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Autor Thema: Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich  (Gelesen 56252 mal)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich


Unser fleißiger User Profät Di Ablo hat wohl einen Weg aus der verwaltungsgerichtlichen Sackgasse gefunden und gleich eine hervorragende Begründung zum "erschöpften verwaltungsgerichtlichen Weg" geliefert.

Offensichtliche einschlägige Normen werden nicht berücksichtigt und der Inhalt einiger Normen in krasser Weise von den Verwaltungsgerichten verkannt. Eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Erkenntnis ist bei der weiteren Beschreitung des Rechtsweges über VG, OVG und BVerwG nicht zu erwarten, es muss mit der Abweisung der weiteren Klagen vor den Verwaltungsgerichten fest gerechnet werden.

Damit ist der Rechtsweg "erschöpft" und eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG direkt möglich geworden.

Die weiteren Details und die Begründung findet Ihr hier:

Zuständigkeiten werden verschoben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22485.msg144092.html#msg144092


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v
  • Beiträge: 1.194
Hut ab! Was der Profät hier in Hinkelsteine meißelt, passt ja auf keinen Streitwagen mehr...  :o

Zitat
...
Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.
...

"Trotz intensiver Bemühungen ist es mir nicht gelungen, einen Rechtsanwalt zu finden, der auf Basis der Gebührenordnung bereit wäre, mich zu vertreten. Die Hornorarforderungen der von mir angefragten Rechtsanwälte übersteigt bei weitem meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dadurch ist mir allein aus finanziellen Gründen der Weg durch die Instanzen (OVG, BVerwG) verwehrt."

Mein kleines Hämmerchen reicht nicht für einen ganzen Hinkelstein, aber vielleicht eine kleine Kerbe?  ;D


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Guten TagX!

Danke @Viktor7, hier also die Hinkelsteine abladen, ja verstanden.

@volkuhl diss iss nen Hinkelstein. Auf die Größe kommt es nicht an. Sondern auf das gallische Gewicht. Gallischer Granit iss sehr schwer! Kleinste Hinkelsteine lassen Rom schon wanken!

:)

Rein fiktiv natürlich:

Zitat

Ich bin weiter unmittelbar anhaltend beschwert, da meine durch die bundesweite Rasterfahndung erhobenen Meldedaten § 14 Abs. 9 RBS TV automatisiert verarbeitet werden.

Daneben besteht, durch die bevorstehende erneute bundesweite Rasterfahndung § 14 Abs. 9 a RBS TV im Jahre 2018, eine zukünftige erneute konkrete Gefahr der Verletzung meines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz.
Ich bin erneut unmittelbar selbst betroffen, da ich in Deutschland wohne und nach dem BMG gemeldet bin.

All in one Verfassungsbeschwerde! Hole in three! Hihihi!

1. Verfassungswidrige Meldedatenerhebung,
2. Rechtsweg (Verletzung Grundrechte; insbesondere Waffengleichheit),
3. § 14 Abs. 9 a RBStV erneute verfassungswidrige Rasterfahndung 2018.

Da kieckste waa Lupus?

LG
aus jaanz Gallien!

 :)

Für alle die bereits ihre RBS TV "Klagen" verloren haben:

Herzlichen Glückwunsch!

"Sprungbeschwerde BVerfG § 14 Abs. 9 a RBS TV" very empfehlenswert!

Die erneute "Beschreitung des Rechtsweges" dürfte wohl nicht zumutbar sein. Insbesondere da eine "gefestigte Rechtssprechung zum Meldedatenabgleich" vorliegt.

Begründungen für eine fiktive Verfassungsbeschwerde Rasterfahndung jibbet hier ab:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130378.html#msg130378

Einschließlich gallischer "rechtlicher Zerhackung / Schredderung" des BayVerfGH zum "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit".

Iss klar BayVerfGH! 69,8 Millionen Meldedatensätze! Verhältnismäßig!  :o

Das gerasterte VolX!  :o

Rasterfahndung RBS TV 2018? Weg damit!

Thema:
Verfassungsbeschwerde gegen den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 01.10.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143153.html#msg143153

NiX2


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2017, 16:33 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Nur als Hinweis:
Der EuGH hat in Punkto Datenschutz, (und nicht nur dort), auch eine "gefestigte Rechtsprechung".


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Lieber Profät Di Abolo...

Danke @Viktor7, hier also die Hinkelsteine abladen, ja verstanden.

Wenngleich nicht direkt stellvertretend für alle hier - aber vllt. doch für viele oder manche/n im Geiste:

       - Du guckst doch immer schön rechts *&* links, wenn Du über die Strasse gehst, gell? :->>
       - & Dein Hinkelstein- bzw. Streitwagen - der hat doch noch ausreichend TÜV? :->>
       - & Du kontrollierst auch schön immer die Radmuttern auf festen Sitz, & dass die Deichsel nicht angesägt ist? :->>

Dann ist ja alles gut.

Liebe Grüße vom Besucher  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2017, 21:42 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich.

@Besucher, der Profät wird gut bewacht und behütet. Eine autonome Gallische Garde (GG) steht an seiner Seite.

