Klage von Person A gegen den Norddeutschen Rundfunk (1. Instanz)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verklage ich fristgemäß den Norddeutschen Rundfunk.
Ich habe per Schreiben vom 12. August 2016 rückwirkend zum 1. Februar 2014 einen Antrag auf Befreiung von der „Rundfunkbeitragspflicht“ gestellt und die bereits zu Unrecht gezahlten Beträge in Höhe von 323,64 Euro zurückgefordert, da ich seit dem 1. Februar 2014 Aufstiegs-Bafög (alte Bezeichnung: Meister-Bafög) beziehe. Der Norddeutsche Rundfunk hat in seinem Bescheid vom 21. September 2016 diesen Antrag ohne Begründung abgelehnt, wogegen ich am 21. Oktober 2016 Widerspruch eingelegt habe. In seinem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2017, eingegangen am 6. März 2017, begründete der Norddeutsche Rundfunk seine Ablehnung damit, dass nach seiner Auffassung es sich beim Aufstiegs-Bafög nicht um Bafög handle. Der NDR fordert mit Stand vom 8. März 2017 Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von 364,08 Euro. Er versuchte zwischenzeitlich auch, einen Teilbetrag davon zu pfänden, was jedoch erfolgreich abgewehrt werden konnte.
Der Norddeutsche Rundfunk versucht, durch alberne Wortklauberei den vorliegenden Befreiungsgrund zu verleugnen, um sich an unrechtmäßig erhobenen Rundfunkbeiträgen schäbig zu bereichern. Die Intention des Gesetzgebers hinter dem Aufstiegs-Bafög war und ist, für die berufliche Ausbildung ein Äquivalent zum studentischen Bafög zu schaffen. Die Höhe des ersteren orientiert sich an letzerem. Eine Befreiungsmöglichkeit für Bezieher von Aufstiegs-Bafög ergibt sich folglich implizit aus der Befreiungsmöglichkeit für Bezieher von studentischem Bafög, denn anderenfalls läge eine einseitige Bevorzugung letzterer Gruppe vor, und dies widerspräche dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegen den zum 1. Januar 2013 eingeführten Rundfunkbreitag sind derzeit sehr viele Verfassungsbeschwerden anhängig, die das Bundesverfassungsgericht noch nicht abgearbeitet hat. Hauptkritikpunkt ist hierbei, dass der sogenannte „Rundfunkbeitrag“ für den Zahler nicht an einen persönlichen Vorteil gekoppelt und daher im juristischen Sinne kein Beitrag, sondern eine Steuer ist, genauer gesagt: eine Kopfsteuer. Steuern dürfen jedoch nicht zweckgebunden erhoben werden, sondern müssen hinsichtlich ihrer Verwendung der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht dieser Argumentation folgen und feststellen wird, dass der derzeitige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auf den sich der NDR bei der Erhebung der Beiträge beruft, grundgesetzwidrig und damit null und nichtig ist.
Anträge:
1. Hiermit beantrage ich, den Norddeutschen Rundfunk zu verurteilen,
1. dem Befreiungsantrag stattzugeben,
2. die seit dem 1. Februar 2014 zu Unrecht gezahlten 323,64 Euro zurückzuerstatten und
3. seine Forderung von 364,08 Euro gegen mich zurückzunehmen.
2. Ich beantrage ferner, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht darüber geurteilt hat, ob der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Ausgestaltung überhaupt erhoben werden darf bzw. durfte.
Mit freundlichen Grüßen,