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Autor Thema: Zuständigkeiten werden verschoben  (Gelesen 15032 mal)

V
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#15: 24. März 2017, 13:16
Verfassungsbeschwerde

Die Begründung des erschöpften verwaltungsgerichtlichen Weges ist hervorragend und sollte im eigenständigen Thread z.B. mit dem Titel „Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerden folgen“ dargelegt werden.

Offensichtliche einschlägige Normen werden nicht berücksichtigt und der Inhalt einiger Normen in krasser Weise von den Verwaltungsgerichten verkannt. Eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Erkenntnis ist bei der weiteren Beschreitung des Rechtsweges über VG, OVG und BVerwG nicht zu erwarten. Damit ist der Rechtsweg erschöpft und eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich geworden.


Bitte unbedingt einen eigenständigen Thread aufmachen.


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m
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#16: 24. März 2017, 13:48
Man staune Person M hat heute Post aus Köln erhalten mit einem Klagefähigen Widerspruchsbescheid.
Das ging diesmal doch erstaunlich schnell.
Kein ganzer Monat ist vergangen.
Lustig ist, dass sich nicht einmal mehr die Mühe gemacht wird, es so aussehen zu lassen, als käme das ganze von der zuständigen LRA.

Schreiben folgt die Tage als Anhang.


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K
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#17: 24. März 2017, 13:54
...Person M hat heute Post aus Köln erhalten mit einem Klagefähigen Widerspruchsbescheid.
[...]
Zugestellt !?!?!  >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

m
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#18: 24. März 2017, 13:56
Normale Post  >:D

Und wieder eine Laufzeit von mehreren Tagen bis im Briefkasten


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S
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#19: 24. März 2017, 20:25
Man staune Person M hat heute Post aus Köln erhalten mit einem Klagefähigen Widerspruchsbescheid.
[...]
Lustig ist das sich nicht einmal mehr die Mühe gemacht wird es so aussehen zu lassen als käme das ganze von der zuständigen LRA.

Wirre Konstellation hier :o
Wer ist denn nun der Gläubiger bzw. der demnächst Beklagte?
Der SR, der SWR, oder gar der BS?
Vor welchem VG darf denn Klage erhoben werden?

Sollte der demnächst Beklagte der BS sein, wird es schwierig den vor Gericht zu zerren, denn der ist ja nicht rechtsfähig.



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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

m
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#20: 27. März 2017, 13:44
So um mal ein bisschen Licht ins Dunkle zu bringen ist hier der Widerspruchsbescheid.

@Shuzi:
Eigentlich wäre eine Klage gegen den SR vorzunehmen. Dem Schreiben nach aber gegen den SR mit Beauftragten des SWR?
Ist auf Seite 3 des Widerspruchbescheides zu lesen.


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#21: 28. März 2017, 13:14
Guten TagX,

Rein fiktiv natürlich.

Zur sog. "Instanzenverschiebung":

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 16.07.1968, Az.: BVerwG I C 81.67

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1968-07-16/bverwg-i-c-8167/?from=1%3A132703%2C0

Zitat
BVerwG, 16.07.1968 - BVerwG I C 81.67

Leitsätze:

1.
Zur höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Abs. 7 GewO dürfen in den Bundesländern mit einer Mittelstufe der staatlichen Verwaltungsorganisation nur Behörden bestimmt werden, die Mittelinstanz sind.

2.
Die Gewerbeuntersagung einer sachlich unzuständigen unteren Verwaltungsbehörde wird nicht dadurch rechtmäßig, daß die für diese Maßnahme zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt als unbegründet zurückweist.

RdNr.

16
Da der Beklagte zum Erlaß der Gewerbeuntersagung unzuständig war, ist seine Verfügung rechtswidrig. Der Verwaltungsakt ist unter Verletzung einer Regelung der sachlichen (funktionellen oder instanziellen) Zuständigkeit zustande gekommen. Obwohl die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO beim Kläger zweifelsfrei vorlagen, konnte daher der Zuständigkeitsmangel nicht als unbeachtlich behandelt und die Klage abgewiesen werden (vgl. dazu § 36 EVwVerfG 1963 und § 115 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. April 1967 [GVOBl. S. 131]).