Zur Vorbereitung und Einstimmung in das Thema hier:

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht BVerfGG
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichtes
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bverfggo_2015/gesamt.pdf

Merkblatt Bundesverfassungsgericht
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=8

NJW Praxis, Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage, C.H. Beck, Seite 300, RdNr. 925:

Zitat
IV. Voraussetzungen der Annahme:

1. Zwingende Regelung

Abs. 1 setzt zwingend („Bedarf“) vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde deren Annahme zur Entscheidung voraus. Wer für die Entscheidung über die Annahme zuständig ist, das ergib sich aus § 93 b BVerfGG iVm den übrigen Vorschriften der §§ 93a ff. BVerfGG. Es steht damit fest, dass der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ein Zugangsverfahren vorausgeht, das, weil es eben gerade nicht die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde betrifft, weder den allgemeinen Verfahrensregeln des BVerfGG oder - lückenschließend - anderen Verfahrensordnungen folgt, sondern, soweit sich aus §§ 15 a, 93 a ff. BVerfGG keine zwingenden Vorgaben ergeben, vom Gericht selbst bestimmt wird. Das ist in Titel 3 der GO (§§ 39 ff.) geschehen.

Die Verfassungsbeschwerde gelangt zunächst in die Gerichtsverwaltung. Erste Station ist der Direktor des BVerfG und von dort geht sie in das AR (Allgemeine Register). Das AR repräsentiert den zuständigen Präsidialrat, d.h. einen Beamten des höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt. Es wird zunächst vorgeprüft, ob die Mindestanforderungen einer Verfassungsbeschwerde erfüllt sind. Also ob es sich überhaupt um eine Verfassungsbeschwerde handelt, ob sie gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet ist, innerhalb der Frist und unterschrieben ist (s. NJW Praxis, Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, RdNr. 903).

Rein fiktiv noch:

Bundesverfassungsgerichtsgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Günter Langrock §§ 90-93 BVerfGG:

https://books.google.de/books?id=1Jtxm-9f5tcC&pg=PA1234&dq=Langrock+%C2%A7%C2%A7+90+-+93+Verfassungsbeschwerde&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjlwavWm_7SAhXCBcAKHeTCCq4Q6AEIKDAC#v=onepage&q=Langrock%20%C2%A7%C2%A7%2090%20-%2093%20Verfassungsbeschwerde&f=false

Hihihi! Huhu!

Yoo Lupus! Piff, paff, boing. Gallischer Granit!

WRUMMM! Gallische-Schub-Raketen!

LG

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2017, 00:17 von Bürger«

f
  • Beiträge: 35
Und Verfassungsbeschwerden werden eingereicht ;)

Immer drauf Leute....

Sollte wohl der "kleinen" Mindestanforderung genügen....

Ca. 500 Seiten Antrag + Begründetheit und für euch nen kleinen Überblick ;)
Aus Mangel an "Zeit" ist die Verfassungsbeschwerde etwas kurz geraten. :D

Zitat
Inhaltsverzeichnis

A.      Antrag

A.1.      Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
A.1.1.   Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
A.1.2.   Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
A.1.2.1   Beschwerdebefugnis Staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
A.2.      Subsidiaritätsprinzip
A.2.1   Bisheriger Gang des Verfahrens
A.2.2   Drohende staatliche Verfolgung (Bußgeldtatbestand § 12 RBStV)
A.2.3.   Verfestigte Rechtsprechung
A.2.4   Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
A.2.5.   Frist und Form


B.      Begründetheit

BR.1.   Begründung Rechtsweg
BR.1.1.   Widerspruchsentscheidung des Norddeutschen Rundfunks Beitragsservice vom xx.xx.2016
BR.1.2.   Fehlende Entscheidung zum Antrag auf Beiladung der Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen vom xx.xx.2016
BR.1.3.   Mündliche Verhandlung vom xx.xx.2017 VG xx
BR.1.2.   Anhörungsrüge vom xx.xx.2017
BR.1.3.     Fehlende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts § 86 VwGO
BR.1.4.    Urteil VG XX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom  xx.xx.2017
BR.1.5.   Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom xx.xx.2017
BR.1.6.   Abweisungsbeschluss des Niedersächsischen OVG Aktenzeichen XX vom xx.xx2017
BR.1.7.   Anhörungsrüge und Gegenvorstellung am xx.xx.2017

BR.2.   Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug



B.1.      Die Meldedaten-Rasterfahndung
B.1.1.1.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“
B.1.1.2.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft
B.1.1.3.   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“
B.1.1.4.   Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice


B.1.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV
B.1.2.1   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip


B.1.3.1.   Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung
B.1.3.2.   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger
B.1.3.3.   Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.1.3.4.   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.1.3.5.   Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie


B.1.4.1.   Informationelle Gewaltenteilung
B.1.4.2.   Informationelle Zweckänderung


B.1.5.1.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.5.2.   Legitimer Zweck
B.1.5.3.   Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation
B.1.5.4.   Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme
B.1.5.4.   Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
B.1.5.5.   Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


B.1.6.   Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“


B.1.7.   Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens / privater Stellenpool
B.1.7.1   Verletzung des Datengeheimnis


B.1.8.   Benachrichtigungspflicht


B.1.9.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
B.1.9.1.   Fehlender Rechtsbehelf
B.1.9.2.   Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen


B.2.      Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit
B.2.1.   Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.
B.2.2.   Die Wohnung als Versammlungsort


B.3.      Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
B.3.1   Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen
B.3.2.   Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR


B.4.1   Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages / Eingriff in die Eigentumsrechte der Mietsache Art. 14 GG


B.5.1.   Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
B.5.2.   Freiheitlicher Verfassungsstaat
B.5.3.   Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
B.5.4.       Demokratieprinzip
B.5.5.   Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG
B.5.6.   Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.5.7.   Rechtsstaatlichkeit


