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Autor Thema: Rundfunkgebühren für kleine Selbständige  (Gelesen 19583 mal)

K
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Rundfunkgebühren für kleine Selbständige
Autor: 13. März 2017, 15:10
Person K wohnt in einem eigenem Häuschen, in dem ein Zimmer als Arbeitszimmer genutzt wird.

Da K Künstlerin ist, hat sie kein Gewerbe angemeldet, sondern wird als Freiberuflerin beim Finanzamt geführt. Seit jeher bezahlt K die GEZ Gebühren. Nun kommt die GEZ auf die Idee, dass Rundfunkgebühren selbst bei einem Betrieb mit nur einem Mitarbeiter, zu zahlen seien, wenn auch bloß zu 1/3. Und zwar zusätzlich zu den privaten Gebühren. >:(

Unter Punkt zu der Info der GEZ zeigt an:
Zitat
Betriebstätten in Wohnungsen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen.

(Zitat GEZ)

Da K sein Auto sowohl privat, als auch gewerblich nutzt, führt K ein Fahrtenbuch mit genauem km-Std., und gibt gewerblich oder privat an.

Für diesen Fall fragt K sich, wie sie die Forderung abschmettern kann?

Des Weiteren ist auf dem Antwortbogen für diesen speziellen Fall gar keine Eingabe vorgesehen.

Reicht der einfache Nachweis aus, dass Person K kein extra privat genutztes KFZ hält?


Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2017, 00:30 von DumbTV«

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diesen Satz  "Betriebsstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen." als Widerspruch an die zuständige Rundfunkanstalt schicken. Vielleicht sogar mit dem Hinweis auf die eigenen Paragraphen in den "AGB": § 5 Nummer 5 Satz 3. Daran haben die sich gefälligst zu halten. Außerdem könnte man jetzt auch fragen, ob das Arbeitszimmer als Betriebsstätte angesehen werden kann, oder eben als das was es ist, ein Arbeitszimmer. [kenne mich da aber zu wenig mit aus, also bitte Nachsicht walten lassen ^^]


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S
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"In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen."
(Zitat GEZ)

Es ist mir völlig neu, dass in irgend einem Fall für Privat genutzte Fahrzeuge zu zahlen sei. Das steht im Gesetzt nicht.


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Zitat
In diesem Fall ist aber ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ zu zahlen.
Von privat genutzten Kfz steht im RBStV überhaupt nichts. Siehe RBStV §2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich und §3 Wohnung. Da ein Kfz keine Wohnung ist, ist dafür auch kein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Zum betrieblich genutzten Kfz findet sich im RBStV §5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich:
Zitat
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
...
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

allerdings auch:
Zitat
Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.

Jetzt könnte man argumentieren, dass für die beitragspflichtige Betriebsstätte nach RBStV §5 (5) 3. kein Beitrag zu entrichten ist und nach RBStV § 5 (2) für jeweils ein Kfz dieser beitragspflichtigen Betriebsstätte ebenfalls kein Beitrag zu entrichten ist. Ein Richter am VG könnte es aber auch in die andere Richtung auslegen.

Interessant wäre jedoch auch, wie eine LRA einen gewerblichen Zweck eines auf eine Privatperson angemeldeten Fahrzeuges nachweisen will, wenn diese die ausschließliche private Nutzung des Fahrzeuges behauptet. Ein Datenabgleich mit Finanzämtern und Zulassungsstellen ist ja bis jetzt noch nicht beschlossen.


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Interessant wäre jedoch auch, wie eine LRA einen gewerblichen Zweck eines auf eine Privatperson angemeldeten Fahrzeuges nachweisen will, wenn diese die ausschließliche private Nutzung des Fahrzeuges behauptet. Ein Datenabgleich mit Finanzämtern und Zulassungsstellen ist ja bis jetzt noch nicht beschlossen.

Die GEZ will aber oben ausdrücklich: ein Drittel Beitrag für jedes privat genutzte KFZ.

