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Autor Thema: Zuständigkeiten werden verschoben  (Gelesen 15029 mal)

m
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Zuständigkeiten werden verschoben
Autor: 19. März 2017, 11:39
Im fiktiven Fall der Person M hat diese Person einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid eingelegt. An den Intendanten der zuständigen LRA SR. Ging an den Herrn wohl persönlich vorab per Fax und per Post hinterher.

Nun erhält Person M ein Schreiben einer Dame vom SR in dem mitgeteilt wurde dass das ganze an den SWR weiter gegeben wird weil der das für den SR macht. Okay soweit so gut.

Wenige Tage später trudelt auch schon Post vom SWR ein. Person M dachte schon der Rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheid wäre da was sehr schnell gewesen wäre. Weniger als 1 Monat.

Doch dem war dann nicht so. Person M wurde im Schreiben des SWR mitgeteilt dass das ganze nach Köln geht weil die für so etwas zuständig sind.

Haben die jetzt somit selbst zugegeben dass keine LRA eigenverantwortlich Herr des Verfahrens ist?

Person M wartet jetzt natürlich auf Post aus Köln und wird dann mal schauen was aus den Schreiben schönes gezaubert werden kann.

Wenn Interesse besteht diese Schreiben zu lesen können diese natürlich nachgereicht werden.


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#1: 23. März 2017, 08:37
Person M möchte hier mal die genannten Schreiben zur Verfügung stellen.

Person M ist aufgefallen, dass der SWR im Schreiben sich auf ein Schreiben mit Datum bezieht, wo es definitiv gar kein Schreiben von Person M gibt.  :o


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#2: 23. März 2017, 09:48
Guten TagX!

Nanu? Wo bin ich den schon wieder hingereist? Ahhh! Saarland! Gallische Grüße!

Wass diss hier?

Rein fiktiv natürlich.

Dollet Ding! Die Übertragung von "Hoheitsbefugnissen" vom SR über den SWR an den BeitraXservus.

Tzzz, tzzzz. So, so.

Kramm, kramm, kramm, (Der Profät sucht in seinem Hinkelsteinstreitwagen in der Bücherecke).

Da iss se ja! Verfassung des Saarlandes:

Zitat
Artikel 76a

(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.

Artikel 112

Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf
Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Artikel 113

Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig. 

Artikel 117

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.

Artikel 118

Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs
nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Artikel 120

(1) Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeinde verbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der
übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.
(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher
selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht.
 

Uiii!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Zitat


Abmahnung

Sehr geehrte Intendanz des RömischenSR,

woraus leiten Sie Ihre rechliche Befugnis ab, meinen an Sie - die Landesrundfunkanstalt des Saarlandes - gerichteten Widerspruch über den RömischenSWR an den BeitraXservus abzugeben?

Die Verfassung des Saarlandes lässt derartiges nicht zu. Die Abgabe von Hoheitsbefugnissen der Landesrundfunkanstalt des Saarlandes an den RömischenSWR dürfte wohl grob verfassungswidrig sein.

Offensichtlich haben Sie und der Landesgesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung zum RundfunkbeitraXstaatsvertrag Ihr aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitbares Recht zur Selbstverwaltung falsch verstanden.

Weder sind Sie eine Gemeinde des Saarlandes noch der Ministerpräsident.

Sie werden hiermit aufgefordert die Verfassung des Saarlandes zu beachten und meinen Widerspruch vom xx.xx.2017 klagefähig zu bescheiden.

Vorsorglich weise ich Sie auf Art. 113 der Verfassung des Saarlandes hin.

Ich rege ferner an, dass Sie nunmehr unverzüglich Klage gegen das Saarland erheben, da Ihnen zweifelsfrei Aufgaben der unmittelbaren Staatsverwaltung übertragen wurden.
Dies ist mit dem Grundsatz der Staatsferne unvereinbar. Sie sind ein kollektiver Grundrechtsträger und Organ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Lassen Sie sich daher nicht zur FinanzbeitraXverwaltung des Saarlandes und Rasterfahndungsrundfunkbehörde (§ 14 Abs. 9 a RBS TV) degradieren.

Hasta la vista!


So fertisch! Schleife drum. Bitte sehr.

