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Autor Thema: Erstes Schreiben überhaupt kommt direkt von GV?!  (Gelesen 6217 mal)

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Mich würde interessieren, wie man sich im nachfolgenden völlig fiktiven Fall verhalten sollte:


Der Fall:

Max Muster wohnt seit über einem Jahr nach Auszug bei den Eltern in einer eigenen Wohnung. Max hat noch nie einen Brief vom Beitragsservice erhalten (weder Anmeldung noch Rechnungen, geschweigedenn irgendwelche Bescheide/Mahnungen)

Dann kommt ein gelber Umschlag direkt von einem GV mit dem Titel "In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger XY liegt mir ein Zwangsvollstreckungsauftrag des o.g. Gläubigers vor". Anbei würde sich ein Schreiben von Gläubiger an GV als Kopie befinden, sowie eine Aufforderung, dass Max sich doch innerhalb der Sprechzeiten vorstellen solle.


Das Handling:

Max überlegt nun ersteinmal dort anzurufen oder den Brief zu "beantworten". Normalerweise müsste Max ja erstmal erfahren um welche Forderungen es geht, insbesondere da er vorher noch keinerlei Kontakt vom/zum Gläubiger hatte.


im Vorhinein schonmal vielen Dank für Vorschläge zum Verhalten von Max
Viele Grüße aus Sachsen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2017, 21:44 von Bürger«

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  • Beiträge: 5
In meinem fiktiven Fall hat Max zwischenzeitlich ein Schreiben an den GV verfasst und darauf nur die kurze Antwort erhalten, dass sein "Schreiben als Erinnerung gewertet wurde und entsprechend ans Amtsgericht weitergegeben" werde.

Nun hätte Max auch Post vom Amtsgericht bekommen, dass seine Erinnerung abgelehnt wurde und er binnen 14 Tagen "Beschwerde?" einlegen müsse.

Macht es noch Sinn sich weiter zu wehren, wenn ja wie?
Lohnt ein Besuch zum runden Tisch in Dresden heute Abend?

LG


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Besuch beim Runden Tisch ist immer zu empfehlen und kann immer Sinn machen!


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 1.452
Beschwerde? Beim Landgericht? Kostet 30Euro.

Hat Person M denn den Vollstreckungsauftrag in Kopie vom GV?
Welche Forderungen werden gelted gemacht?
Wann wurde gemahnt?
An welche Adresse gingen die Schreiben?



Person M sollte sich hier im Forum kundig machen und eine fundierte Erinnerung aufsetzen/nachreichen. Stichwort Forumssuche "Zugangsfiktion" "nicht zugestellte Bescheide".

Dem Gericht muss das mundgerecht vorgekaut werden, sonst wird die Erinnerung/Beschwerde abgeschmettert. Es gibt leider viele Beispiele dafür hier im Forum.

Ansonsten schonmal das Fax mit einer Klage vorbereiten. Denn wenn die Erinnerung abgewiesen wird ist, die Zeit sehr knapp. Bei einer laufenden Klage wird die ZV fast immer ruhend gestellt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Macht es noch Sinn sich weiter zu wehren, wenn ja wie?
JA

Und was heißt hier weiter wehren? -> Der Widerstand würde doch erst anfangen, so wie es aussieht.

Zitat
Lohnt ein Besuch zum runden Tisch in Dresden heute Abend?
Ein endgültiger Erfolg kann wie immer nicht versprochen werden, aber es lohnt sich sicherlich.

Also sehr wahrscheinlich ja. Es könnte schneller gehen, wichtige bereits bekannte weitere Fallstricke fiktiv aufzuzeigen.

Günstig würde es wohl sein, alle Unterlagen sortiert nach Eingangsdatum dabei zu haben.

Am runden Tisch wissen wir, dass die Beschwerde weitere 30,- € bei Ablehnung kosten wird.
Eine mögliche Rüge auf diese weitere 60,-. Das ist jedoch nicht zielführend.

Es würde günstig sein, die AG-Ablehnung der Erinnerung mitzubringen und auch am besten das Erinnerungsschreiben selbst.

In der Ablehnung ist zu prüfen ob dort irgendwo ein Hinweis steht, dass Person A sich mittels §123 VwGO an das Verwaltungsgericht für Rechtsschutz wenden könne/sollte oder ob allgemein dazu ein Hinweis enthalten sein würde.

Es könnte möglich sein, dass über andere fiktive Fälle Informationen für einen Vergleich vorliegen um sein weiteres Vorgehen fiktiv zu prüfen.