Da wird nicht mal die Vermutung ausgedrückt, dass es gewerblich genutzt wird.

Sie wollen immer mehr. Auch ein immer für sie günstigeres Gesetzt. Und sie bekommen immer, was sie wollen.

Wann hört endlich die Willkür auf?!


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wenn man denen ihre eigenen AGBs so um die Ohren haut, dass denen Hören und Sehen (auch mit dem Zweiten) dann dermaßen vergeht, dass sie sich nicht mehr davon erholen.


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Man braucht dem Beitragsservice nicht die Wahrheit sagen was das KFZ betrifft, niemand steht unter Eid und mit der Wahrheit nehmen die es auch nicht so genau. Also werden neue Fakten geschaffen, indem behauptet wird, das Kunstgewerbe benötige kein KFZ, da alles mit dem Fahrad erledigt wird. Einfach ein nettes Foto von einem Fahradfahrer mitschicken - fertig. Wenn man natürlich auf das Auto aus beruflichen oder gewerblichen Gründen angewiesen ist, könnte es sein, dass das ganze vor Gericht erstritten werden muss. Das wird aber vermutlich sowieso passieren, denn örR hat es sich zur Angewohnheit gemacht, alles über die Gerichte laufen zu lassen.


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Guten TagX,

steht Person K. auf irgendeiner "schwarzen Liste?" Ist Person K. Staatsfeind Nr. 1? Der gläserne Mensch?

Woher kennt eigentlich die Nationale Service Agentur (BeitraXservus) die genauen Lebensumstände der Person K.? Wie erlangte die NSA die Informationen zu diesem "Betrieb"? Was sagte denn das Ministerium für Staatsfernsehbeiträge dazu?

Und wurde Person K von der "NSA" / dem "MfS" auf das Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG hingewiesen?

Immerhin steht hier ein Bußgeldtatbestand im Raum (§ 12 RBStV).

Rein fiktiv natürlich.

Also unter diesen "Gesamtumständen" würde ich erstmal in den Voll-VolX-Boykott übergehen und gar niX mehr zahlen und jegliche Auskunft verweigern, bis die NSA / das MfS die Datenherkunft bekannt gibt!

Die Kunst beim GEZ-Boykott: alles verweigern!

Rasterfahnder! Rasterfahnder! Heimliche Datenerhebung! BeitraX-Agenten! NSA! MfS! 

 :)


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Alles verweigern ist vermutlich richtig, weil wie schon erwähnt sowieso alles vor Gericht landet. Dann müssen aber auch alle Beweise von der LRA verlangt werden, es sollen ja nicht einseitig nur Beweise des Klägers verlangt werden. Diese werden ohnehin ignoriert. Wenn die LRA etwas zum Beweis vorlegen muss, werden die Rundfunkanstalten angreifbar, hier liegt ein unerschöpfliches Potential vor. Denn beweisen können die selten etwas, es wird immer nur sehr viel behauptet.


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Also erstmal vielen Dank für die Unterstützung.

Als erstes muss ich berichtigen. Die GEZ schrieb unter zitiertem Punkt 2 dass 1/3 Beitrag zu zahlen sei, für jedes nicht privat genutzte KFZ.

Also hab ich dieses Antwortschreiben verfasst.
Sollte etwas mir zum Nachteil gereicht werden können, bitte um sofortige Anmerkungen :o

Danke

Nun das Schreiben an die GEZ:

da in Ihrerm Antwortbogen die Eingabe meiner Situation nicht gewährleistet ist, schreibe ich Ihnen.
Meine Tochter und ich wohnen in einem kleinen Häuschen, ich bin alleinerziehend.
Im Haus befindet sich mein Atelier. Mein Auto nutze ich privat, wie zum Einkaufen und Fahrten zur Schule.
Alles beruflichen Termine erledige ich bloß mit dem Fahrrad bzw. den Öffentlichen.

Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt. Zitat: “ Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag enrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist jedoch 1/3 Beitrag für jedes nicht private KFZ zu zahlen.”