Yoo Lupus! Das können wir auch! Gallisches Tennis! Spielt ihr euch mal schön den Tennisball hin und her. Anmerkung: Lupus iss der Chef vom BeitraXservus

Wir hauen der "Ausgangsbehörde" dafür immer einen Hinkelstein an den Kopp!

So liebes freies Saarland, mutt weiter gehn Osten an die Havel, Oder und Spree.

LG
 :)


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#3: 23. März 2017, 09:59
Vielen Dank an den Profäten.

Es ist die Überlegung, das ganze für ein eventuelles Verfahren vorm Verwaltungsgericht zu verwenden. Damit wird ja schließlich schwarz auf weiß mit buntem Logo bewiesen, dass der SR in diesem Fall gar nicht ersteller der FBs und auch nicht des Widerspruchsbescheides ist und das ganze somit doch alles nicht rechtens ist.
Theoretisch müsste dann für diesen Fall doch ein ähnliches Urteil wie von den netten Richtern in Tübingen bei raus kommen.
Selbst höhere Instanzen können das ganze doch dann nicht mehr vom Tisch wischen mit den Beweisen die hier Person M vorliegen.

Person M würde nämlich nur sehr ungern schon im Vorfeld den SR auf solch eklatante Fehler hinweisen.

Aber Person M wird sich das ganze noch einmal durch den Kopf gehen lassen ob im Vorfeld schon auf die Spatzen mit Kanonen geschossen wird.


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K
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#4: 23. März 2017, 10:50
[...]
Person M würde nämlich nur sehr ungern schon im Vorfeld den SR auf solch eklatante Fehler hinweisen.

Dies ist mit dem Beitrag hier schon geschehen  8)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#5: 23. März 2017, 10:55
Das ändert ja aber nichts daran das Person M das ganze in Papierform vorliegt.

Und ich bin mir nicht sicher ob der Intendant oder die Verwaltungs- und Betriebsdirektion des SR (von denen kam das Schreiben) hier wirklich mitlesen.

Der Intendant stellt sich einfach nur tot.
Reaktionszeit auf ein Schreiben im Dezember an den Intendanten war über 1 Monat und die Antwort kam damals auch vom SWR.  ???


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e
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#6: 23. März 2017, 11:01
Eine Meinung dazu:  natürlich lesen die mit. Was denn sonst? Wie sollen die denn sonst Ihre "Lernschritte" vollziehen? :police:


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

P
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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#7: 23. März 2017, 11:03
Zitat
Und ich bin mir nicht sicher ob der Intendant oder die Verwaltungs- und Betriebsdirektion des SR (von denen kam das Schreiben) hier wirklich mitlesen.

Oh doch, siehe Thema:

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114739.html#msg114739

Suchworte: d) Beobachtung des Social Web


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#8: 23. März 2017, 11:47
Vielen Dank an den Profäten.
Es ist die Überlegung, das ganze für ein eventuelles Verfahren vorm Verwaltungsgericht zu verwenden. Damit wird ja schließlich schwarz auf weiß mit buntem Logo bewiesen, dass der SR in diesem Fall gar nicht ersteller der FBs und auch nicht des Widerspruchsbescheides ist und das ganze somit doch alles nicht rechtens ist.

@mistersh

Nach den Erfahrungen bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim VG und OVG des Saarlandes einer fiktiven Person wird die Verfassung des Saarlandes bei den Gerichtsentscheiden nicht herangezogen. Es gilt hier § 10 Abs. (5,6) RBStV https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det380142 und damit BASTA.  >:( So wird geurteilt oder beschlossen.

Bitte auch dieses Thema beachten bei dem weiteren Vorgehen gegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dürfen nur Beamte/Beamtinnen hoheitlich tätig werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21882.msg142337.html#msg142337

und hier:
Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.msg142247.html#msg142247

lg, marga +++ :)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#9: 23. März 2017, 12:52
Danke für die Infos bis hierher.

Mir fällt aber gerade dazu noch eine andere Thematik ein:
Thema Datenschutz in diesem Zusammenhang.

Warum bekommt der SWR, der hier einfach mal gar nicht zuständig ist, persönliche Daten von der zuständigen LRA (SR) zur Verfügung gestellt. Da werden doch einfach die Daten weiter verschachert ohne Einverständnis des Betroffenen.