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Dann mach ich mich heute Abend mal auf den Weg nach Dresden :p


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Leider hab ich es heute dank meinem Chef nicht mehr geschafft nach Dresden zu fahren  :-\

Deshalb hier mal die Übersicht was meinem fiktiven Freund Max passiert ist:

1. das könnte der erste Brief des GV gewesen sein (vorher keinerlei Anmeldung/Rechnung/Mahnung etc):


2. Im Anhang von 1. könnte folgendes angetackert mitgesendet worden sein


3. Max's mögliche Antwort darauf:


4. das könnte eine Antwort vom frei erfundenen GV sein:


5. danach könnte folgende Post vom einem Amtgericht gekommen sein:


6. dieser Brief könnte noch kurz nach 4. vom GV kommen:



Würde Max in diesem Fall "Beschwerde" einlegen? Wenn ja mit welchen Gründen?

Warum wurde auf die Begründung in der Erinnerung "das Max nichts bekannt ist, kein Titel mitgeteilt wurde, auch sonst keinerlei Rechnungen/Mahnung/etc zugestellt wurden" nicht eingegangen? Sollte diese Begründung auch nochmal in der Beschwerde aufgegriffen werden?

Da eine Woche der Notfrist bereits verstrichen wäre, hätte Max auch ein wenig Zeitdruck.

LG und vielen Dank für jegliche Hilfe


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Beschwerde ist möglich, jedoch wird diese sehr wahrscheinlich nicht zum Ziel führen.

In der Beschwerde könnte sehr wahrscheinlich ein fehlendes Aktenzeichen gerügt werden also auch das dieses offenbar gar nicht durch das AG geprüft wurde.

Auch ist sehr wahrscheinlich nicht ersichtlich im Vollstreckungsersuchen, wann der "Schuldner" tatsächlich gemahnt wurde. --> Die Tabelle listet ein Datum vielleicht ein "Erstellungsdatum" einer Mahnung auf, jedoch ergibt sich daraus noch nicht, dass diese tatsächlich versandt wurde und auch angekommen ist.

In der Tabelle ist kein Aktenzeichen angeben. Ein Aktenzeichen ist jedoch für die Form der Vollstreckung in Sachsen Grundvoraussetzung.
Es wird nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass es ein Aktenzeichen gibt.

Siehe Gesetz:

Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

unter § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung


Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen
werden, wenn es folgende Angaben enthält:
[...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
[...]

Also das gesamte Gesetz nehmen, dort alle notwendigen Angaben mit einmal mit Zahlen versehen.
Dann einfach das Ersuchen nehmen kopieren und alle Angaben, welche tatsächlich vorhanden sind mit der jeweiligen Zahl aus dem Gesetz beschriften.
Dann auflisten welche Zahlen nicht gefunden wurden.

Gesetz mit Hervorhebung der Zahlen und die Kopie bei der Beschwerden beilegen und entsprechend genau nachfragen, welcher Bestandteil denn jetzt das nach dem Gesetz geforderte Aktenzeichen sei und nochmal formelle Mängel rügen.

Wie gesagt, keine Rechtsberatung, keine Aussicht auf Erfolg und für Ablehung der Beschwerde sollen weitere 30,- anfallen (Paywall, damit Person A Ihre Rechte aufgibt).

Dringende Lese Empfehlung im Thema:
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723
also für das größere Zitat unterhalb vom diesem Text
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Zitat
[...]
-->
Zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim AG stellen mit Hinweis, dass ein Verfahren am Verwaltungsgericht eröffnet wurde.

Denn auch wenn im Schreiben vom Gericht keine Hinweise dazu stehen, so könnte Person A vor das VG ziehen und dort ein Verfahren nach §123 VwGO eröffnen.

Person A sollte also das Vollstreckungsgericht darüber informieren, wenn Sie beim VG das Verfahren eröffenlassen hat.

Im weiteren dürfte zur Abwehr der Vollstreckung noch eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage sein.

vgl. “Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren”
http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html

siehe Teil B
B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz



Alternativ könnte es möglich sein, eine Verfassungsbeschwerde mit dem Auftrag der Prüfung der Norm zu stellen.

Siehe dazu hier:
Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.msg148509.html#msg148509

und hier
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg142569.html#msg142569


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In Ergänzung zum Vorkommentar siehe bitte u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
fehlende Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann gemahnt wurde"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148286.html#msg148286
fehlende Angabe der/des "Aktenzeichen/s" im Vollstreckungsersuchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148287.html#msg148287
fehlende Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288


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  • Beiträge: 5
Vielen Dank für die guten Anregungen,

ich habe für meinen fiktiven Max folgendes Antwortschreiben formuliert und die Tipps von euch aufgegriffen.



Ich freue mich interessehalber natürlich trotzdem über zusätzliche Tipps zum weiteren Verfahren mit Max.

LG


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