Diss heißt übersetzt, dass die "Behörde" für den Erlass der Widerspruchsentscheidung sachlich und örtlich zuständig ist, die gesetzlich bestimmt wurde.
Aufgrund des von äußerster Schläue geprägten Gesetzes RBS TV, welches ...

nun ja, hmmm, sehr unklar, verwirrend, ... NIEMAND bestimmt

(weil nichtrechtsfähig oder wenn Mensch will den Odysseus bestimmte:

NIEMAND hat mir das Auge ausgestochen!
Oder:
NIEMAND führte eine bundesweite Rasterfahndung durch!
Oder:
NIEMAND wars! Odysseus iss an allem schuld!)

ergibt sich daraus:

Wenn das Gesetz schon nicht namentlich die zuständige "Stelle" bezeichnet und auch die "Beitragssatzung" keine weiteren Angaben macht, so muss doch ein Mindestmaß an örtlicher und sachlicher Zuständigkeit eingehalten werden.

Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren 68 ff. VwGO), insbesondere die Abgabe des Widerspruchs an eine örtlich nicht zuständige "Landesrundfunkanstalt (SWR)", die wiederum den Widerspruch an den BeitraXservice abgibt, führt zur ... ähhh ja ... völligen NICHTIGKEIT der Widerspruchsentscheidung der "erlassenden Stelle".

Diese schweren Mängel (400 000 000 Megatonnen gallischer Granit) sind nicht mehr heilbar.

In Abwägung der vorgenannten Gründe wird rein fiktiv empfohlen, so hörte ich in einem Fall meines gallischen Nachbarn, der wieder hörte ... die fiktive Klage gegen die örtlich Zuständige Landesrundfunkanstalt (SR), ohne zustätzliche Bezeichnung einer anderen Stelle, zu führen.
Soll sich der Intendancer des SR einen Kopp machen wen er "bevollmächtigt".

Daneben wird rein vorsorglich ein Antrag "Beiladung § 65 VwGO" der zuständigen Rechtsaufsicht empfohlen.

https://dejure.org/gesetze/VwGO/65.html

Also nicht die Staatskanzlei des Freistaates Bayern, Niedersachsens, oder Brandenburgs  sondern die des Saarlandes.

Unzweifelhaft betroffen sind hier die Rechte des Saarlandes. Danach ist es vollkommen ausgeschlossen, dass die "Landesrundfunkanstalt des Saarlandes" einfach mal so Kompetenzen des Landes Saarland an andere Bundesländer abgibt.

Hmm ... es sei denn der Intendancer des Saarlandes ist auch der römische Kaiser des Saarlandes (Römischer STAATSFERNER Kaiser Prof. von Kleister: ich klebe am Staat!) Dann iss natürlich alles okay!

Huhu! Ihr römischen Rechtszyklopen! Hier unten!

Römische Rechtszyklopen: Wer seid ihr?

Wir: NIEMAND! Bupp!

Römische Rechtszyklopen: Aua! NIEMAND wirft uns Hinkelsteine ins Auge!

Wir: Genau! Macht euch niX draus! Ihr ward schon vorher Blind!

Huhu! Ihr römischen Rechtszyklopen:

Die endgültige Aufgabe des „polizeistaatlichen“ Begriffs vollzog sich mit der politischen Hinwendung zu mehr Rechtsstaatlichkeit; PrOVGE 9, 353 von 1882:

Zitat
Denn  der  dem  § 10  aaO  entsprechende  § 8  Tit. 5  Abth. III.  Th. I  des  gedruckten Entwurfs  eines  allgemeinen  Gesetzbuchs  für  die  Preußischen  Staaten  hatte  den Wortlaut:

„Jede  Handlung,  wodurch  die  gemeine  Ruhe  und  Sicherheit  oder  der  öffentliche Wohlstand  gestört  werden  könnte,  ist  ein  Gegenstand  der  Aufmerksamkeit  und vorläufigen Untersuchung der Polizeigerichte“

und  hat  demnächst erst unter Ausscheidung der Worte: „der öffentliche Wohlstand“ die jetzige Fassung des § 10 aaO erhalten, nachdem dagegen monirt worden war.

