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Autor Thema: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige  (Gelesen 19585 mal)

K
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Das wird mir jetzt zu hoch  8) so.
Nun ist der Brief getippt und wartet nur noch auf den Versand.


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z

zuwider

Also Optionen 2 und 3 von Profät Di Abolo gefallen mir besonders - gleich abgespeichert  ;D

Nr. 2 erinnert mich an die "Käse für den NDR-Aktion" eines Herrn Hoecker ... da hatte ich ausnahmsweise mal einen vollen Monatsbeitrag in Naturalien zum NDR verschickt. Das hat schon beim Einwerfen gemüffelt  ;)


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H
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Geändert könnte es etwa so aussehen:

Ich bin Inhaberin einer Wohnung im Sinne des §3 RBStV.
Dort befindet sich auch ein Atelier zur Erfüllung der Zwecke meiner freiberuflichen Tätigkeit.
Es existiert kein geschäftlich genutztes Fahrzeug im Sinne von §5 (2) Nr. 2 RBStV.
Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt (Schreiben vom XX.YY.ZZZZ), Zitat: “Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist jedoch 1/3 Beitrag für jedes nicht private KFZ zu zahlen.”

Somit entsteht in meinem Falle keine zusätzliche Beitragspflicht zur bereits angemeldeten Wohnung.

Habe einen fast gleichen Fall ... hier noch Fragen:

1. Sollte man mit dem Schreiben oben abwarten, bis nach den Zahlungserinnerungen ein Festsetzungsbescheid kommt - oder ist es strategisch besser, schneller zu reagieren, damit deren Mühlen gar nicht so heftig anfangen zu mahlen?
2. Ist es zulässig, statt des Formulars "Antwortbogen" aus den Zahlungserinnerungen formlos zu schreiben? Oder fangen die dann an auf Ihrem Formular zu beharren?
3. Bezüglich "Informationssparsamkeit":
* Ist es besser, keine Paragrafen zu benennen oder Gesetzte zu zitieren, da man damit ja zugibt, diese genau zu kennen?
* Sollte man Bezug auf eine der Zahlungserinnerungen nehmen oder gar keinen Bezug nehmen - mit dem Bezug gibt man schließlich zu, die Zahlungserinnerung erhalten zu haben.




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Abwarten, bis ein Festsetzungsbescheid kommt. Alles formlos an das Justiziariat der LRA senden. Paragraphen kann man nennen, damit können diese Rechtslegastheniker aber nichts anfangen. Man braucht sich auf gar nichts beziehen, sollen die doch ermitteln, worum es geht.


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H
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Abwarten, bis ein Festsetzungsbescheid kommt.

Kommt ein Feststellungsbescheid nahezu mit Sicherheit?
Wenn ja, könnte ich doch genausogut jetzt schon mit normaler Post schreiben, dass das Büro in den Privaträumen liegt und ein KFZ für die Tätigkeit nicht vorhanden ist.
Wenn ich bis zum Bescheid warte, muss ich, um die Zustellung innerhalb Fristen sicherzustellen, Einschreiben mit Rückschein schicken - also "ordentlich investieren" :-)

Geht beim Beitragsservice eigentlich auch eine eMail? Oder FAX? Und bestätigen die auch den Zugang?


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1
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Widerspruch: Das von Ihnen festgesetzte Fahrzeug in dem festgesetzten Zeitrum existiert nicht (PUNKT! )

Hat geholfen .. :) Forderungsverzicht ... (kann ich gern posten)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2018, 19:33 von Bürger«

w
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... bin in einer ähnlichen Situation wie Hannelore und Künstlerin. Mich würde eine Rückmeldung von den beiden interessieren, wie es bei denen weitergegangen ist. Vor allem: Habt ihr nun das Schreiben anstatt des "Antwortbogens" abgeschickt oder gewartet, bis ein Feststellungsbescheid kam.
Mir ist auch nicht klar, warum es wirklich ein Vorteil sein soll, bis zum Feststellungsbescheid zu warten - darum auch meine Nachfrage, wie es weitergegangen ist.

Mein Texvorschlag bisher wäre:
Zitat
da in Ihrem Antwortbogen die Eingabe meiner Situation m.E. nicht hinreichend abbilden kann, sende ich Ihnen dieses Schreiben.
Ich wohne mit meinen Eltern in einem Einfamilien-Reihenhaus mit einer Wohnung – es existiert z.B. nur eine Küche und auch kein separates Treppenhaus. In einem der Räume gehe ich u.a. meiner freiberuflichen/gewerblichen Tätigkeit nach. Dies erfolgt per Fernwartung und telefonisch.
Beschäftigte habe ich keine – weder in Vollzeit noch in Teilzeit.
Ein Kfz wird für die Ausübung meiner freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit nicht betrieben.

Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt. Zitat: “ Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag enrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. ...”

Somit entsteht in meinem Falle keine zusätzliche Beitragspflicht zur bereits angemeldeten Wohnung.

Die Beitragsnummer für die angemeldete Wohnung lautet: xxxxxxx

Was denkt Ihr?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2018, 19:35 von Bürger«

P
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@wusel
Zitat
Mein Texvorschlag bisher wäre: ...
In dem Beispiel sind  viel zu viele Informationen, welche für die mögliche Berechnung überhaupt nicht wichtig sind.Eltern sind egal, wie die Wohnung aussieht ist egal -> wichtig wäre nur die Lage der Wohnung, auch wie A seine Tätigkeit ausübt ist völlig egal. Schon mal etwas von Datensparsamkeit gehört?

Wichtig ist maximal, dass bereits bezahlt wird und das mit dem Auto.

Es sollte der Satz reichen, dass kein Auto vorgehalten wird. Und für die Wohnung mit Lage X bereits ein Beitragskonto vorhanden ist. Eine Beitragsnummer ist völlig überflüssig, denn ausreichend für den Abgleich ist die Lage. Mehr Daten werden von A auch nicht gefordert. Siehe Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bitte genau lesen.

Das mit dem Auto
...
Ein Kfz wird für die Ausübung der  -hier die richtige Tätigkeit einsetzen- nicht betrieben.
...
Sofern die Tätigkeit von A noch unbekannt ist, könnten auch Angaben dazu vermieden werden.


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... ok - dann würde ich verkürzen zu:
Zitat
da in Ihrerm Antwortbogen die Eingabe meiner Situation m.E. nicht hinreichend abbilden kann, sende ich Ihnen dieses Schreiben.
Einfamilien-Reihenhaus mit einer Wohnung. In einem der Räume dieser Wohnung gehe ich u.a. meiner freiberuflichen/gewerblichen Tätigkeit nach.
Für diese Wohnung unter identischer Adresse existiert bereits ein Beitragskonto.

Ein Kfz wird für die Ausübung meiner selbstständigen Tätigkeit nicht betrieben.

Die Formulierung "nicht betrieben" scheint mir aber sinnvoller, da nach meinem Sprachverständnis da heraus zu lesen ist, dass es auch dafür nicht verwendet wird. Bei der Formulierung "nicht vorgehalten" könnte man herauslesen: Es steht zwar nicht explizit für diesen Zweck zur Verfügung wird aber u.U. doch mal dazu verwendet.

Aber würdest Du dann auch dieses Schreiben jetzt schon abschicken und nicht bis zum Festsetzungsbescheid warten?!



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Mit Lage war nicht Reihenhaus etc. gemeint, sondern z.B. eine Wohnungsnummer 5, aber das gibt es bei einem Einfamilienhaus so vielleicht nicht, also Wohnungsnummer 1, denn es gibt ja anscheinend nur eine. Somit würde hier tatsächlich gelten: eine Anschrift eine Wohnung - somit würde hier auch die reine Anschrift reichen. Aber wie gesagt, für einen eineindeutigen Abgleich mit einer bestehenden Wohnung, für die bereits bezahlt wird, sollte die Lage ausreichen. Eine Beitragsnummer muss A nicht bekannt sein, wenn A nur im Innenverhältnis zahlt.

Das mit dem Auto, ist Geschmackssache. Wie gesagt, "nicht vorgehalten" bedeutet nicht, dass es ein Auto gibt, sondern trifft dazu keine Aussage. Bei "nicht betrieben" ist das analog.

Aktuell würde ich es vorziehen, erst gar keinen Bescheid zu erhalten.
Leider kann man sich das nicht immer raussuchen.

Falls A hier zuvor reagiert, kann es dennoch zu einem Bescheid kommen.
A hat dann später vielleicht bessere Karten, weil er ja unmittelbar darauf hin gearbeitet hat.

Bitte aber daran denken zu hinterfragen, wer da überhaupt Auskunft und in welchem Auftrag will. Nicht dass Person A freiwillig Daten an Betrüger liefert. Dazu könnte A nachfragen und sich Nachweise geben lassen bzgl. des Auftrags, usw.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aber würdest Du dann auch dieses Schreiben jetzt schon abschicken und nicht bis zum Festsetzungsbescheid warten?!

Auch hier der ergänzende Hinweis:
Es könnte von Vorteil sein, immer direkt mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt schriftlich zu kommunizieren.