Kann man auch hier eventuell entsprechend ansetzen beim Landesdatenschutzbeauftragten?

@marga:
Ja §10 Abs. 5 und 6 sind ja gut und schön, aber die besagen doch genau, dass die LRA dafür zuständig ist.

Ich erlaube mir mal die beiden Passagen zu zitieren:

Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Anmerkung: LRA ist im Saarland grundsätzlich davon ausgeschlossen!) vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Abs. 5 sagt eigentlich alles wichtige aus: Zuständig LRA.

Abs. 6 besagt unterm Strich nichts anderes: Antrag auf Vollstreckungshilfe darf nur die zuständige LRA stellen.


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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#10: 23. März 2017, 14:59
@marga:
Ja §10 Abs. 5 und 6 sind ja gut und schön, aber die Besagen doch genau, dass die LRA dafür zuständig ist.

Yepp, aaaaaaaaaaaaaaaaber, in den Gerichtsurteilen bzw. Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD wird der "BS" immer wieder als sog. "Teil der Rundfunkanstalt" tituliert. Es wird hier ernsthaft fest und steif als Recht im Namen des Volkes gesprochen von den werten "unabhängigen Herren Richter". Da rennt der Grundrechtsträger gegen eine "Mauer".

Nur das BVerfG kann dies ändern, indem er Grundgesetz konform das ganze Konstrukt RBStV als Umverteilung des Einkommens der Bürger auf eine elitäre Gruppe auf den Prüfstand des GG stellt.

+++ 8) 8) 8)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#11: 23. März 2017, 19:02
Ick Trottel hab jaanz vergessen warum ich meinen Hinkelsteinstreitwagen so weit gezogen hab.

Huhu! Saarland! Ich hab was aus der Ferne mitjebracht!

Zuständigkeiten verschieben? NulliX ProblemiX!

So abladen.

Uiii! Sehr schwer! Iss erstmal nur diss Inhaltsverzeichnis!

Passt ditt hier? Ja waa? Puhh! So bitte schön.

Hinkelstein-Schub-Rakete: "Sprungbeschwerde"

Rein fiktiv natürlich

Zitat
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe



Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer/in

         

wegen verfassungswidriger Akte hoheitlicher Gewalt durch

         Anmerkung: Intendanz der jeweiligen Landesrundfunkanstalt

in Gestalt einer heimlichen Überwachung des Meldewesens mit sich anschließender „Direktanmeldung“ zu Rundfunkbeiträgen und damit Verletzung der Grundrechte auf:

informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG,

dem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Wohnung und der Familie Art. 6 und Art. 13 GG abzuleitendem Grundrecht auf Privatheit,

freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG,

staatsferne öffentliche - rechtliche Rundfunkanstalt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 8 kollektive Meinungsbildung,

Gewissensfreiheit Art. 4 GG,

Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen Art. 8,

negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG,

des Eigentumsverhältnisses aus Mietsache Wohnung Art. 14,
sowie Verletzung des Gebotes auf rechtliches Gehör und Unabhängigkeit eines Gerichtes, Bundesland X

jeweiliges Verwaltungsgericht

durch das Urteil vom xx. xxxx 2017 - Aktenzeichen xxxxxxx – zugestellt am xx.xx.2017.

Ich mache ferner eine Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.

Antrag

A. Eintragung in das Allgemeine Register im Rahmen des Annahmeverfahrens.

A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise

Begründung Zulassung:

A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes

A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis


Ich bin eine natürliche Person, in Deutschland wohnhaft und unmittelbar gegenwärtig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen Grundrechten unmittelbar verletzen. Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.

Beschwerdegegenstände sind unter anderem:

- die heimliche Durchführung einer Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV) auf Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie landesrechtlicher Bestimmungen zum Bundesmeldegesetz Anmerkung: jeweiliges Landesgesetz z.B. DVO MeldG zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“,

– die Menschenwürde im „staatsfernen Rundfunkbeitragsmassenverfahren“,

– die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wegen „Wohnens“,

– die dauerhafte Zuordnung einer Beitragsnummer gemäß Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung],

– die negative Vereinigungsfreiheit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft „Wohnungsinhaber“ § 1 Rundfunkbeitragssatzung,

– das Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln,

– Verletzung des Verfassungsprinzips der Staatsferne öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,

– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,

– das Demokratieprinzip (personelle Legitimation vermittelnde Amtsträger),

– das Recht zur Auskunftsverweigerung im Falle drohender staatlicher Verfolgung (§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG [§ 12 RBStV Bußgeldtatbestand],

– der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
– das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG),

– das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),

– unstatthafte Ausnahmegerichte (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG) und damit der Grundsatz des unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).

Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.


A.1.2.1 Beschwerdebefugnis Staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

A.2.1 Bisheriger Gang des Verfahrens

A.2.2 Drohende staatliche Verfolgung (Bußgeldtatbestand § 12 RBStV)

A.2.3 Verfestigte Rechtsprechung

A.2.4 Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität


Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:

BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):

Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Danach ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).

Danach habe ich bislang alles unternommen, um den Subsidiaritätsgrundsatz § 90 Abs. 2 BVerfGG nachzukommen.

Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des jeweilige LRA z.B. SWR“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.

Die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 u.a. zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. In meinem konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges erwartet werden.
Ferner liegt mit dem Urteil vom xx. xxxxx 2017 - Aktenzeichen xxxxx - eine selbstständige Beschwer vor, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist.
Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im Rechtschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227, <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>).
Abweichend von derartigen Fällen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann im Ergebnis von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg im weiteren gerichtlichen Verfahren erschöpft wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis gerechnet werden muss. Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die angegriffene herrschende Rechtsauffassung der Gerichte vor.
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die  Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.

Danach haben die erkennenden Gerichte elementare Grundzüge des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Hierzu zählt insbesondere die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Übertragung von Aufgaben, insbesondere die Durchführung einer bundesweiten Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit seiner Staatsferne.

A.2.5 Frist und Form

B. Begründetheit


Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtssprechung offenkundig aussichtslos ist. Ich habe bislang alles Erdenkliche unternommen um die einfach gesetzlichen Rechtsbehelfe wahrzunehmen.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert von mir eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.

B.1 Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.1.1.1 „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“

B.1.1.2 Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft

B.1.1.3 „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“

B.1.1.4 Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice

B.1.2 Personendatenspeicher i.S.d. RBStV

B.1.2.1 Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

B.1.3.1 Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung

B.1.3.2 Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

B.1.3.3 Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

B.1.3.4 Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

B.1.3.5 Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie

B.1.4.1 Informationelle Gewaltenteilung

B.1.4.2 Informationelle Zweckänderung

B.1.5.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.1.5.2 Legitimer Zweck

B.1.5.3 Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation

B.1.5.4 Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme

B.1.5.4 Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

B.1.5.5 Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B.1.6 Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“

B.1.7 Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens / privater Stellenpool

B.1.7 Verletzung des Datengeheimnis

B.1.8 Benachrichtigungspflicht

B.1.9 Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht

B.1.9.1 Fehlender Rechtsbehelf

B.1.9.2 Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen

B.2 Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit

B.2.1 Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.

B.2.2 Die Wohnung als Versammlungsort

B.3 Huhu! Lupus! Denkste!

B.3.1 Huhu! Lupus! Denkste!

B.3.2 Huhu! Lupus! Denkste!

B.4.1 Huhu! Lupus! Denkste!

B.5.1 Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

B.5.2 Freiheitlicher Verfassungsstaat

B.5.3 Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

B.5.4 Demokratieprinzip

B.5.5 Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG

B.5.6 Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.

B.5.5 Rechtsstaatlichkeit

B.6   Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

B.6.6.1 Das Rechtsstaatsprinzip

B.6.6.2 Das Demokratieprinzip

B.6.6.3 Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

B.6.6.3.1 Huhu! Lupus! Denkste!

B.6.6.4 Rechtssicherheit und Normenklarheit

B.6.6.5 Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

B.6.6.6 Verletzung des Justizmonopols

B.6.6.7 Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

B.6.7.1 Huhu! Lupus! Denkste!

B.6.7.2 Huhu! Lupus! Denkste!

B.6.7.3 Juristischer Aktivismus / Judical Activism

B.7 Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung

B.8 Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /
Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

B.9 Verletzung der Gewissensfreiheit

Abschließendes



So ihr VG´s und OVG´s fresst gallischen Ganitstaub beim Hinkelstein-Schub-Raketen-Start!