B.6.      Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
B.6.6.1.   Das Rechtsstaatsprinzip
B.6.6.2.   Das Demokratieprinzip
B.6.6.3.   Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.
B.6.6.3.1   Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8
B.6.6.4.   Rechtssicherheit und Normenklarheit
B.6.6.5.   Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
B.6.6.6.   Verletzung des Justizmonopols
B.6.6.7.   Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht
B.6.7.1   Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.
B.6.7.2   Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht
B.6.7.3.   Juristischer Aktivismus / Judical Activism


B.7.      Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung


B.8.      Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG


B.9.      Verletzung der Gewissensfreiheit


B.10.   Aufgaben der Landesrundfunkanstalt NDR
B.10.1.   Wirkungskreis; NDR als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“
B.10.2.   Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
B.10.3.   Landesrundfunkanstalt als „Sonderbehörde“
B.10.4.   Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“


B.11.   Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.


B.12.   Beitragssatzung NDR


B.13.   Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft


B.14.   Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG.
B.14.1.   Rückzug des Staates aus der Verantwortung


B.15.   Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“
B.15.1.   „Staatsfernes“ Rechenzentrum
B.15.2.   „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger


B.16.   Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“
B.16.1.   Die „umhegte Wohnung“
B.16.2   Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder Kommunale Abgabengesetze
B.16.3.   Beitragsgrundsatz
B.16.4.   Gesetzeskollision
B.16.5..   Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH
B.16.6.   Netzentgelt / Übertragungswege
B.16.7.   Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag
B.16.8.   Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“



B.17.   Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts
B.17.1.   E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt
B.17.2.   Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
B.17.3.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis
B.17.4.   Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung
B.17.5.   Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?
B.17.6.   Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG
B.17.7..   Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher Kontrolle


B.18.   Der „digitale“ Festsetzungsbescheid


B.19.   Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz
B.19.1.   Personendatenspeicher i.S.d. BMG
B.19.2.   Gesetzgebungskompetenz Meldewesen
B.19.3   Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV
B.19.4.   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt
B.19.5   Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit


B.20.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen
B.20.1.   Vorratsdatenspeicherung
B.20.2.   Personendatenspeicher
B.20.3.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister am Beispiel des Bundeslandes Berlin
      (Verfahren 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15)


B.21.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung
B.21.1.    Die Rundfunkteilnehmerdatenbank
B.21.1.1.   Die Datenneuerhebung
B.21.1.2.   Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV
B.21.1.3.   Rundfunkteilnehmerdatenbank


B.22.   Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG (Der / die Berliner Beauftragte(r) für den Datenschutz)


B.23.   Regelmäßige Datenübermittlung von „Bewegungsmeldungen“ im Meldewesen z.B. § 3 Nds. AG BMG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2017, 19:19 von DumbTV«

  • Beiträge: 173
@ Profät Di Abolo

Danke, echter Mutmacher! Die Person L hat vor einigen Tagen folgendes Schreiben vom Bundesverfassungsgericht erhalten:


Zitat
[...] dass eine Verfassungsbeschwerde zurzeit keine Aussicht auf  Erfolg verspricht. Dazu sei ergänzend bemerkt, dass die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Schutze und zur Durchsetzung der Grundrechte ist; sie ist aber nicht dazu bestimmt, wahlweise neben andere Rechtsmittel zu treten oder gar die Vereinfachung oder Umgehung des sonst vorgeschriebenen Rechtsweg zu ermöglichen [...]

Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. §§ 63,64 GOBVerfG; siehe auch Abschnitt VIII des beigefügten Merkblatts). Sie werden gebeten, Ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.

Die Person L  hatte sich spontan an das Verfassungsgericht gewandt, nachdem es in der Stellungnahme des WDR hieß:
Zitat
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Es übersteigt schon das Maß an Anmaßung, jemand als Rundfunkteilnehmer anzumelden, der kein Rundfunkteilnehmer ist. Jetzt wird auch noch über die Emotionen verfügt: Verletzt zu sein ist, ist eine Emotion.

Diese Anmaßung und eine weitere kleine „verrückte Idee“ brachte die Person L dazu, sich einfach direkt an das Verfassungsgericht zu wenden, ohne einen Gerichtstermin beim VG abzuwarten.

So hat sie sich an das Verfassungsgericht gewandt:

Zitat
Sehr geehrte Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichtes,

der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat mich entmündigt und meiner Grundrechte beraubt.

Ich wende mich jetzt an Sie, weil für mich dieser „Vertrag“ eine Fehlentscheidung war, wenn durch seine Anwendung die durch das Grundgesetz zugesicherten Rechte der Menschen verletzt werden. Ich sehe keine Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichtes zu beseitigen, weil der „Vertrag“  von den Verwaltungsgerichten unisono  als verfasssungskonform verkündet  und eine Verletzung der Grundrechte verleugnet wird.

Deshalb wende ich mich an Sie ohne erst auf dem mühsamen und zeitaufwendigen Instanzenweg eine Erlaubnis einzuholen, mich beschweren zu dürfen. Auf diesem Instanzenweg wird von der Klägerseite mit den zuvor gültigen Gesetzen argumentiert, von der Beklagtenseite wird nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz zugrunde gelegt. Der Tatbestand des Wohnens und die Existenz des RBStV reichen für eine Verurteilung aus.