Da dies in meinem Fall zutrifft, bitte ich Sie, mich von zusätzlichen Gebühren auszunehmen.


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Zitat
Alles beruflichen Termine erledige ich bloß mit dem Fahrrad bzw. den Öffentlichen.

Den Satz würde ich weglassen, einfach nur sagen: "Das Kfz wird nicht beruflich genutzt."
Keine Informationen an die GEZ geben.

Oder ausführlich Begründen, dass z.B wegen Parkplatzproblemen beim Kunden nur öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.

Wie sieht es aus, wenn es zur Klage kommt? Wie kann man das beweisen? Fahrkarten aufheben? Steuerabrechnung? Fahrtenbuch? Vielleicht schon jetzt anfangen das Fahrtenbuch zu führen?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Eine Person „Y“ würde bei ähnlichem Sachverhalt die „Tochter“, „alleinerziehend“ und das „Häuschen“ herausgenommen haben. Das geht den BS nix an. Das sind zusätzliche Daten, von denen der BS auf normalem Wege keine Kenntnis erlangt und auch nicht zu erlangen hat. Mit der Nennung „mein Auto“ gibt man den Hinweis, dass es so etwas gibt und regt zum Nachdenken an („das wird doch bestimmt auch für Geschäftszwecke genutzt?! Abgelehnt!“).

„berufliche Termine“ solle man auch weglassen. Auch hier unnötige Zusatzinformationen. Könnten nicht berufliche Termine ausschließlich im Atelier stattfinden? Gerade „alleinerziehend“ – da bestellt man sich doch Interessenten/Kunden etc. in sein Atelier ein?!
Auch das regt nur unnötig zum Nachdenken an („Ach. Die Künstlerin kann mir doch nicht erzählen, dass sie alles Geschäftliche per ÖPNV oder per Fahrrad erledigt, wenn das Auto doch vor der Tür steht?! Abgelehnt!)

Grundsatz: Datenfluss/Infos „schmal“ halten.

Achtung: Der §5 (2) Nr. 2 RBStV birgt eine Gefahr, da dort steht:
„…auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an…“
Würde heißen, wenn ein (priv.) Fahrzeug existiert und dies auch nur 1 Mal im Jahr für eine Fahrt zu einer Kunstausstellung genutzt würde… dann wäre es schon beitragspflichtig.
(bei enger Auslegung des RBStV)

Geändert könnte es etwa so aussehen:

Ich bin Inhaberin einer Wohnung im Sinne des §3 RBStV.
Dort befindet sich auch ein Atelier zur Erfüllung der Zwecke meiner freiberuflichen Tätigkeit.
Es existiert kein geschäftlich genutztes Fahrzeug im Sinne von §5 (2) Nr. 2 RBStV.
Daher berufe ich mich auf Ihren in Punkt 2. beschriebenen Sachverhalt (Schreiben vom XX.YY.ZZZZ), Zitat: “Betriebstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Dies gilt etwa für Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall ist jedoch 1/3 Beitrag für jedes nicht private KFZ zu zahlen.”

Somit entsteht in meinem Falle keine zusätzliche Beitragspflicht zur bereits angemeldeten Wohnung.


VG rave



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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
"Das Kfz wird nicht beruflich genutzt."

Besser sollte eine Ausage sein aus welcher nicht geschlussfolgert werden sollte, dass es überhaupt ein Kfz gibt.

Ein Kfz wird für die Ausübung der  -hier die richtige Tätigkeit einsetzen- nicht betrieben.

Damit bleibt offen ob es überhaupt ein Kfz gibt. Während ein Satz "Das Kfz wird ..." anzeigt, dass es eines gibt.


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Danke an die sehr hilfreichen Tipps und Formulierungen.
 :)


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Rein fiktiv natürlich.

Ich habe mal gehört, von einem Bekannten, der hörte von ...
Naja, auf jeden Fall soll wohl irgendwo ein Gallisches-Anti-GEZ-ReitervolX in Zelten leben.