Zur Klärung eines Sachverhaltes muss man nicht unbedingt bis zum Erhalt eines Festsetzungsbescheides warten.
Möglicherweise kann man schon im Vorfeld Probleme klären, sachlich und knapp, wie im vorherigen Beitrag bereits hingewiesen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

w
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So - es ist auf mein Schreiben an den Sendeanstalt ein Antwortschreiben vom Beitragsservice gekommen. Da teilen sie mir mit, dass sie für meine Betriebsstätte ein Beitragskonto angemeldet haben. Die "Betriebsstätte" ist ja wie erwähnt ein Raum innerhalb der Wohnung und auch nur über die Wohnung zugänglich.

Ich hatte auch deutlich geschrieben, dass ein KfZ für die Ausübung der selbst. Tätigkeit nicht betrieben wird.

Ist es üblich bzw. für mich von Nachteil, dass mir ein zusätzliches Beitragskonto aufgezwungen wird?

Immerhin schreiben sie ja:
"Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn Sie nicht mehr Inhaber einer Betriebsstätte sind oder ein beitragspflichtiges KfZ nicht mehr auf Sie zugelassen ist ...".

Dass sie mir ein Beitragskonto aufzwingen, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.


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Kläger K hat für seine GmbH einen Erfolg in so einer Sache im Einflußbereich des RBB vor dem Verwaltungsgericht Berlin erlangen können.
Zwar endete das Gerichtsverfahren in einem Vergleich, der war aber zum Nachteil des RBB.

Das Neue daran - und das sollte für alle Firmen gelten:
Egal welche Rechtsform das Unternehmen hat und egal wer den Rundfunkbeitrag für die Wohnung bezahlt, der Nichtheranziehungsabschnitt gilt.
Wenn der Rundfunkbeitragszahler das ganze Grundstück oder Haus zur Verfügung hat, dann sind weitere Umstände irrelevant.
Denn die "Wohnung" ist hier nicht die baurechtliche Wohnung, sondern die Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der den Wohnungsbegriff viel weiter faßt.
Es existiert für diesen Sachverhalt keine Anzeigepflicht und keine Notwendigkeit eines Befreiungsantrages, dieser Sachverhalt wäre im Prinzip erst in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren aufzuklären, und zwar gegenüber der Rundfunkanstalt und nicht gegenüber dem Beitragsservice.

Bleibt dann noch ein gewerblich genutztes KFZ, welches im Betriebsstättenbeitrag als Erstfahrzeug includiert wäre, unter diesen Umständen aber bereits als erstes Fahrzeug des Betriebes beitragspflichtig wäre.
Dafür muß die Rundfunkanstalt aber einen passenden Bescheid erlassen, nachdem sie von der Existenz eines solchen Fahrzeugs erfahren hat, falls der gewerbliche Fahrzeugnutzer ordnungswidrig die Anmeldung seines Fahrzeuges versäumt hat, einen Abgleich mit den KFZ-Zulassungsbehörden gibt es im Gegensatz zum Meldedatenabgleich der Bewohner von Wohnungen nämlich nicht.

Gegen diesen Bescheid kann der Gewerbetreibende natürlich vorgehen, vorausgesetzt er hat bessere Argumente als SIXT vor dem Bundesverfassungsgericht.
Da das Bundesverfassungsgericht einen (geldwerten) Vorteil für den Gewerbebetrieb postuliert hat, wäre genau das dann zu hinterfragen, auf welche Art und Weise sich das in der Bilanz niederschlägt.
Aber wie gesagt, erstmal muß es zu einem separaten Bescheid für das gewerblich genutzte Fahrzeug kommen, gegen alle anderen Bescheide wird mit anderen Argumenten vorgegangen.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da teilen sie mir mit, dass sie für meine Betriebsstätte ein Beitragskonto angemeldet haben. Die "Betriebsstätte" ist ja wie erwähnt ein Raum innerhalb der Wohnung und auch nur über die Wohnung zugänglich.

Zitat von: sogn. Beitragsservice
In folgenden Fällen wird kein Rundfunkbeitrag erhoben für:

- ein Büro in einer privaten Wohnung, für die bereits ein Beitrag gezahlt wird,
...

Quelle: Information des sogn. Beitragsservice unter https://www.rundfunkbeitrag.de/einrichtungen_des_gemeinwohls/informationen/betriebsstaette/index_ger.html

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

w
  • Beiträge: 5
Schön und gut - dass in meinem kein zusätzlicher Beitrag fällig wird ist mir schon klar. Mir ist aber nicht klar, ob der Beitragsservice eine Grundlage hat überhaupt ein zusätzliches Beitragskonto für meine Gewerbliche Tätigkeit zu erstellen - selbst wenn dann der Beitrag für dieses Konto auf EUR 0 gesetzt wird.
Das geht für mich auch noch nicht aus den Beiträgen von drboe und Zeitungsbezahler hervor.


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