Ich bitte Sie, meine Beschwerde anzunehmen und die Aspekte meines Erlebens mit in Ihre Entscheidungen zu diesem Thema einfließen zu lassen.

Die weitere Begründung der Person L ist die Verletzung  des Grundgesetzes Art. 1, 2, 3, 4, 5 und 19. Die ganze Klageschrift beträgt 2 Seiten.

Die Person L kennt sich nicht mit Paragraphen aus, und greift gern auf den „gesunden Menschenverstand“ zurück.

Zitat
Sollten Sie sich nicht anderweitig äußern, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.

Das, was die Person L hier im Forum gefunden hat, bestärkt sie darin, sich anderweitig zu äußern und um die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu bitten.

Dazu bittet die Person L um Unterstützung. Sie könnte sich vorstellen, dass ihre Minimalversion um umfangreichere Ausführungen ergänzt wird.

Eine Kombination der Miniform mit der beeindruckenden Maxiform von Profät Di Abolo könnte ideal sein. Eine Maxiversion einfach zu übernehmen, bei der sie nicht jeden Satz versteht und deshalb auch nicht wirklich dahinter stehen kann, wäre nicht passend für Person L.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2017, 03:57 von Bürger«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

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Guten TagX,

Zeit für ein kleines Gebet (kann nicht schaden).

Zitat
Ohh Herr!  ::)

Schau auf die kleinen Leute in diesem Land, die nur WOHNEN! Sieh, wie sie verzweifelt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen, weil das römische Imperium kirchenähnlich und staatsfern über sie bestimmt und sie im Wege der Direktanmeldungstaufe zu RundfunkbeiträXen verdonnert.

Ohh Herr, sieh wie die Verwaltungsgerichte das, was Recht ist, den kleinen Leuten versagen.

Ohh Herr! Lass das höchste Gericht dieses Landes, das Bundesverfassungsgericht, das Gericht für JEDEFRAU und JEDERMANN, seine Augen und Ohren für die kleinen Leute öffnen.

BVerfG 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -

Zitat
36

aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.> ; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Dieser Anforderung muss allerdings entgegen der Annahme der Hessischen Staatskanzlei nicht bereits die Beschwerdeschrift für sich genommen - ohne beigefügte Anlagen - genügen. Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen „ins Blaue“ hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180> ). Es ist daher auch nicht seine Aufgabe, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze oder sonstige Dokumente den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228> ). So reichen pauschale Bezugnahmen auf - insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift spezifiziert wären, zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris; ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Verfassungsbeschwerde bereits dann unzulässig wäre, wenn für ihre Beurteilung über den Beschwerdeschriftsatz selbst hinaus auch beigefügte Anlagen erforderlich sind. Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>; BVerfGK 16, 410 <415 f.>). Die letztere Alternative wäre sinnlos, wenn sich alles für die Beurteilung Erforderliche bereits unabhängig von den Anlagen aus der Verfassungsbeschwerdeschrift ergeben müsste.

37

Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; stRspr). Eine zutreffende rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus grundsätzlich nicht abverlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris; s. etwa zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 <1157>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 <164>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).


Mit ein paar Seiten ist die Sache leider nicht getan.

Der Verfahrensgang / Lebenssachverhalt muss dargelegt werden. D.h. in Sachen RBS TV müssen auch z.B. die Direktanmeldung, Festsetzungsbescheide, Widersprüche und Widerspruchsentscheidungen aufgeführt und als Anlage beigefügt werden. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen müssen wenigstens ansatzweise dargestellt werden.

Aufgrund der sagenhaften Siegesserie Roms:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

wird eine Begründung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen der verfestigten Rechtsprechung jedoch immer einfacher.

Wer diesen Weg gehen will, sollte den Verfahrensgang entsprechend vorbereiten. D.h. alles chronologisch aufführen und die entsprechenden Anlagen vorbereiten.
Wichtige Verfahrensteile sollten in der Beschwerdeschrift wörtlich wiedergeben werden. Also z.B. entscheidende Passagen der Widerspruchsentscheidung entweder abtippen oder einscannen und mit OCR-Software in Text umwandeln.

Es ist hilfreich alles einzuscannen und mit seinen eigenen Schriftsätzen in einem Ordner abzuspeichern. Etwa wie folgt:

1#SchreibenBS01102014
2#SchreibenBS01112014
3#AufforderungBS01122014
4#DirektanmeldungBS01012015
5#ZahlungRundfunkbeiträgeBS01022015
6#MahnungBS01032015
7#FestsetzungsbescheidBS01042015
8#Widerspruch14042015
usw.

Person L. hat gut daran getan sich an das BVerfG zu wenden. Es ist das Gericht JEDERFRAU und JEDERMANNS. Es kann sicher nicht schaden, wenn das höchste Gericht in diesem Lande Post von den kleinen Leut erhält, die rufen: "Hallo, hier unten. Ich WOHNE nur!"

Wir haben keine Milliarden-Lobby.

Wir haben nur uns, das gallische VolX.

Ich kann aber nur das meißeln und hämmern, was ich auch selbst abschicken würde. Im Moment laufen noch "experimentelle Versuchsreihen". Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte ist die Vorbereitung das A und O. Wer jetzt z.B. gerade klagt, sollte frühzeitig alles für eine Verfassungsbeschwerde vorbereiten. Die 4 Wochen Frist erscheint lang, aber wenn es soweit ist, ist sie extrem kurz.