Da spielte sich wohl ähnliches ab und so schrieben die Menschen wohl:

fiktive Option 1 (Reduzierung des Wohnungsbeitrages auf ein 1/3 Betriebsstättenbeitrag):

Zitat
Sehr geehrter BeitraXservus,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich hatte mich schon gefragt weshalb ich für mein Gewerbe einen Wohnungsbeitrag leisten muss. Zutreffend stellen Sie unter der Anschrift xxxxxxx fest, dass sich dort auch eine "Betriebstätte" befindet.

Ich bitte daher das BeitraXkonto xxxxxxxxxx in ein Betriebsstättenkonto umzuwandeln und da ich diese Betriebstätte alleine führe einen entsprechend redurzierten BeitraX zu erheben.

 ;)

Option 2, gallische Reiterkriegerin:

Zitat
Sehr geehrter BeitraXservus,

eine "Betriebsstätte" und Wohnstätte für Menschen existiert unter der Anschrift nicht.

Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Pferdestall.

Ich zähle zum Anti-GEZ-Reiter-VolX und wohne auf dem Grundstück, hinter dem  Gebäude in einem Zelt. Mein Lebensmittelpunkt sind meine Nachkommen und das Pferd!

Anknüpfungspunkt ist bekanntlich die Wohnung oder Betriebsstätte und nicht der Sattel oder das Pferd und damit auch nicht der Pferdestall!

Eine Betriebsstätte betreibe ich nicht, sondern eine Kulturstätte.
Ich mache gallische Anti-GEZ-Reiter-Kunst, die ich segne und berufe mich auf die Kultur- und Religionsfreiheit des gallischen Anti-GEZ-ReitervolX! Beiliegend erhalten Sie eine gesegnete Skulptur (Pferdeapfel) als Ausdruck meiner Wertschätzung für Ihre Tätigkeit.

Ich bitte nunmehr unverzüglich sämtliche Datensätze / das BeitraXkonto zu löschen und die rechtswidrig erhoben BeiträXe zu erstatten.

Angeblich erfolgte wohl noch ein Gebet zum Schluss. Kann ja nie Schaden:

Ohh Herr, der Pferde und des freien Anti-GEZ-ReitervolX, lass Blitze in die Server des BeitaXservus einschlagen! Segne diesen Pferdeapfel und lass seinen Duft die Schergen des BeitraXservus zur Besinnung kommen.



Option 3, gallische Datenwut:

Zitat
Sehr geehrter BeitraXservus,

offensichtlich haben Sie einen römischen Speer im Kopf.

Sie stellen unverzüglich Ihre Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 11 RL 95/46/EG her und teilen mir mit woher Sie meine personenbezogenen Daten, zu einer unter der Anschrift xxxxx angeblich errichteten Betriebsstätte, erhalten haben. Diese Erhebung meiner personenbezogenen Daten erfolgte ohne mein Wissen, also heimlich / verdeckt.

Ich mache hiermit von meinem Recht nach Art. 13 RL 95/46/EG gebrauch und fordere Sie zur vollständigen Auskunft auf.

Ich widerspreche hiermit vorsorglich der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verarbeitung der heimlich erhobenen personenbezogenen Daten zum Vorgang Aktenzeichen xxxxxxxxx

Anmerkung: ist noch keine BeitraXnummer, vermutlich fiktives Schreiben 1 mit nem Aktenzeichen. Dann folgt fikitves Schreiben 2 mit nem anderen Aktenzeichen. Dann kommt die "Direktanmeldung" mit der BeitraXnummer

Bevor Sie nicht Ihre gesetzliche Pflicht zur Herstellung der Benachrichtigung und Auskunft erfüllt haben, mache ich von meinem Auskunftsverweigerungsrecht gebrauch (§ 55 StPO).


RL 95/46/EG Link.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Artikel 11
Artikel 13

Ja so soll sich diss fiktiv bei dem widerspenstigem VolX des GEZ-Boykotts zugetragen haben.
Hab ich jedenfalls gehört!

Hasta la vista, Lupus! (Lat. für Wolf)

 :)


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