Dieser  Paragraph  sollte,  damit  man  der  Polizei  keine  Gelegenheit  gibt, ihre Gerichtsbarkeit ungebührlich  zu  erweitern,  wozu  sie  ohnehin  immer  geneigt  ist, wegbleiben, - ein Satz, an welchen die revisio monitorum die Bemerkung anknüpft:

"zu   §§ 7,   8,   9   wird   erinnert,   daß   diese   Vorschriften  teils zu  allgemein  und unbestimmt wären, theils die Gewalt der Polizei zu weit ausdehnten."

Nun würde es allerdings befremden müssen, wenn es überhaupt an allen Mitteln und Wegen  fehlen  sollte,  unter  Umständen  auch  da  in  das  Eigentum  zwangsweise beschränkend   einzugreifen,   wo   nicht   die   Erhaltung   der   Ruhe,   Sicherheit   und Ordnung,  nicht  die  Abwendung  einer  Gefahr,  sondern  nur  eine  Förderung  des allgemeinen Wohls in Frage steht - eine Voraussetzung, wie sie hier ohne Weiteres als  gegeben  zugestanden  werden  mag.  In  der  Tat  aber  fehlt  es  auch  an  solchen Mitteln  nicht  und fehlt es  daran  auch  vorliegenden  Falls  nicht - sei  es,  daß  der  weit über  den  engeren  Interessenkreis  einer  einzelnen  Polizeibehörde  hinausreichende,  die  ganze  staatliche  Gemeinschaft  in  sich  begreifende  Umfang  der  hier betheiligten Interessen  als  ein  voll  berechtigter  Anlaß,  den  Weg  der  Spezialgesetzgebung  zu beschreiten,  oder  auch,  daß  der  Staat  als  „Unternehmer“ angesehen  und  dem zufolge  der Weg  des  Enteignungsgesetzes  vom  11. Juni  1874 eingeschlagen wäre, auf welchem letzteren allgemein „aus Gründen des öffentlichen Wohles“ - also auch, um  dieses  positiv  zu  fördern - „für  ein  Unternehmen,  dessen  Ausführung  die Ausübung  des  Enteignungsrechts  erfordert“,  dauernde Beschränkungen  des Grundeigenthums  durchgesetzt  werden  können, wenn freilich auch nur „gegen vollständige Entschädigung“.

ARD und ZDF: Rasterfahnder! Rundfunkpolizei! Polizeigerichte! Rasterfahnder! Rundfunkpolizei! Polizeigerichte!

VG´s, OVG´s und BverwG: Kreuzbergurteil 1882! Rechtsstaatlichkeit! Gewaltenteilung!

"Rundfunkpolizeistaat"?

Nöö!

Der Tag X wird kommen. Die "Kreuzbergerkenntnis" für euch RBS TV - Zyklopen ist unausweichlich!

LG
aus Gallien

 :)


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#22: 30. März 2017, 08:05
So Person M will nun langsam anfangen die Klage einzureichen ist jedoch etwas unsicher was alles im Klageantrag rein muss.

Und als nächsten Schritt dann entsprechend die Klagebegründung vorbereiten zum entsprechenden Nachreichen.

Profät hat da schon sehr gute Starthilfe geleistet für den Klageantrag. Vielen Dank.

Person M würde aber gerne mal die Klage komplett auf europäischem Recht aufbauen und schauen was damit passiert, wenn nicht ansatzweise mal die üblichen ablehnenden Begründungen der VGs kopiert werden können.