Die "Maxiversion" sind derzeit ca. 400 Seiten. Mit Verfahrensgang und Wiedergabe der Urteile, Bewertung aus Sicht der Beschwerdeführer/-in kommen mal schnell 700 Seiten zusammen.  :o

Wenn wir guten Gewissens einen gemeißelten und gehämmerten "Mittelweg" gefunden haben, werde ich hier eine fiktive Geschichte einer fiktiven VolXbeschwerde für JEDEFRAU und JEDERMANN erzählen. Ob ihr, also JEDEFRAU oder JEDERMANN, diesem Weg und der fiktiven Geschichte folgt, muss jeder selbst wissen.

Das Meißeln und Hämmern hab ich mir notgedrungen selbst beigebracht. Die studierten Steinmetze wollten alle Säcke römischen Goldes.

Ich bin daher nur ein einfacher "selbstgelernter" gallischer Steinmetz. Trotzdem gebe ich meine fertig gemeißelten Hinkelsteine gerne und guten Gewissens weiter, wenn sie vorher auf ihre Flugtauglichkeit und Einschlagskraft getestet wurden.

Die Hinkelsteine stehen dann an jeder gallischen Häuserwand.

Sie sind dann völlig kostenlos und fertig gemeißelt zum Wurfgebrauch, so will es der GEZ-Boykott-Forum-Brauch.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2017, 04:01 von Bürger«

  • Beiträge: 173
Danke @ Profät Di Abolo, lieber gallischer „selbstgelernter“ Steinmetz. Die Antwort tat mir und der Person L  gut.

Widerspruchsbescheid u.ä. hatte die Person L beigelegt. Daraus war auch ersichtlich,  dass das Verfahren beim VG noch gar nicht abgeschlossen war. Folgende Gedanken hatten die Person L  zu der Entscheidung geführt, sich direkt an das Verfassungsgericht zu wenden:
 
Der Herrscher des Landes hat einen Begünstigten, den er reich beschenken will. Er beschenkt ihn aber nicht aus seiner eigenen Schatzkammer, sondern sagt: „Nimm dir das von meinen Untertanen. Ohne dich können die doch gar nicht leben. Wenn die es dir nicht geben wollen, stehen meine Schergen bereit.“

Wie können sich die Untertanen wehren? Gar nicht. Dafür sind sie eben Untertanen.

Da kommt ein Wanderer des Wegs und wundert sich:
„Wieso, seid ihr nicht ein demokratischer Rechtsstaat? Habt ihr nicht eure Herrschaft selbst gewählt? Müsst ihr euch das gefallen lassen? Habt ihr nicht eine Rechtsprechung?“

Da kommt der ehemalige Wähler, der kein Untertan sein will, ins Grübeln:
„Ich darf mich an das Verwaltungsgericht wenden und gegen den Begünstigten klagen, dem von der Herrschaft alle nur erdenklichen Rechte eingeräumt wurden. Wird der Begünstigte einsehen, dass er das Geschenk von der Herrschaft nicht zu Recht bekommt? (Nein, er will noch mehr.) Wird der Richter den Beschenkten verurteilen, weil der großzügige Spender etwas verschenkt, was ihm gar nicht gehört?
Wer hat den ehemaligen Wähler, der kein Untertan sein will, seiner Rechte beraubt? Der Beschenkte oder der Schenker? Wer gehört auf die Anklagebank? Wer macht aus dem ehemaligen Wähler einen rechtlosen Untertan?“

Da kommt ein weiterer Wanderer des Wegs:
„Ihr habt doch auch ein Verfassungsgericht, das darüber wachen soll, dass die Grundrechte der Bürger eingehalten werden und sie nicht zu ohnmächtigen Untertanen gemacht werden.“

Gute Idee, denkt der Bürger, der kein Untertan sein will, und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht. „Zu spät“, erfährt er da. Wenn man gegen eine gesetzliche Entscheidung klagen will, muss das innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes geschehen. „Pech gehabt!“ muss der Bürger sich jetzt sagen? Die Entscheidung, die ihn zum Untertan machen soll, ist 2013 in Kraft getreten. Ihn persönlich hat sie aber per Rasterfahndung erst 2016 erreicht. Da kam er 2013 noch nicht darauf, dagegen zu klagen. Jetzt soll er rückwirkend bis 2013 seinen „Beitrag“ zum Geschenk für den Begünstigten leisten. – Die Schergen stehen bereit.

„Ich respektiere das Leben in all seinen Aspekten als die Entfaltung von  Erfahrung“, sagt sich der Bürger, aber er will die Erfahrungen soweit möglich schon selbst mitgestalten. Deshalb:

Die Person L bittet um Mitdenken. Wie sollte sie sich am besten verhalten?  (Das Schreiben kam vor einer Woche.) Teilt sie dem Verfassungsgericht mit, dass sich ihre Rechtsauffassung auch nach Überprüfung nicht geändert hat?  Wenn es für das Verfassungsgericht nur möglich ist,  aktiv zu werden, wenn eine  andere Gerichtsentscheidung vorliegt, wird die Person L die Geduld aufbringen, die voraussehbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzuwarten, um sich dann erneut an das Verfassungsgericht zu wenden?


