"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Saarland
Zuständigkeiten werden verschoben
marga:
--- Zitat von: mistersh am 23. März 2017, 12:52 ---@marga:
Ja §10 Abs. 5 und 6 sind ja gut und schön, aber die Besagen doch genau, dass die LRA dafür zuständig ist.
--- Ende Zitat ---
Yepp, aaaaaaaaaaaaaaaaber, in den Gerichtsurteilen bzw. Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD wird der "BS" immer wieder als sog. "Teil der Rundfunkanstalt" tituliert. Es wird hier ernsthaft fest und steif als Recht im Namen des Volkes gesprochen von den werten "unabhängigen Herren Richter". Da rennt der Grundrechtsträger gegen eine "Mauer".
Nur das BVerfG kann dies ändern, indem er Grundgesetz konform das ganze Konstrukt RBStV als Umverteilung des Einkommens der Bürger auf eine elitäre Gruppe auf den Prüfstand des GG stellt.
+++ 8) 8) 8)
Profät Di Abolo:
Ick Trottel hab jaanz vergessen warum ich meinen Hinkelsteinstreitwagen so weit gezogen hab.
Huhu! Saarland! Ich hab was aus der Ferne mitjebracht!
Zuständigkeiten verschieben? NulliX ProblemiX!
So abladen.
Uiii! Sehr schwer! Iss erstmal nur diss Inhaltsverzeichnis!
Passt ditt hier? Ja waa? Puhh! So bitte schön.
Hinkelstein-Schub-Rakete: "Sprungbeschwerde"
Rein fiktiv natürlich
--- Zitat ---Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Der Beschwerdeführer/in
wegen verfassungswidriger Akte hoheitlicher Gewalt durch
Anmerkung: Intendanz der jeweiligen Landesrundfunkanstalt
in Gestalt einer heimlichen Überwachung des Meldewesens mit sich anschließender „Direktanmeldung“ zu Rundfunkbeiträgen und damit Verletzung der Grundrechte auf:
informationelle Selbstbestimmung Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG,
dem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Wohnung und der Familie Art. 6 und Art. 13 GG abzuleitendem Grundrecht auf Privatheit,
freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG,
staatsferne öffentliche - rechtliche Rundfunkanstalt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 8 kollektive Meinungsbildung,
Gewissensfreiheit Art. 4 GG,
Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen Art. 8,
negative Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG,
des Eigentumsverhältnisses aus Mietsache Wohnung Art. 14,
sowie Verletzung des Gebotes auf rechtliches Gehör und Unabhängigkeit eines Gerichtes, Bundesland X
jeweiliges Verwaltungsgericht
durch das Urteil vom xx. xxxx 2017 - Aktenzeichen xxxxxxx – zugestellt am xx.xx.2017.
Ich mache ferner eine Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.
Antrag
A. Eintragung in das Allgemeine Register im Rahmen des Annahmeverfahrens.
A.1. Grundsatzannahme § 93 a Abs. 2 BVerfGG / gerichtliche Hinweise
Begründung Zulassung:
A.1.1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes
A.1.2. Beschwerdeberechtigung / Beschwerdegegenstand / Beschwerdebefugnis
Ich bin eine natürliche Person, in Deutschland wohnhaft und unmittelbar gegenwärtig von Akten hoheitlicher Gewalt im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betroffen, die mich in meinen Grundrechten unmittelbar verletzen. Mit den Grundrechtsverletzungen mache ich mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.
Beschwerdegegenstände sind unter anderem:
- die heimliche Durchführung einer Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV) auf Grundlage der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie landesrechtlicher Bestimmungen zum Bundesmeldegesetz Anmerkung: jeweiliges Landesgesetz z.B. DVO MeldG zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“,
– die Menschenwürde im „staatsfernen Rundfunkbeitragsmassenverfahren“,
– die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wegen „Wohnens“,
– die dauerhafte Zuordnung einer Beitragsnummer gemäß Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Rundfunkbeitragssatzung],
– die negative Vereinigungsfreiheit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft „Wohnungsinhaber“ § 1 Rundfunkbeitragssatzung,
– das Recht sich in geschlossenen Räumen (Wohnung) zur politischen Meinungs- und Willensbildung ungehindert und anmeldefrei zu versammeln,
– Verletzung des Verfassungsprinzips der Staatsferne öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten,
– die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
– das Demokratieprinzip (personelle Legitimation vermittelnde Amtsträger),
– das Recht zur Auskunftsverweigerung im Falle drohender staatlicher Verfolgung (§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG [§ 12 RBStV Bußgeldtatbestand],
– der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG),
– das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG),
– das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG),
– unstatthafte Ausnahmegerichte (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG) und damit der Grundsatz des unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG).
