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Autor Thema: Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?  (Gelesen 4257 mal)

  • Beiträge: 7.250
Hab' eine Stellungnahme des EU-Datenschutzbeauftragten gefunden, wonach

Zitat
Die Verarbeitung von für einen Zweck erhobenen Daten für einen anderen Zweck, der mit dem ersten überhaupt nichts zu tun hat, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung und gefährdet die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2009/101/EG

Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und Implikationen für den Datenschutz


http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.085.01.0003.01.DEU&toc=OJ:C:2017:085:TOC

es im Grunde unzulässig wäre, die Daten bei den Meldeämtern an den Rundfunk durchzureichen, da sie nicht für den Rundfunk erhoben worden sind.

Dazu passt ja dann auch diie EuGH-Entscheidung, wonach es einer Behörde nicht gestattet ist, personenbezogene Daten ohne Wissen des betreffenden Bürgers zwecks Weiterverarbeitung an andere Behörden weiterzugeben; war ja hier schon Thema:


Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html


Nachtrag:
Aus RICHTLINIE (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489840090388&uri=CELEX:32015L0849

geht hervor, daß
Aus dem Erwägungsgrund 43
Zitat
[...]Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte streng untersagt sein.
Zitat

Artikel 2

(1)   Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten
[...]
c)   

Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,
[...]

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
7.   

„Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
[...]
c)   

Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

[...]
Artikel 41
[...]
Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie für andere Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.


Es kann man prüfen und prüfen und nochmals prüfen; selbst dann, wenn der BS die personenbezogenen Daten der Bürger legitim erhalten können soll dürfte; die kommerzielle Verwendung ist untersagt.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 16:35 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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[Übersicht] Datenschutz
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Aus der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes N. Jääskinen

Rn. 51
Zitat
Das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/46 enthaltene grundlegende Prinzip besagt: Personenbezogene Daten werden für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. Die Erhebung personenbezogener Daten und die Einzelheiten dieser Erhebung sowie die Zweckbestimmungen müssen im Voraus festgelegt worden sein. Eine mit den im Voraus festgelegten Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarende Weiterverarbeitung von Daten ist verboten.

Rn. 60
Zitat
Das Unionsrecht verlangt für die Weitergabe personenbezogener Daten, dass die nationalen Rechtsvorschriften eine Pflicht zur Vorratsspeicherung vorsehen, damit die zu speichernden Datenkategorien, der Speicherungszweck, die Speicherungsfrist und die Personen, die Zugang zu diesen Daten erhalten, festgelegt werden können. Es widerspräche den für den Schutz personenbezogener Daten geltenden Grundsätzen, auf Datenbestände zurückzugreifen, die für andere als diese vom Gesetzgeber festgelegten Zwecke erhoben worden sind.

Rechtssache C-461/10
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537662546262&uri=CELEX:62010CC0461


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2018, 20:40 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der EuGH bestätigt die absolute Zweckbindung der Datenerhebung:

Rn. 74
Zitat
Was die angesprochenen übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung betrifft, ergibt sich aus den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c bis e der Richtlinie 95/46, die nunmehr in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung 2016/679 übernommen wurden, dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten im Laufe der Zeit mit dieser Richtlinie oder Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 93).

Im Leitsatz 2 heißt es:
Zitat
[...] dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer aus Art. 11 der Charta überwiegen.

Rechtssache C-136/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218106&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4023317

Entscheidung ist im EU-Amtsblatt vom 25. Nov. '19, also von heute, erstmals publiziert worden.

Zur Erinnerung:

Zitat
Artikel 7

Achtung des Privat- und Familienlebens


Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Privatleben und Datenschutz sind höherwertiger als die Informationsfreiheit.

Die dt. ÖRR haben kein Anrecht auf die personenbezogenen Daten all jener Personen, die sich nicht für sie interessieren.


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