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Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

P

P

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Adeline: Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dürfte hier schon daran scheitern, dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG verpasst worden sein dürfte, um direkt gegen den Widerspruchsbescheid Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Die nächste Chance besteht nach der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zur Sicherheit sollte aber dennoch das entsprechende fachgerichtliche Rechtsmittel zusätzlich eingelegt werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich meines Erachtens, nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Verfassungsbeschwerde zu erheben und zugleich Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Sodann kann beim Verwaltungsgericht mit Hinweis auf das eigene Verfassungsbeschwerdeverfahren die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.

Natürlich muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Formalia entsprechen. Das ist nicht ganz einfach. Profät Di Abolo hat dazu gute Hinweise gegeben.


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Wie GEIL ist dass denn ich feier das. Ich wünsche euch allen viel Erfolg und ihr habt meinen vollen Respekt für diese Zeit und Geld investition. Wenn das Anläuft gebt mir ne Kontonummer, ich schicke euch paar Gulden. Gehabt euch wohl und schön Dokumentieren. Übrigens ein überwältigendes Foto von dem Papierhaufen. Mögen sich die Juristen in die Finger schneiden. Peace


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Der Spruch aus Karlsruhe:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

ausGEZählt!


„Ohne Drohgebärde, ohne Angst“

Link, Spiegel:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14019545.html

Die Massenverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht : Versuche der Revision von Rechtsnormen durch Bürgerinitiativen

Link:

http://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/30837


Rein fiktives Beispiel einer Massenverfassungsbeschwerde für den fiktiven NDR und das fiktive Bundesland Niedersachsen nach Erhalt der Widerspruchsentscheidung (Frist: Eingang BVerfG 4 Wochen).

Teil A; 1 von 2.

Zitat

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe


Verfassungsbeschwerde

Des Beschwerdeführers / Der Beschwerdeführerin

         
         
         

wegen verfassungswidriger Akte hoheitlicher Gewalt durch

         den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks
         Herrn M.
         
         Rothenbaumchaussee 132,
         20149 Hamburg,

in Gestalt einer heimlichen Überwachung des Meldewesens und damit der auch der Freizügigkeit im Bundesgebiet Art. 11 Abs. 1 GG, mit sich anschließenden „Direktanmeldungen“ zu Rundfunkbeiträgen und damit Verletzung der Grundrechte auf:

informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG,

dem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Wohnung und der Familie Art. 6 und Art. 13 GG abzuleitende Grundrecht auf Privatheit,

freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG,

staatsferne öffentliche - rechtliche Rundfunkanstalt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 8 kollektive Meinungsbildung,

Gewissensfreiheit Art. 4 GG,

Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen Art. 8,

negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG,

des Eigentumsverhältnisses aus Mietsache Wohnung Art. 14,

Ich mache ferner mittelbar eine Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung geltend.


Inhaltsverzeichnis Verfassungsbeschwerde vom xx.xx.2017


A. Eintragung in das Verfahrensregister und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.

A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise

Begründung Zulassung:

A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes

A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand /   Beschwerdebefugnis

A.1.2.1. Beschwerdebefugnis staatsferne öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

A.2. Subsidiaritätsprinzip

A.2.1. Bisheriger Gang des Verfahrens

A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung

A.2.4. Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität

A.2.5. Frist und Form

B. Begründetheit

B.1. Aufgaben der Landesrundfunkanstalt NDR

B.1.1. Wirkungskreis; NDR als Sonderbehörde Beitragserhebung und -einziehung, Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde „Wohnungsinhaber“

B.1.2. Aufgabenkollision der doppelfunktionalen Aufgabe Landesrundfunkanstalt Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

B.1.3. Landesrundfunkanstalt als „Sonderbehörde“

B.1.4. Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“

B.2. Demokratieprinzip / Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

B.2.1. Beitragssatzung NDR

B.2.2. Zwangsmitgliedschaft / die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV als Personalkörperschaft

B.2.3. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG / Fehlende   Mitbestimmungsrechte.

B.3. Rückzug des Staates aus der Verantwortung

B.3.1. Der Beitragsservice die „staatsferne Rundfunkbeitragsverwaltung“

B.3.2. "Staatsfernes“ Rechenzentrum

B.3.3. „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger

B.4. Der Modellwechsel in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder die
„umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“

B.4.1. Die „umhegte Wohnung“

B.4.2. Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder Kommunale Abgabengesetze

B.4.3. Beitragsgrundsatz

B.4.4. Gesetzeskollision

B.4.5. Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages /
Eingriff in die Eigentumsrechte der Mietsache Art. 14 GG

B.4.6. Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug / Rechtsprechung EuGH
      
B.4.7. Netzentgelt / Übertragungswege               

B.4.8. Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag

B.5. Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts

B.5.1. E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt

B.5.2. Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

B.5.3. Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

B.5.4. Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung

B.6. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?

B.6.1. Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG

B.6.2. Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher /
rechtsaufsichtlicher Kontrolle

B.6.3. Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“

B.6.4. Der „digitale“ Festsetzungsbescheid

B.7. Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz

B.7.1. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

B.7.2. Regelungsbefugnis der Länder

B.7.3. Regelmäßige Datenübermittlung von „Bewegungsmeldungen“ im Meldewesen z.B. § 3 Nds. AG BMG

B.8. Recht auf informationelle Selbstbestimmung / Volkszählung

B.8.1. Dateibegriff / Begriffsbestimmungen

B.8.2. Personendatenspeicher i.S.d. BMG

B.8.3. Vorratsdatenspeicherung

B.8.4. Personendatenspeicher

B.8.5. Die Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.8.5.1. Die Datenneuerhebung