Gibt es dazu vielleicht schon von Mitstreitern entsprechende Klagen die rein auf europäischem Recht aufbauen?
Macht es Sinn nur solche Klagepunkte zu nehmen oder muss da entsprechend deutschem Recht auch noch was anderes rein?

Person M dankt schon im Voraus den vielen fleißigen Helfern.


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#23: 30. März 2017, 08:41
Nach meinem Kenntnisstand muss sich vorrangig aufs deutsche Recht bezogen werden in Verbindung zum europäischen Recht.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#24: 30. März 2017, 13:07
Guten TagX,

jaja, dass Thema EU-Recht und die Klagebefugnis vor dem EuGH, dass liebe Gold, die Anwaltssuche und der EuGH:

Zitat
43
Insoweit  ist,  wie  der  Generalanwalt  in  den  Nummern  50  bis  53  seiner  Schlussanträge   ausgeführt   hat,   festzustellen,   dass  einer  Auslegung   des Rechtsschutzsystems  nicht  gefolgt  werden  kann,  wie  sie  die  Rechtsmittelführerin  vertritt  und  nach   der  eine  Direktklage   mit  dem   Ziel   der  Nichtigerklärung   beim   Gemeinschaftsrichter   möglich  sein  soll,  soweit  nach  einer  konkreten  Prüfung   der  nationalen  Verfahrensvorschriften  durch  diesen  Richter  dargetan werden  kann,  dass  diese  Vorschriften   es  dem  Einzelnen  nicht  gestatten,  eine  Klage  zu  erheben,  mit der  er  die  Gültigkeit  der  streitigen  Gemeinschaftshandlung  in  Frage  stellen  kann.  Denn  eine solche Regelung würde  es  in jedem  Einzelfall  erforderlich  machen,  dass 
der  Gemeinschaftsrichter  das  nationale  Verfahrensrecht  prüft  und  auslegt,  was  seine  zuständigkeit  im  Rahmen  der  Kontrolle  der  Rechtmäßigkeit  der  Gemeinschaftshandlungen  überschreiten  würde.

44

Schließlich  ist  zu  bemerken,  dass  nach  dem  durch  den  EG-Vertrag   geschaffenen System  der  Rechtmäßigkeitskontrolle  eine  natürliche  oder  juristische  Person  nur  dann  Klage gegen eine Verordnung  erheben  kann, wenn  sie nicht nur  unmittelbar,  sondern  auch  individuell  betroffen  ist.  Diese Voraussetzung  ist zwar  im  Licht  des  Grundsatzes  eines effektiven  gerichtlichen  Rechtsschutzes  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen   Umstände,   die  einen   Kläger   individualisieren   können,   auszulegen  (vgl.  z.  B. Urteil  vom  2.  Februar  1988  in  den  Rechtssachen  67/85,  68/85  und  70/85,  Van  der Kooy u.  a./Kommission, Slg. 1988, 219,  Randnr.  14,  sowie  Urteile  Extramet  Industrie/Rat,  Randnr.   13,  und Codorniu/Rat, Randnr.   19);   doch   kann   eine   solche   Auslegung   nicht,   ohne   dass   die   den Gemeinschaftsgerichten  durch  den  Vertrag  verliehenen  Befugnisse  überschritten  würden,  zum 
Wegfall   der   fraglichen   Voraussetzung,   die   ausdrücklich   im   EG-Vertrag   vorgesehen  ist,  führen.

45

Auch   wenn   ein   anderes   System   der   Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen  allgemeiner  Geltung  als das durch  den  ursprünglichen  Vertrag  geschaffene,  das  in  seinen  Grundzügen  nie  geändert  wurde,  sicherlich  vorstellbar  ist,  so  wäre  es  doch  Sache  der  Mitgliedstaaten,  das  derzeit  geltende  System  gegebenenfalls  gemäß  Artikel  48  EU  zu  reformieren.

