"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Zwangsvollstreckung Raum Düsseldorf
U15000:
@Kurt am: Heute um 14:25
Grundsätzlich sollte vorab geklärt werden, ob das Rundfunkunternehmen hoheitlich handeln darf. Dazu bedarf es einer Nachfrage bei dem Landesparlament des jeweiligen Bundeslandes. Seit 2013 versuche ich das herauszufinden. Gerichte, Staatsregierung und Parlament konnten den Nachweis nicht erbringen. Ich zahle seit 2013 keinen Rundfunkbeitrag und wurde bis heute nicht gepfändet. Irgendwas scheint da faul zu sein.
mullhorst:
In einer laufenden Klage im Saarland erklärt der SWR als Erwiderung ( wieso eigendlich SWR- ist doch Saarl. Rundfunk)
Rechtsgrundlage für das hoheitliche handeln ist § 10 Abs 5 RBStV
U15000:
--- Zitat von: mullhorst am 18. Februar 2019, 23:15 ---Rechtsgrundlage für das hoheitliche handeln ist § 10 Abs 5 RBStV
--- Ende Zitat ---
Aus einer Veröffentlichung Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben (öffentliche Sicherheit) (2007)
[PDF, 16 Seiten, ~250kB]
https://www.bundestag.de/blob/417886/fc247654d8e32322d48e42a3e8d1dd03/wd-3-118-07-pdf-data.pdf
--- Zitat ---Werden Privaten Hoheitsaufgaben übertragen, stehen die Beauftragten in einem Aufsichtsverhältnis, kraft dessen die zuständige staatliche Behörde die Rechts und Fachaufsicht ausübt. Der Staat hat daher insoweit die Gewährleistungs und Kontrollverantwortung.
--- Ende Zitat ---
Wir sind uns sicherlich einig: Der Rundfunk in seiner Struktur ist ein Privatunternehmen.
Nach dem Grundgesetz ist eine Beleihung jedoch rechtswidrig - siehe dazu:
Art 33 Abs 4 und 5 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
--- Zitat ---(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
--- Ende Zitat ---
Wie bereits festgestellt wurde, kennt der ör Rundfunk weder Beamte noch gibt es eine Beamtenlaufbahn noch die Besoldungsordnung des Berufsbeamtentums.
Auch
Art 35 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html
ist in diesem Zusammenhang noch wichtig.
Es besteht keine Gefährdung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn es keinen Rundfunkbeitrag mehr gibt.
mullhorst:
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG) - siehe u.a. unter
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30023.msg189076#msg189076
U15000:
--- Zitat von: mullhorst am 19. Februar 2019, 11:02 ---Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG)
--- Ende Zitat ---
Es gibt in Deutschland die sogenannte Hierarchie der Rechtsnormen.
Dazu führt Thomas Schmitz Uni Goettingen aus:
Höheres Recht verdrängt niederes Recht.
Dazu die Quelle eine Vorlesungsfolie
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf
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