B.8.5.2. Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV

B.8.5.3. Rundfunkteilnehmerdatenbank

B.9. Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.9.1.1. Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen
Informationserhebung durch die Rasterfahndung

B.9.1.2. Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs

B.9.2. Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV

B.9.2.1. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes
vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt

B.9.3. Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit

B.9.4. "Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“

B.9.4.1. Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft

B.9.4.2. „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“

B.9.4.3. Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice

B.9.4.4. Personendatenspeicher i.S.d. RBStV

B.9.5.1. Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

B.9.6.1. Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung

B.9.6.2. Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

B.9.6.3. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

B.9.6.4. Ohne Kenntnis des Betroffenen;    die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

B.9.6.5. Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

B.9.7.1. Informationelle Gewaltenteilung

B.9.7.2. Informationelle Zweckänderung

B.9.8. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.9.8.1. Legitimer Zweck

B.9.8.2. Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

B.9.8.3. Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

B.9.8.4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

B.9.8.5. Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.9.9. Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

B.9.10. Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens /
privater Stellenpool

B.9.10.1.   Verletzung des Datengeheimnis

B.9.11. Benachrichtigungspflicht

B.9.12. Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

B.9.13. Fehlender Rechtsbehelf

B.9.14. Fehlende Kontrolle durch die unabhängige Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutzbeauftragte der Länder)

B.10. Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens / Datenqualität Melderegister am Beispiel des Bundeslandes Berlin    (Verfahren 2 BvF 1/15; 2 BvF 2/15)

B.11. Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

C.1. Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit

C.1.1. Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.

C.2.   Negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

C.2.1. Die Wohnung als Versammlungsort

C.2.2. Negative Versammlungsfreiheit in geschlossen Räumen

C.2.3. Negative Vereinigungsfreiheit / Rechtsprechung EGMR

C.3. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

C.3.1. Freiheitlicher Verfassungsstaat

C.3.2. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

C.3.3. Demokratieprinzip

C.3.3.1. Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG

C.3.3.2. Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

C.3.4. Rechtsstaatlichkeit

C.4. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

C.4.1. Das Rechtsstaatsprinzip

C.4.2. Das Demokratieprinzip

C.4.2.1. Mängel im „Gesetzgebungsverfahren“

C.4.2.2. Verfassungswidrige Einwirkung auf Art. 20 Abs. 2 GG

C.4.2.3. Verletzung des „staatlichen“ Neutralitätsgebotes“

C.4.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

C.4.3.1. Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8 GG

C.4.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

C.4.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

C.4.6. Verletzung des Justizmonopols

C.4.6.1. Keine Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtschutzes

C.4.7. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes“ Ausnahmegericht

C.5. Juristischer Aktivismus / Judical Activism

C.6. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt

C.7. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung

C.8. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /  Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

C.9. Verletzung der Gewissensfreiheit


________________________________, xxxxxx, den xx.xx.2017
Anmerkung: letzte Seite der Beschwerde auch nochmals unterschreiben


Antrag

A. Eintragung in das Verfahrensregister und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.

Es wird die Eintragung in das Verfahrensregisters und Vorbereitung der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung beantragt.

Um Zuordnung der Verfassungsbeschwerde zu den Verfahren des 1. Senates

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16,

u.a.

siehe Verfahrensübersicht für das Jahr 2017 des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes, Laufende Nr. 21, Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus:

Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

wird ersucht.

Es wird beantragt sodann festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatvertrag und die Rundfunkbeitragssatzung NDR unvereinbar mit dem Grundgesetz sind.

Ich beantrage das Verfahren kostenfrei zu führen und meine notwendigen Auslagen angemessen zu erstatten (§ 34 und § 34 a BVerfGG).


A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise

Es wird beantragt die Verfassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung und zur Durchsetzung meiner Grundrechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anzunehmen, insbesondere auch deshalb, da durch die Versagung der Annahme zur Entscheidung und damit die Versagung einer Entscheidung zur Sache der / dem Beschwerdeführerin ein besonders schwerer Nachteil, insbesondere bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges, entsteht.

Ich bin anwaltlich nicht vertreten und bitte um verfassungsgerichtliche Hinweise.

Anmerkung: ggf. Nachweise über vergebliche Anwaltssuche beifügen und Text entsprechend ändern.

Begründung Zulassung:

A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes

Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BverfGG ist das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein, zuständig. Mit Begründung der Beschwerde wird diese Behauptung von mir erhoben. Eine Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsens ist mir nicht möglich (Art. 54 Niedersächsische Verfassung i.V.m. § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof [NStGHG] vom 1. Juli 1996).

Es erscheint mir zudem angebracht dem Bundesverfassungsgericht einen weiteren konkreten Lebenssachverhalt / Fallbeispiel vorzulegen. Damit wird dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht anhand eines Weiteren konkreten Beispiels den „rechtsstaatswidrigen Vollzug des landesgesetzlichen Beitragsgesetzes und der Rundfunkbeitragssatzung“ nachzuprüfen.

Ende Teil A; 1 von 2.


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Rein fiktiver Teil A; 2 von 2.

Zitat

A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis

Ich bin eine natürliche Person, in Deutschland wohnhaft und unmittelbar gegenwärtig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen Grundrechten unmittelbar verletzen. Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung freiheitlich demokratischen Grundordnung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung geltend.