46

Demnach  ist festzustellen,  dass das  Gericht  keinen Rechtsfehler  begangen hat,  als es  die  Klage  der  Rechtsmittelführerin  für  unzulässig  erklärte,  ohne  zu prüfen,  ob  im vorliegenden  Fall  ein  Rechtsbehelf  vor  einem nationalen  Gericht gegeben  war,  der  die  Prüfung  der  Gültigkeit  der  angefochtenen  Verordnung  ermöglicht  hätte. 

Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002.

Unión de Pequeños Agricultores gegen Rat der Europäischen Union.

Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1638/98 - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässigkeit.

Rechtssache C-50/00 P.

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-50/00

Juut, soviel zum EuGH und ich marschier mal alleeene ohne Anwalt los.

Beschwerden zum Datenschutz Rl 95/46/EG - ohne Anwalt und kostenlos - jibbet hier:

Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Entweder per Post (very empfehlenswert) oder online an die EU-Kommission.

Naja und wenn die EU-Kommission nicht reagiert dann:

https://dejure.org/gesetze/AEUV/265.html

Dazu brauch wir dann aber nen Anwalt  :'( .

Für die Kläger/ -innen very empfehlenswert der EGMR-Claim (unterscheide EuGH und EGMR [Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]) in Kombi mit Rl 95/46/EG rein fiktiv natürlich:

Zitat
gegen die erlassene Widerspruchentscheidung der

NSA, Nationalen Servus Agentur

v. xx.xx.2017 zugestellt am xx.xx.2017 wegen

Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24 . Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.


Dann noch nen Antrag auf Akteneinsicht in den "Verwaltungsvorgang BeitraXservus" rein und den Antrag zur vorläufigen Streitwertfestsetzung auf unter 500 Euronen.

Freundlich um ne lange Frist zur Begründung bitten und warten bis der "Verwaltungsvorgang" da iss.

So einen kleinen Einblick zur  Individualbeschwerde EGMR - ohne Anwalt - jibbet hier:

https://www.jura.uni-frankfurt.de/60853269/INDIVIDUALBESCHWERD_EMRK.pdf

Dann noch allet in vom bisherigen Verfahren fleißig einscannen und in Reihenfolge abspeichern:

1#SchreibenLupusBSHuhu, zahlst du schon?
2#SchreibenLupusBSHuhu, wohnst du noch?
3#SchreibenLupusBSHuhu, bitte antworte doch.
...

Ne Liste mit Anwälten in deiner Nähe machen (E-Mail).

Yoo und sich dann ne Klagebegründung zusammenstellen und die Beweise für später sichern.

Fiktive Beweisanträge jibbet hier:

Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138

Und falls Mensch a bissl Gold übrig hat, aufschiebende Wirkung der Klage beantragen.
Dann nimmt er den "einstweiligen abgelehnten gerichtlichen Rechtsschutz" zum Anlass zum Verfassungsgericht los zu marschieren, leider ohne Anwalt  :'( , weil das OVG die Beistellung eines Notanwalt natürlich ablehnt  :) :

Dazu jibbet fiktive Anhörungsrügen und Geschichten hier:

Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahren

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg128563.html#msg128563

Diss natürlich allet rein fiktiv praxisorientiert für die kleine Gallerin und den kleinen Gallier, ohne Goldbarrentresor.

Ach und zur negativen Vereinigungsfreiheit jibbet hier noch wat:

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das deutsche Jagdrecht

https://www.bundestag.de/blob/423580/db611b3f6047363be617ce8ad756ed46/wd-3-078-08-pdf-data.pdf

Also merke: EU-Recht ist für den kleinen Menschen nicht gleich EU-Recht. EGMR-Beschwerde ohne Anwalt möglich, EuGH nicht und läuft auch nur über eine Untätigkeitsklage. Dazu erst bei der EU-Kommission beschweren.

Naja und wenn Mensch das Gericht zu einer Vorabentscheidung beim EuGH zwingen will, welche Druckmittel hat er da?

Jute Frage! Die Verfassungsbeschwerde?

