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Autor Thema: Ein kleiner Ausflug in den Verwaltungsdschungel der Hamburger Verwaltung  (Gelesen 16956 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das kann man wohl als Illusion...

...
Wäre es nicht eigentlich auch möglich, dass einem die Doktor-Würde entzogen wird, sollte sich herausstellen, dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat und somit sowohl nicht mehr behördlich tätig werden darf sowie diese Art des Dienstes eines Doktor-Grades nicht mehr würdig ist, wegen offensichtlicher Verfehlungen?

...betrachten. Der Verlust eines Doktortitels käme dem Vernehmen nach grundsätzlich etwa bei Verübung von Straftaten bzw. einer Verurteilung wegen solcher in Betracht. Im öffentlichen Dienst, wo der Staat - nach guter wilhelminischer Tradition - bis zum heutigen Tage bekanntlich ohnehin nur bei Vorsatz (oder grober Fahrlässigkeit) haftungspflichtig wird, dürfte es im benannten Punkt nochmal einen Tacken schwieriger werden.

Bei besagten »offensichtlichen Verfehlungen«, also »dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat«, hat der Herr sich - sollte ihm ernsthaft jemand an die Wäsche gehen wollen bzw. können - dann eben schlicht geirrt®. Vorsatz vom Tisch, fertig. Und wenn es sich ansonsten um einen »bewährten« Mitarbeiter handelt, werden schon Korpsgeist & Peter-Prinzip dafür sorgen, dass ihm auch nicht ein einziges Haar gekrümmt wird...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.250
Wäre es sinnvoll zunächst Kontakt mit Dr. S. aufzunehmen um ihn womöglich zu bewegen zu können, dass "seine" "Entscheidung" noch mal überprüft wird unter Einhaltung geltender Gesetze von Landesgesetz bis EU-Ebene?
Im Thema dazu wurde schon etwas eingefügt, denn 2 Fehler wären zu berichtigen.

Er bringt eigentlich alles zur Sprache, was wichtig ist; den Rest wird der EuGH durch seine eigenen Grundsätze und bisherigen Entscheidungen sicher zu ergänzen wissen.

Zitat
Wäre es nicht eigentlich auch möglich, dass einem die Doktor-Würde entzogen wird, sollte sich herausstellen, dass der Amtsinhaber im Rahmen seiner Tätigkeit falsche Behauptungen erstellt hat und somit sowohl nicht mehr behördlich tätig werden darf sowie diese Art des Dienstes eines Doktor-Grades nicht mehr würdig ist, wegen offensichtlicher Verfehlungen?
Der Doktortitel kann entzogen werden, wenn nachträglich nachgewiesen wird, daß die Doktorarbeit überwiegend Plagiate enthält und den nachhaltigen Eindruck vermittelt, kein Ergebnis eigener wissenschaftlicher Tätigkeit zu sein.

Da die Wissenschaft frei ist, bedarf es nicht nur einer vorsätzlichen Falschaussage, sondern schon einer ganzen Reihe davon, bis hier mal unwissenschaftliches Arbeiten unterstellt wird, das zur Folge haben könnte, daß der Doktortitel entzogen wird. Viel eher ist die Professur weg; also der Lehrstuhl an der Uni.

-> https://de.wikipedia.org/wiki/Professor


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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L
  • Beiträge: 352
... ein ablehnender Widerspruchsbescheid seitens des Justiziariats der Finanzbehörde.

Einige Punkte sind hier total unverständlich:
1) Warum wird der Beitragsservice dazu ermächtigt wirksame Bescheide ausstellen zu dürfen? (Seite 4, (1)) Amtshilfe darf dem NDR also nicht geleistet werden (Ausschluss von VfG), aber dem BS?
2) Seit wann fällt der NDR unter den Behördenbegriff nach HmbVwVfG und wird gleichzeitig von seiner Anwendung ausgeschlossen?
...

