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Autor Thema: Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls beim AG (laufendes Verfahren am VG)  (Gelesen 6249 mal)

V
  • Beiträge: 56
Angenommen, die Stadtkasse hat beim Amtsgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gem. § 25e LVwVG gegen Person A gestellt. Parallel läuft noch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Wie soll A nun am Besten reagieren?

Seine erste Idee:
Stellungnahme ans Amtsgericht und Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2017, 01:50 von Bürger«

  • Beiträge: 1.459
  • This is the way!
Guten TagX!

Nanu? Wo bin ich hier?

Watt´n ditte?

Also rein fiktiv angenommen ich wäre Person A!

Hervorragend! Endlich Ruhe vor dem römischen GEZoX!

Zitat
VG Koblenz

Ich beantrage die Aussetzung des Verfahrens für 6 Monate!

Grund:

Ich befinde mich ab dem xx.xx.2017 auf Veranlassung des Beklagten in Erzwingunghaft.

Na oder analog zu:

Finanzgericht Köln, Beschluss 3 V 593/16

Die Vollziehung des Haftanordnungsantrags an das Amtsgericht K vom 10.2.2016 wird bis zum Abschluss des Verfahrens über den Einspruch aufgehoben.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2016/3_V_593_16_Beschluss_20161012.html

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Rein fiktiv natürlich:

Zitat
VG Koblenz

Wird der Beklagte zur sofortigen Stellungnahme hinsichtlich des Antrages auf Erlass eines Haftbefehles der Stadtkasse vom xx.xx.2017 beim Amtsgericht XY aufgefordert.

Der Beklagte wird ferner aufgefordert unverzüglich das zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen bekanntzugeben.

Ich behalte mir einen Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls, vor.

Ich Rüge ausdrücklich das der Beklagte während des laufenden Klageverfahrens freiheitsentziehende Maßnahmen eingeleitet hat.

Um verwaltungsgerichtliche Hinweise, insbesondere zu einer Vollstreckungsabwehrklage und Beiladung der Stadtkasse xxxx, wird gebeten.

Anlage: Schreiben römische Mittelalterkasse


Versteh ich nicht! Hat der SWR in dieser fiktiven Geschichte nicht die Aussetzung der Vollziehung vor dem VG Koblenz bekanntgeben?

Sehr verdächtig! Und sehr sch.... vom Intendancer.

Sag mal Lupus, dreht ihr jetzt völlig durch?

So mutt weiter an die Havel, Oder und Spree!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2017, 01:51 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn sich all' das das tatsächlich so abspielt...

...
Sag mal Lupus, dreht ihr jetzt völlig durch?
...

...dann scheint sich der Rechtsstaat nicht nur auf dem absteigenden Ast zu befinden, sondern obendrein seine Hauptakteure schlicht & einfach zunehmend und zunehmend öffentlich wahrnehmbar auf diesen zu sch.... Dann wäre z. B. der letzte Falll aus Köln (Frau mit Säugling im Knast) nur der Anfang und man darf gespannt sein, welche Potentiale der gewöhnliche Kleinbürger noch alle entwickeln wird, um sich weiter vorzugaukeln, er lebte in der besten aller denkbaren Welten. Irgendwann wird es dann aber in irgendeiner Form auch ihn erwischen, wenn er gerade den Kopf am tiefsten im Sand stecken hat.

Aber Besucher kann sich kaum vorstellen, dass das ganze aktuelle Treiben der deutschen Justiz & Verwaltung in Gestalt zunehmend blanker Willkür auf europäischer Ebene so gar keinen interessiert, und es keine Ansatzmöglichkeiten dagegen gibt.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls beim AG (laufendes Verfahren am VG)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2017, 02:07 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

V
  • Beiträge: 56
Zitat
§ 25 e
Erzwingungshaft

(1) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 25 c Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802 g bis 802 j der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

Zitat
§ 802g
Erzwingungshaft

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.


§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.



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  • Beiträge: 56
Angenommen, die LRA zieht nach einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ihren Antrag auf Erzwingungshaft zurück und bricht die Zwangsvollstreckung ab. Sollte man in einem solchen Fall den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls zurückziehen, wenn die LRA dazu ihre Zustimmung geäußert hat?

 (#)


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mb1

  • Beiträge: 285
Nicht zurückziehen, sondern für "erledigt" erklären. Kostenfrage.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

V
  • Beiträge: 56
Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls gem. § 25e LVwVG




Rücknahme des Vollstreckungsersuchens



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D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.452
Wenn, dann für erledigt erklären!

In so einem Fall dabei explizit noch mal erwähnen das der Auslöser des Antrages (§ 80 Abs. 5 VwGO) durch die LRA ausgelöst wurde. Ebenfalls das die "Erledigung" durch die Rücknahme der konkret angekündigten Zwangsmaßnahmen seitens der LRA begründet ist. Das erhöht die Chancen das die Kosten für das Verfahren komplett der LRA auferlegt werden.

Am besten auf noch ein wenig hier im Forum (mit der Suche) zum Thema "Verfahren für erledigt erklären" recherchieren ;)


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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