Die Verfassungsbeschwerde wird von mir selbst erhoben.
A.1.2.1 Beschwerdebefugnis Staatsferner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
A.2.1 Bisheriger Gang des Verfahrens
A.2.2 Drohende staatliche Verfolgung (Bußgeldtatbestand § 12 RBStV)
A.2.3 Verfestigte Rechtsprechung
A.2.4 Ergebnis Grundsatz der Subsidiarität
Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:
BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):
--- Zitat ---Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.
--- Ende Zitat ---
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Danach ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).
Danach habe ich bislang alles unternommen, um den Subsidiaritätsgrundsatz § 90 Abs. 2 BVerfGG nachzukommen.
Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des jeweilige LRA z.B. SWR“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.
Die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 u.a. zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. In meinem konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges erwartet werden.
Ferner liegt mit dem Urteil vom xx. xxxxx 2017 - Aktenzeichen xxxxx - eine selbstständige Beschwer vor, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist.
Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im Rechtschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227, <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>).
Abweichend von derartigen Fällen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann im Ergebnis von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg im weiteren gerichtlichen Verfahren erschöpft wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis gerechnet werden muss. Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die angegriffene herrschende Rechtsauffassung der Gerichte vor.
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.
Danach haben die erkennenden Gerichte elementare Grundzüge des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Hierzu zählt insbesondere die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Übertragung von Aufgaben, insbesondere die Durchführung einer bundesweiten Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist vollkommen unvereinbar mit seiner Staatsferne.
A.2.5 Frist und Form
B. Begründetheit
Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtssprechung offenkundig aussichtslos ist. Ich habe bislang alles Erdenkliche unternommen um die einfach gesetzlichen Rechtsbehelfe wahrzunehmen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert von mir eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
B.1 Die Meldedaten-Rasterfahndung
B.1.1.1 „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“
B.1.1.2 Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft
B.1.1.3 „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“
B.1.1.4 Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice
B.1.2 Personendatenspeicher i.S.d. RBStV
B.1.2.1 Exkurs Informationelles Trennungsprinzip
B.1.3.1 Digitale elektronische automatisierte personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung
B.1.3.2 Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger
B.1.3.3 Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.1.3.4 Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.1.3.5 Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie
B.1.4.1 Informationelle Gewaltenteilung
B.1.4.2 Informationelle Zweckänderung
B.1.5.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.5.2 Legitimer Zweck
B.1.5.3 Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation
B.1.5.4 Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme
B.1.5.4 Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
B.1.5.5 Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
B.1.6 Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“
B.1.7 Zugriffsberechtige / „Entkoppelung“ Art. 60 Verfassung des Landes Niedersachsens / privater Stellenpool
B.1.7 Verletzung des Datengeheimnis
B.1.8 Benachrichtigungspflicht
B.1.9 Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
B.1.9.1 Fehlender Rechtsbehelf
B.1.9.2 Das EDV-gesteuertes automatisiertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen
B.2 Verletzung des Grundrechtes auf Privatheit
B.2.1 Der Schutzbereich des Art. 13 GG „umhegte Wohnung“ / moderne Form der Überwachung von Wohnungen Art. 13 Abs. 4 GG.
B.2.2 Die Wohnung als Versammlungsort
B.3 Huhu! Lupus! Denkste!
B.3.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.3.2 Huhu! Lupus! Denkste!
B.4.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.5.1 Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
B.5.2 Freiheitlicher Verfassungsstaat
B.5.3 Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes
B.5.4 Demokratieprinzip
B.5.5 Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG
B.5.6 Personelle Legitimation / das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt.
B.5.5 Rechtsstaatlichkeit
B.6 Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
B.6.6.1 Das Rechtsstaatsprinzip
B.6.6.2 Das Demokratieprinzip
B.6.6.3 Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.
B.6.6.3.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.6.6.4 Rechtssicherheit und Normenklarheit
B.6.6.5 Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit
B.6.6.6 Verletzung des Justizmonopols
B.6.6.7 Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht
B.6.7.1 Huhu! Lupus! Denkste!
B.6.7.2 Huhu! Lupus! Denkste!