 ;)


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C
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#25: 30. März 2017, 13:22
Hallo mistersh,

ich habe einen bekannten der seine Klage rein auf EU Recht aufgebaut und dabei sogar so weit dabei gegangen ist,  die Frage ob er einer Mündlichen oder Schriftlichen Verhandlung zustimme, mit der Begründung das kein Nationales Gericht, EU Recht auslegen darf, einfach nicht beantwortet hat, er ist gespannt ob das Gericht einfach eine Zustimmung zu einer Schriftlichen Verhandlung macht, ohne vorher zu einer Mündlichen geladen zu haben.

Sein Gedanke beim formulieren meiner Klage war, das er dem Gericht keinen Ansatzpunkt Deutsches Recht geben wollte, ala es wurde ja schon darüber geurteilt... :-)

Außerdem wollte er versuchen das Gericht zu einer Vorlage beim EuGH zu zwingen, sein eigentlicher Hintergrund war aber eigentlich nur Zeit zu Gewinn gewesen, denn er hoffte einfach das die sich dagegen Streuben beim EuGH vorzulegen und seine Klage auf ein Stapel lande, der ungern bearbeitet wird...

Bisher hatte er scheinbar Glück und sein Ziel wurde nicht verfehlt, Klage wurde Januar 2016 eingereicht, sein letzter Kontakt zum Gericht ist jetzt über 6 Monate her.

Aufgebaut ist Seine Klage wohl nur auf 2 Dinge:

1. die Zwangsanmeldung die klar gegen EU Datenschutz verstößt und damit alles andere auch nichtig macht und zur Konsequenz hat, das seine Daten sofort gelöscht werden müssen.

2. die Diskriminierung aller in Deutschland "Wohnender" EU Bürger, da er sich als EU Bürger betrachte und nicht als Deutschen, ganz im Sinne dessen, was ja mit der EU eigentlich am Ende erreicht werden soll, die EU wurde uns samt eigener Währung aufgezwungen, jetzt versucht er das auch durchzusetzen, erscheint mir eigentlich nur Konsequent zu ende gedacht... :-D

Um es dem RBB und dem Gericht nicht zu leicht zu machen, hat er vom RBB verlangt, offen zu legen nach welchen Kriterien die weltweite Ausstrahlung im Internet als Rundfunk anzusehen ist, wenn es doch nach Hörensagen, immer wieder Sendungen gibt, die "aus Rechtlichen Gründen" nicht im Internet gezeigt werden.

Mittlerweile hat er das Gericht jetzt schon 3 mal ! daran erinnert, das er diese Frage benötige um seine Klage auf Grund der Diskriminierung brauche zu belegen, doch bis heute schweigt sich der RBB aus und er ist sich wohl noch absolut unschlüssig, ob er dem Gericht auf die Füße treten sollte und druck machen...

Auch habe er es sich nicht nehmen lassen, das Gericht darauf hinzuweisen, das das Bundesverfassungsgericht erst wieder 2016 darauf hingewiesen hat, das vorrangig EU Recht anzuwenden ist.

Seine Klage ist ein Experiment, da alles andere sowieso nicht fruchtet, er bezweifle stark, das da schnell geurteilt wird, weil er glaubt nicht das so eine Klage vor´s Bundesverfassungsgericht gelangen soll, weil die müssten dann ja zwingend eine Vorlage beim EuGH machen.

Er denkt, das wird auf jeden Fall verhindert werden wollen.

Leider fehlen Ihm die Finanziellen Mittel, seine Klage so weit zu bringen, daher ist er recht froh das sie sich Zeit lassen.

Nun weiß er nur nicht, ob ihm das Gericht einfach Schriftlich eine Klageabweisung zuschickt, aber eigentlich hat er dazu nicht zugestimmt und auch keine Gelegenheit gehabt, seine Klage zu untermauern, weil der RBB nicht seine Frage beantwortet...

In seinen Augen wäre aber auch eine Klageabweisung ein "Urteil" das dem gericht ja eigendlich nicht zusteht, weil es kein EU Recht auslegen darf... :-)



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#26: 30. März 2017, 19:08
Nach meinem Kenntnisstand muss sich vorrangig aufs deutsche Recht bezogen werden in Verbindung zum europäischen Recht.

