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Autor Thema: wohnungsabgabe.de zu den Entscheidungen des BVerwG zum gewerblichen RB  (Gelesen 3920 mal)

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wohnungsabgabe.de (Blog), 26.03.2017

wohnungsabgabe.de zu den Entscheidungen des BVerwG zum gewerblichen Rundfunkbeitrag


Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht hat letzte Woche die Entscheidungen BVerwG 6 C 12.15 und BVerwG 6 C 49.15 bezüglich des gewerblichen Rundfunkbeitrags vom 07.12.2016 veröffentlicht. Begründet wird der vermeintliche Vorteil des Rundfunks, der mittels des Rundfunkbeitrags abzugelten sei, anhand von Zahlenspielertricks und Argumenten, die bereits in der PC-Gebühr Zeit substanzlos waren.

In der Entscheidung BVerwG 6 C 12.15 führt das Gericht in Absatz 33 aus:

„Der individuelle Vorteil ist daher bezogen auf die Betriebsstätte und das betrieblich benutzte Kraftfahrzeug für den jeweiligen Inhaber zu bestimmen. Nur dessen unternehmensspezifischer Vorteil der Möglichkeit einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs ist abzugelten (sog. "kommunikativer Nutzen"; vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 42). Dieser besteht, wenn der Betriebsstätten- bzw. Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt.” [..]

Weiterlesen auf:
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20170326.html

Danke an "HaraldSimon" für den Hinweis.


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Zitat
In der Entscheidung BVerwG 6 C 12.15 führt das Gericht in Absatz 33 aus:

„[...]Dieser besteht, wenn der Betriebsstätten- bzw. Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt.”

Teilzitat 1 aus obigen Zitat:
Zitat
indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft
Setzt voraus, daß ein Rundfunkempfangerät vorhanden wie betriebsbereit ist und öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme auf den Bürger einwirken dürfen.

Teilzitat 2 aus obigem Zitat:
Zitat
betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet
Steht in Widerspruch zu Teilzitat 1.

Auch hier setzt es übrigens Empfangsgeräte voraus; -> nun bauen wir die mal alle schön aus, der Schrotthändler freut sich vielleicht.

Teilzitat 3 aus obigem Zitat
Zitat
oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt.

Es bedarf hier also des aktiven Zutuns des Betriebsinhabers? Wenn der aber nun gerade nix dazu tut?


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Das wäre ja richtig gut für Gewerbebetriebe, die Nichtnutzer sind.
Ich habe mich schon ob der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichtes gefragt, wo denn der Vorteil für den Gewerbebetrieb liegen soll, denn Vorteil heißt für einen Gewerbebetrieb, daß er mittels diesen "Vorteils" Geld verdient oder Kosten spart.
Das war wohl so offensichtlicher Bullshit, daß man sich die Begründung irgendwie hinbiegen muß.
Und weil es gar nicht anders geht, muß man erst den ÖRR erst nutzen, um dann eine pauschale Abgeltung des möglichen Vorteils zulassen zu dürfen, es sei einem freigestellt, einen größeren Vorteil zu haben (man zahlt aber nur die Pauschalen).

Der Umkehrschluß lautet damit: Alle Gewerbebetriebe, die den ÖRR nicht nutzen (können), weil sie keine Geräte haben oder kein Publikumsverkehr, dürften damit befreit sein, also fix einen Antrag stellen!


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Ich habe mir die Urteilsbegründungen von SIXT und Netto genauer angesehen.

Das kann kein deutsches Gericht geschrieben haben, das muß irgendein Bananenrepublikgericht gewesen sein.

-Es wird ein Vorteil für die Unternehmen postuliert, ohne diesen genauer auszuführen.
(wie soll auch ein Unternehmen durch die Möglichkeit von Rundfunkempfang Geld verdienen oder Kosten sparen?)
-Eine Abschöpfung dieses Vorteils ist gerechtfertigt (wenn es diesen denn mal konkret ausgeführt gäbe), aber selbiger muß nicht monetär konkretisiert werden.
-Die Bestandsgarantie des ÖRR wird betont, ohne darzulegen, warum nun ausgerechnet die Unternehmen diese finazieren müssen, Bestandsgarantie wäre ja eher ein Fall von Anspruch des ÖRR gegen den Staat.
-Um die Kraftfahrzeuge wird herumgeeiert, insbesondere nicht sauber begründet, warum ein Wohnungsbesitzer 30 Autos sein eigen nennen darf, ohne einen Beitrag dafür abdrücken zu müssen und ein Unternehmen dafür 29 Drittelbeiträge abdrücken muß, obwohl für seine Betriebsstätte bereits bezahlt wird. Insbesondere, wenn ein Kunde das Auto mietet, er indirekt dafür zahlen muß, aber wenn er es denn kaufen würde, wäre es mit seinem Wohnungsbeitrag abgegolten.

Ach ja, eine Befreiung für Unternehmen ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen und damit laut Feststellung des Gerichtes damit nicht möglich, immerhin eine Aussage die mittels Logik nachvollzogen werden kann...

Also SIXT und Netto (EDEKA): Auf nach Karlsruhe!


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