B.6.7.3 Juristischer Aktivismus / Judical Activism
B.7 Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung
B.8 Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /
Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
B.9 Verletzung der Gewissensfreiheit
Abschließendes
--- Ende Zitat ---
So ihr VG´s und OVG´s fresst gallischen Ganitstaub beim Hinkelstein-Schub-Raketen-Start!
Immer jut wenn die Klägerin / der Kläger mit nem "negativem" Urteil freudig rechnet.
Hurra! Verloren! Yppie!
Bupp! BVerfG zuständig! WRUMMMM! Lift off! Sprungbeschwerde!
Mutt jetzte wirklich schnell weiter!
Ach Lupus, sach mal kennste den schon? Digitale Privatheit OSCI-XMeld!
LG
:)
muuhhhlli:
@ hochgeschätzter Profät,
Sie werden doch nicht soviele Hinkelsteine auf das Saarland abladen wollen, wo doch dort am Sonntag gewählt wird.
Das kleine Land Saarland geht an dieser Last unter und der BetruXsservice in Kölle,
muss womöglich die letzen Zahlungswilligen aus dem Saarland in der Tiefe suchen.
Besucher:
@ profät: Hut ab - selbst die Titanen müssen vor Neid erblassen. Wenn man Deine Anstrengungen ggü. unseren i. S. »Rundfunkbeitrag« selbstredend absolut 'unparteiischen'® Verwaltungsgerichten in toto betrachtet, kann man das nur wahrhaftig »titanisch« nennen...
Im Moment hat Besucher nun einstweilen eine kleinere Frage, & zwar bzgl. folgender Textsequenz:
--- Zitat von: Profät Di Abolo am 23. März 2017, 19:02 ---...
Das Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen.
...
--- Ende Zitat ---
Dieser könnte entweder die Auswertung eines einschlägigen Rechtskommentars zugrundeliegen, oder diese zitiert bereits einen solchen. Eine - sofern möglich - diesbzgl. Quellenangabe könnte dem einen oder der anderen Sucharbeit sparen helfen & ggf. sehr hilfreich sein in seiner / ihrer Auseinandersetzung mit der mglw. einen oder anderen bei der Jurisdiktion angesiedelten »Filiale« des sogenannten »Beitragsservice« oder Anstalt Sendungsbewusster :->>>. Danke für die Mühe.
Profät Di Abolo:
Huhu @muuhhhlli, ich weiß immer auf die Kleinen! :'(
Keine Sorge das freie gallische Saarland geht nicht unter!
Die Hinkelstein-Schub-Rakete hat einen "Schwarzes-Rundfunk-Verfassungsloch" Zielsucher!
D.h. wenn die Hinkelstein-Schub-Rakete startet, sucht sie sich das nächste römische "Schwarze-Rundfunk-Verfassungsloch" und schlägt da ein! :)
Dann füllt sie das "Schwarze-Rundfunk-Verfassungsloch" mit gallischer Granit-Verfassungsmaterie auf.
Diss freie gallische Saarland geht also nicht im "Schwarzen-Rundfunk-Verfassungsloch" unter.
Dank der Hinkelstein-Schub-Rakete und der gallischen Verfassungsmaterie geht das freie gallische Saarland tatsächlich auf!
Es erhebt sich sozusagen über den Schwarzen-Römischen-Rundfunk!
Huhu @Besucher.
Also die Passage iss "Bundesverfassungsgerichtisch".
z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 15.03.1989, Az.: 1 BVR 1428/88 (BVerGE 80,48):
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1989-03-15/1-bvr-1428_88/
z.B. Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 03.11.1992, Az.: 1 BvR 1243/88 (BVerfGE 87, 273)
[Gesetzesauslegung; Willkürverbot; Einfaches Recht]
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243_88/
und z.B. Bundesverfassungsgericht Beschl. vom 26.08.2014 - Az. 2 BvR 2400/13
https://openjur.de/u/730891.html
Dann jibbet noch:
Das Willkürverbot – ein allzeit einsatzbereites Mittel des BVerfG
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_875.pdf
Und wie verpenne ich die STAATSFERNE, das Recht auf "beitraXsfreies" WOHNEN oder wie die GEZ über Nacht und durch schlafende Verwaltungsgerichte zur "Rasterfahndungs-Bundesbehörde" wurde:
--- Zitat ---Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
--- Ende Zitat ---
Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 28.7.2014 – 1 BvR 1925/13
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr192513.html
So mutt weiter an die Havel, Oder und Spree.
:)
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