Ein früherer Kollege, der im Vertrieb arbeitete, hat einmal gesagt "Wir können den Marktführer nicht auf seinem Feld schlagen, aber wir können die Regeln ändern." So ist es auch hier. Da  die Gerichte Urteile von der Stange liefern, lohnt es m. E. durchaus die bisher verfolgten Pfade zu verlassen und anders, auch radikal anders, zu argumentieren. Es kann sein, dass man damit auf die Nase fällt. Liefert man aber die x-te 0815-Klage, passiert das ja auch. Das Ziel der Sender ist die Zermürbung der Beitragsgegner auf sehr langer Strecke, wobei man sich selbst im Justizapparat und den Sendern aber möglichst wenig Arbeit machen will. Neue bzw. andere Argumente überdenken ist mühsam, man könnte Fehler machen, übergeordnetes Recht nicht vollständig verstanden haben, eine Lücke übersehen haben. Das kann die durchaus verunsichern und beschäftigen.
Wenn sich die ÖR wirklich sicher wären, dass der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wasserdicht ist, warum haben sie dann nicht selbst dafür gesorgt, dass man zügig zum BVerfG kommt? Klarheit wäre dann doch in deren Interesse und hätte Zeit, Arbeit und Geld gespart. Wenn man es nötig hat statt dessen über Jahre massiven Druck aufzubauen, Leute mit Gefängnisdrohungen zu ängstigen usw., dann ist man ggf. nicht so zuversichtlich, wie man dem Publikum glauben machen möchte.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

f

faust

Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#27: 30. März 2017, 19:15
... in diese Kiste passt m. E. auch das (Massen-) Phänomen der "Klageabweisung":

Ich werde ja nicht per se zur Zahlung verurteilt -> so weit möchte man sich wohl höherenorts  :police: :police: :police: nicht die Finger schmutzig machen.
Man erkennt schlicht keinen Handlungsbedarf.


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#28: 07. August 2017, 08:19
Person M hatte die Tage eine Mail vom Anwalt erhalten.

Person M hatte bevor das Drama erneut anfing, mit Festsetzung und Widerspruch zuvor eine unzulässige Kontopfändung erfahren müssen.

Person M lies sich damals von einem hier bekannten Anwalt gegenüber der Stadt vertreten. Das geglaubte Ende vom Lied war: Geld vom Konto weg und ein Verweis der Stadtkasse, dass das ganze an den Kreisrechtsausschuss verwiesen wird. Schön dachte man da. Das war wohl alles bereits im Januar/Februar diesen Jahres. Seit dem kein Mucks mehr von der Stadtkasse oder sonst wem.

Nun hat der Anwalt eine Ladung bekommen zur "Verhandlung" vorm Kreisrechtsausschuss. Person M weiß derzeit noch nicht wie sie damit umgehen soll. Den Anwalt anreisen lassen, kommt nicht in Frage, da die Person darüber arm werden würde. (600km oder so)

Eine Anwesenheitspflicht gibt es wohl nicht. Die Frage ist, ob Person M selbst bei dem Termin aufschlagen sollte um sich selbst zu vertreten oder das ganze ohne Anwesenheit von irgendwem laufen lassen soll. Kostenfrei ist die Geschichte vorm Kreisrechtsausschuss wohl auch nicht, aber welche Gebühren dafür anfallen ist erst einmal nicht bekannt.

Das Verfahren ist Person X gegen der Bürgermeister der Stadt Y.

Hat schon jemand Erfahrung gesammelt mit Kreisrechtsauschüssen? Kann man sich da etwas erhoffen? Was wenn der Kreisrechtsausschuss tatsächlich feststellen sollte, dass die Pfändung ohne Grundlage und Legitimation stattgefunden hat? Bekommt Person M dann von der Stadt das Geld nebst Zinsen zurück?


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