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Autor Thema: Klage gegen den Norddeutschen Rundfunk (1. Instanz)  (Gelesen 1892 mal)

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Klage von Person A gegen den Norddeutschen Rundfunk (1. Instanz)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit verklage ich fristgemäß den Norddeutschen Rundfunk.

Ich habe per Schreiben vom 12. August 2016 rückwirkend zum 1. Februar 2014 einen Antrag auf Befreiung von der „Rundfunkbeitragspflicht“ gestellt und die bereits zu Unrecht gezahlten Beträge in Höhe von 323,64 Euro zurückgefordert, da ich seit dem 1. Februar 2014 Aufstiegs-Bafög (alte Bezeichnung: Meister-Bafög) beziehe. Der Norddeutsche Rundfunk hat in seinem Bescheid vom 21. September 2016 diesen An­trag ohne Begründung abgelehnt, wogegen ich am 21. Oktober 2016 Widerspruch ein­gelegt habe. In seinem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017, ein­ge­gan­gen am 6. März 2017, begründete der Norddeutsche Rundfunk seine Ablehnung damit, dass nach seiner Auffassung es sich beim Aufstiegs-Bafög nicht um Bafög handle. Der NDR for­dert mit Stand vom 8. März 2017 Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Mahn­kosten in Höhe von 364,08 Euro. Er versuchte zwischenzeitlich auch, einen Teilbetrag da­von zu pfänden, was jedoch erfolgreich abgewehrt werden konnte.

Der Norddeutsche Rundfunk versucht, durch alberne Wortklauberei den vorliegenden Be­freiungsgrund zu verleugnen, um sich an unrechtmäßig erhobenen Rund­funk­bei­trä­gen schäbig zu bereichern. Die Intention des Gesetzgebers hinter dem Aufstiegs-Bafög war und ist, für die berufliche Ausbildung ein Äquivalent zum studentischen Bafög zu schaf­fen. Die Höhe des ersteren orientiert sich an letzerem. Eine Be­frei­ungs­mög­lich­keit für Bezieher von  Aufstiegs-Bafög ergibt sich folglich implizit aus der Be­frei­ungs­mög­lich­keit für Bezieher von  studentischem Bafög, denn anderenfalls läge eine ein­sei­tige Bevorzugung letzterer Gruppe vor, und dies widerspräche dem im Grund­ge­setz der Bun­desrepublik Deutschland fest­ge­schrie­ben­en allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz.

Gegen den zum 1. Januar 2013 eingeführten Rundfunkbreitag sind derzeit sehr viele Ver­fassungs­be­schwer­den anhängig, die das Bundesverfassungsgericht noch nicht ab­ge­ar­bei­tet hat. Hauptkritikpunkt ist hierbei, dass der sogenannte „Rundfunkbeitrag“ für den Zahler nicht an einen persönlichen Vorteil gekoppelt und daher im ju­risti­schen Sinne kein Beitrag, sondern eine Steuer ist, genauer gesagt: eine Kopfsteuer. Steuern dürfen jedoch nicht zweckgebunden erhoben werden, sondern müssen hin­sicht­lich ih­rer Verwendung der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Es ist zu erwarten, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt dieser Argumentation folgen und feststellen wird, dass der derzeitige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auf den sich der NDR bei der Erhebung der Beiträge beruft, grundgesetzwidrig und damit null und nichtig ist.

Anträge:

1. Hiermit beantrage ich, den Norddeutschen Rundfunk zu verurteilen,
1. dem Befreiungsantrag stattzugeben,
2. die seit dem 1. Februar 2014 zu Unrecht gezahlten  323,64 Euro zu­rück­zu­er­stat­ten und
3. seine Forderung von 364,08 Euro gegen mich zurückzunehmen.
2. Ich beantrage ferner, das Verfahren auszusetzen, bis das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt darüber geurteilt hat, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Aus­ge­stal­tung überhaupt erhoben werden darf bzw. durfte.

Mit freundlichen Grüßen,


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2017, 23:10 von Uwe«

 
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