe-Beleg bzw Rückschein nachweisbar?
-> Widerspruchs-/Ablehnungsbescheid zu diesem Widerspruch erst am 3.11.2016
-> Widerspruchsbescheid scheint nach mehr als 12 Monaten nach dem Widerspruch ergangen zu sein
-> damit könnte der widersprochene Bescheid verfristet sein, der Widerspruchsbescheid wäre möglicherweise unwirksam (vielleicht nur bezüglich des ersten Widerspruchs, vielleicht insgesamt)
-> die Vollstreckung von dem ersten Bescheid sollte damit nicht mehr möglich sein
-> die Vollstreckung über eine Summe, die den ersten Bescheid einschließt, sollte damit ebenfalls nicht mehr möglich sein

MfG
Michael



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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

J
  • Beiträge: 37
..............So wie der SWR - lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde ist kann demnach auch der WDR keine Behörde sein.
Zitat Herr Dr. Hermann Eicher: "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html.................



Im Impressum des WDR................Unternehmen !!!!

Ausdrucken und als Zeugnis vor Gericht beilegen !


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J
  • Beiträge: 37
sorry, ist abgeändert worden,..............

aber ich glaube , ich habe mir das mal ausgeruckt,..........wenn ichs finde stell ich's ein


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Person A bedankt sich für die Antworten. Person A hat einen saftigen Brief gegen die Kämmerei der Stadt Köln geschrieben.

Sollte Person A bzgl. des noch aktuell fiktiv laufenden Verfahren das Gericht auf diesen Vorfall hinweisen? Sollte Person A eine weitere fiktive Klage gegen die Zauberanstalt anstreben?

Hallo Bürger, was stand denn in Deinem saftigem Brief an die Kämmerei?
Ich würde auch gern etwas saftiges schreiben ;)


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B
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Das fiktive Schreiben an die fiktive Stadt K:

Zitat
Stadt Köln
Kämmerei Vollstreckung
Laurenzplatz 1-3
50667 Köln

Köln, 11. April 2017

Verwaltungsverfahren zur Betreibung von Geldforderungen

Ihr Zeichen: .....

Sehr geehrte Frau ....,
nach Ihrem Schreiben vom 04.04.2017 sind Sie mit einer Vollstreckung beauftragt worden. Sie geben mir „letztmalig Gelegenheit“ die gesamte Forderung in Höhe von 422,24 Euro zu bezahlen.

Das von Ihnen in die Wege geleitete „Verwaltungsverfahren zur Betreibung von Geldforderungen“ halte ich in mehrfacher Hinsicht aus folgenden Gründen für rechtswidrig:

(1) aktuell läuft gegen den Westdeutschen Rundfunk ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (AZ - K -----/16) vor dem Amtsgericht Köln,

(2) mit Schreiben vom 13.01.2017 des Verwaltungsgerichts Köln hat der Westdeutsche Rundfunk Köln erklärt die Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen (s. Anhang).

Erklären Sie mir bitte,
(1) wer hat Sie beauftragt, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten,

(2) auf welcher Rechtsgrundlage das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

Nach meiner Kenntnis darf Amtshilfe bzw. Vollstreckungsersuchen nur zwischen Behörden geleistet werden. Sie gehen demnach davon aus, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Behörde ist – aufgeführt als Gläubiger auf Seite 2 des Schreibens.

Auf der Internetseite (www.rundfunkbeitrag.de) ist folgender Hinweis im Impressum zu lesen:
„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öfentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öfentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.“

Dr. Eicher, Justiziar des SWR stellt in einem Interview fest: „Zudem stellen weder die öfentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.“ (http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html)

Wenn ich in § 2 (Fn 14) VwVfG NRW nachschlage, ist folgender Satz zu lesen: „(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.“

Könnten Sie mir bitte erläutern, auf welcher Rechtsgrundlage hier die Amtshilfe bzw. nach welchen Vorschriften das Verwaltungsverfahren von Ihnen eingeleitet wurde?

Mit freundlichen Grüßen


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So, Person hat obiges Schreiben an die Stadt Köln geschickt und folgende Antwort erhalten

Sehr geehrte Person A,

ihre rechtlichen Bedenken bezüglich des Ablaufes des Vollstreckungsverfahrens teile ich nicht.

Entgegen ihrer Auffassung möchte ich ihnen erklären, dass die Rechtsnatur der Forderungen öffentlich-rechtlich und der Gläubiger eine rechtsfähige Körperschaft ist. Die Rundfunkbeiträge entstehen kraft Gesetzes. Sie können gerne die Regelungen im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nachlesen oder direkt bei dem Gläubiger eine rechtliche Beratung einholen.

Forderungsinhaber ist auch nicht der Beitragsservice, sondern der Westdeutsche Rundfunk.

Der Gläubiger hat im Wege der von mir zu leistenden Amtshilfe bestätigt, dass die Forderungen bestandskräftig sind.

Die Stadt Köln ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des §2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Die Beitreibung von Geldforderungen fällt somit in die Zuständigkeit der Gemeinde.

Die Einstellung der Vollstreckung ist nur nach den Maßgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes möglich. Die Voraussetzungen sind in ihrem Fall nicht gegeben.

Ich hoffe ihnen nunmehr ihre Zahlungsverpflichtung dargestellt zu haben.

Da die Beitreibung rückständiger Rundfunkabgaben in korrekter Weise erfolgt, bin ich gehalten das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen.

mfg
Im Auftrag
....




Nun meine Frage an euch, an den Bürger, was kann hier erwidert werden?

Und wieso wurde mein Girokonto zu gestern gepfändet? Mit welcher rechtlichen Begründung? Ich habe bisher noch keinen richterlichen Brief erhalten. Wa kann ich hiergegen tun?


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wittenra
Zitat
Der Gläubiger hat im Wege der von mir zu leistenden Amtshilfe bestätigt, dass die Forderungen bestandskräftig sind.

Sie sind nicht bestandskräftig, da der Beitragschuldner Abwehrrechte und somit Schutz nach VwVfG NRW nicht besitzt. Genauso wie eine Person P die Weiterleitung der Meldedaten nicht verhindern kann, da dieses Recht einfach nicht gegeben wurde.

Zitat
Wenn ich in § 2 (Fn 14) VwVfG NRW nachschlage, ist folgender Satz zu lesen: „(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.“


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