Beschwerdegegenstände sind unter anderem:

– die heimliche Durchführung einer Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV) auf Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie landesrechtlicher Bestimmungen zum Bundesmeldegesetz (§ 6 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz [Nds. AG BMG]) zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“,
– die Menschenwürde im „staatsfernen Rundfunkbeitragsmassenverfahren“,
– die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wegen „Wohnens“,
– die dauerhafte Zuordnung einer Beitragsnummer gemäß Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung],
– die negative Vereinigungsfreiheit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft „Wohnungsinhaber“ § 1 Rundfunkbeitragssatzung,
– das Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln,
– Verletzung des Verfassungsprinzips der Staatsferne öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
– das Demokratieprinzip (personelle Legitimation vermittelnde Amtsträger),
– das Recht zur Auskunftsverweigerung im Falle drohender staatlicher Verfolgung (§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG [§ 12 RBStV Bußgeldtatbestand],
– der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
– das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG),
– das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),
– unstatthafte Ausnahmegerichte (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG) und damit der Grundsatz des unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).

Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.


A.1.2.1. Beschwerdebefugnis staatsferne öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Ich mache geltend, dass mir eine Beschwerdebefugnis insoweit zusteht, als das die Verletzung der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, als Teil der errichteten verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes jedermann möglich ist. Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind der verfassungsmäßigen Ordnung / freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet. Ihre Aufgabe ist es, das Staatsvolk vor einer Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung / freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bewahren und über Missstände unvoreingenommen zu berichten. Beteiligen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in herausragender Weise an einer Schädigung dieser Verfassungsgrundsätze, so ist jedermann zur Verfassungsbeschwerde befugt, insbesondere dann wenn er unmittelbar hiervon selbst betroffen ist.


A.2. Subsidiaritätsprinzip

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreife, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.


A.2.1. Bisheriger Gang des Verfahrens

2.1.1.      Direktanmeldung vom xx.xx.xxxx

2.1.2.      Festsetzungsbescheid vom xxxx

2.1.3.      Mein Widerspruch am xxxx

2.1.4.      Widerspruchsentscheid des NRR Beitragsservice vom xx.xx.2017



A.2.3. Verfestigte Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung betrachtet den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungskonform. Unter

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

ist die folgende Übersicht für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abrufbar.

Landesverfassungsgericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.

Oberverwaltungsgerichte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 3. März 2016 – 2 S 896/15, 2 S 2270/15
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 19. Juni 2015 – 7 BV 14.1707, 7 BV 14.2488
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2015 – 10 A 1181/15.Z
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 10. Juni 2016 – 4 LA 126/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschl. v. 30. Mai 2016 – 3 A 88/16
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 4 L 122/14

Verwaltungsgerichte

Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28. August 2014 – AN 6 K 13.01293
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2014 – AU 7 K 14.905
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17. Juli 2014 – B 3 S 14.420
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 9. Oktober 2014 – 4 A 49/14
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013 – 2 K 605/13
Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 21. April 2015 – 2 K 1221/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 3. März 2015 – 27 K 9590/13
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 14 K 6006/13
Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 18. März 2014 – 3 K 554/13 Ge
Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 5 K 237/14.GI
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28. August 2014 – 2 A 19/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12. August 2014 – 2 A 621/13
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 7. Juli 2014 – 6 A 259/13 HAL
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6504/13
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 7. November 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 27. September 2014 – 1 K 672/13
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015 – 6 A 303/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urt. v. 31. März 2015 – 6 A 33/15
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2014 – 4 L 68/14.MZ
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19. November 2014 – 11 K 3920/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22. Januar 2015 – 7 K 3474/13
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 7. Oktober 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urt. v. 23. Juli 2014 – 1 A 107/14
Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19. August 2014 – 11 K 4160/13
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16. Juli 2014 – RO 3 K 14.943
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 3. Dezember 2014 – 6 K 1819/13
Verwaltungsgericht Schleswig, Urt. v. 10. Juni 2015 – 4 A 105/14, 4 A 90/14
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urt. v. 16. Dezember 2015 – 5 K 82714
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 K 1360/14
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 12. März 2015 – 2 K 645/14
Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 29. April 2015 – 3 K 208/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22. Juli 2014 – W 3 S 14.546


A.2.4. Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität

Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:

BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):
Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Danach ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungswegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).

Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des NDR“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.

Die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 u.a. zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. In meinem konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges erwartet werden.

In Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg durch Klage vor den Verwaltungsrichten und damit die Beschreitung des weiteren Rechtsweges und dessen Erschöpfung im gerichtlichen Verfahren, von mir vorgenommen wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis zu rechnen ist.
Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die angegriffene herrschende Rechtsauffassung der Gerichte vor.
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die  Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.

Danach haben die erkennenden Gerichte elementare Grundzüge des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Hierzu zählt insbesondere die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Übertragung von Aufgaben, insbesondere die Durchführung einer bundesweiten Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV sowie beabsichtigte erneute Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit seiner Staatsferne.

A.2.5. Frist und Form

Die Verfassungsbeschwerde erfolgt frist- und formgerecht.

Mein Widerspruch wurde mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.2017, zugestellt am xx.xx.2017 zurückgewiesen.


Ende fiktiver Teil A; 2 von 2.

Yoo Lupus, Intendancers und 16 Länderfürsten(innen), Zeit das ihr von Karlsruhe ausGEZählt werdet!

Fiktive Teile B und C folgen demnächst.

 :)


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 If this was Beitrags Boxing, that´s what we in Britannien would call  a "gallisches Uppercut"

Respekt!

Teefax >:D


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