Immer jut wenn die Klägerin / der Kläger mit nem "negativem" Urteil freudig rechnet.

Hurra! Verloren! Yppie!

Bupp! BVerfG zuständig! WRUMMMM! Lift off! Sprungbeschwerde!

Mutt jetzte wirklich schnell weiter!

Ach Lupus, sach mal kennste den schon? Digitale Privatheit OSCI-XMeld!

LG

 :)



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Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#12: 23. März 2017, 19:42
@ hochgeschätzter Profät,

Sie werden doch nicht soviele Hinkelsteine auf das Saarland abladen wollen, wo doch dort am Sonntag gewählt wird.

Das kleine Land Saarland geht an dieser Last unter und der BetruXsservice in Kölle,
muss womöglich die letzen Zahlungswilligen aus dem Saarland in der Tiefe suchen.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#13: 23. März 2017, 20:38
@ profät: Hut ab - selbst die Titanen müssen vor Neid erblassen. Wenn man Deine Anstrengungen ggü. unseren i. S. »Rundfunkbeitrag« selbstredend absolut 'unparteiischen'® Verwaltungsgerichten in toto betrachtet, kann man das nur wahrhaftig »titanisch« nennen...

Im Moment hat Besucher nun einstweilen eine kleinere Frage, & zwar bzgl. folgender Textsequenz:

...
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die  Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.
...

Dieser könnte entweder die Auswertung eines einschlägigen Rechtskommentars zugrundeliegen, oder diese zitiert bereits einen solchen. Eine - sofern möglich - diesbzgl. Quellenangabe könnte dem einen oder der anderen Sucharbeit sparen helfen & ggf. sehr hilfreich sein in seiner / ihrer Auseinandersetzung mit der mglw. einen oder anderen bei der Jurisdiktion angesiedelten »Filiale« des sogenannten »Beitragsservice« oder Anstalt Sendungsbewusster :->>>. Danke für die Mühe.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • This is the way!
Re: Zuständigkeiten werden verschoben
#14: 23. März 2017, 22:09
Huhu @muuhhhlli, ich weiß immer auf die Kleinen!  :'(

Keine Sorge das freie gallische Saarland geht nicht unter!

Die Hinkelstein-Schub-Rakete hat einen "Schwarzes-Rundfunk-Verfassungsloch" Zielsucher!
D.h. wenn die Hinkelstein-Schub-Rakete startet, sucht sie sich das nächste römische "Schwarze-Rundfunk-Verfassungsloch" und schlägt da ein!  :)

Dann füllt sie das "Schwarze-Rundfunk-Verfassungsloch" mit gallischer Granit-Verfassungsmaterie auf.

Diss freie gallische Saarland geht also nicht im "Schwarzen-Rundfunk-Verfassungsloch" unter.
Dank der Hinkelstein-Schub-Rakete und der gallischen Verfassungsmaterie geht das freie gallische Saarland tatsächlich auf!

Es erhebt sich sozusagen über den Schwarzen-Römischen-Rundfunk!

Huhu @Besucher.

Also die Passage iss "Bundesverfassungsgerichtisch".

z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 15.03.1989, Az.: 1 BVR 1428/88 (BVerGE 80,48):

https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1989-03-15/1-bvr-1428_88/

z.B. Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 03.11.1992, Az.: 1 BvR 1243/88 (BVerfGE 87, 273)
[Gesetzesauslegung; Willkürverbot; Einfaches Recht]

https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243_88/

und z.B.    Bundesverfassungsgericht Beschl. vom 26.08.2014 - Az. 2 BvR 2400/13

https://openjur.de/u/730891.html

Dann jibbet noch:

Das Willkürverbot – ein allzeit einsatzbereites Mittel des BVerfG

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_875.pdf

Und wie verpenne ich die STAATSFERNE, das Recht auf "beitraXsfreies" WOHNEN oder wie die GEZ über Nacht und durch schlafende Verwaltungsgerichte zur "Rasterfahndungs-Bundesbehörde" wurde:

Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 28.7.2014 – 1 BvR 1925/13

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr192513.html


So mutt weiter an die Havel, Oder und Spree.

:)


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