Anfechtbar dürften vor allem die Ausführungen unter Punkt 1) auf Seite 4 sein. Vollstreckung in Amtshilfe für einen "Service" von dem selber festgestellt wird, dass er keine Behörde ist? Auch die folgende Schlussfolgerung, dass der "Service" als Inkassostelle zur Betreibung befugt sei und damit um Vollstreckungshilfe ersuchen könne, bleibt ohne Begründung. Wenn der "Service" nach eigener Auskunft nicht rechtsfähig ist, kann er nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auch keine Vollstreckung veranlassen.

Die abschließende Bemerkung, dass es sich beim Norddeutschen Rundfunk um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handele, die unter den Behördenbegriff nach §1 Abs. 2 HmbVwVfG falle, ist durch den Gesetzestext schlicht nicht gedeckt und muss wohl freundlich ausgedrückt als gewollte Fehlinterpretation des Gestzestextes genommen werden. Es ist bereits häufig hier im Forum thematisiert worden, doch schauen wir einfach nochmals in den Gestzestext:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
 
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.

Der Ausschluss vom Anwendungsbereich in § 2 ist eindeutig und weist keine Regelierungslücke auf. Dementsprechend sind die in § 2 Genannten keine "Behörden im Sinne dieses Gesetzes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnemen". Wenn also § 2 die Zuständigkeiten von § 1 spezifiziert, können die dort ausgeschlossenen nicht unter § 1 eingeschlossen werden.

Der NDR mag zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts sein, aber keine "Behörde im Sinne dieses Gesetzes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Die Ausschlussregelung ist eindeutig und lässt kein Spielraum für Interpretationen und analoge Anwendungen.


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  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Genau dieser Punkt wurde mit einem Vollzitat mit Hervorhebung eingereicht. Das lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich hierbei um Rechtsbeugung handelt. Der Person Dr. S. zu unterstellen, sie (die Person) hätte sich beeinflussen lassen vom NDR/BS, wäre hier zwar gewagt. Angesichts der Ausführungen Herrn Dr. Wolfs im Bild-Interview zum BS, ist das aber mindestens zulässig. Womöglich könnte hier eine Befangenheit oder Vorteilsannahme im Amt oder Bestechung konstruiert werden.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 7.250
Vollstreckung in Amtshilfe für einen "Service" von dem selber festgestellt wird, dass er keine Behörde ist?
Deshalb wurde in diesem oder ienem anderen Thema nachgefragt, ob es belegbar ist, quasi als beglaubigter Gewerberegisterauszug, daß es sich beim BS um eine GbR handelt.

Denn nur Behörden leisten untereinander Amtshilfe, und jeder, der zur Amtshilfeleistung aufgefordert wird, hat vor Leistung von Amtshilfe zu prüfen, ob der, der um Amtshilfe ersucht, dazu überhaupt befugt ist.

Wenn es diese Prüfungspflicht nicht hätte, wäre die Bestimmung, daß sich Behörden gegenseitig Amtshilfe leisten, vom Witz umzingelt.

@tigga
Zitat
Der Person Dr. S. zu unterstellen, sie (die Person) hätte sich beeinflussen lassen vom NDR/BS, wäre hier zwar gewagt.
Bitte spiele mal Erklärbär ob dieses, Deines Satzes.

Zitat
Womöglich könnte hier eine Befangenheit oder Vorteilsannahme im Amt oder Bestechung konstruiert werden.
Gegen wen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 23:14 von pinguin«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Deshalb wurde in diesem oder ienem anderen Thema nachgefragt, ob es belegbar ist, quasi als beglaubigter Gewerberegisterauszug, daß es sich beim BS um eine GbR handelt.

Ich zitiere ausnahmsweise die Wikipedia:

Zitat
Die GbR entsteht durch Gründung. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung. Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen legalen Zwecks.

Dort findet sich auch ein Link auf das BGB §§705ff: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006502377

D. h., es wird einen Vertrag geben, mit dem die Beteiligten am BS diesen als GbR gründen. Das reicht, selbst ein mündlich zwischen den Intendanten geschlossener Vertrag würde den BS begründen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe
Es geht aber um einen schriftlichen Nachweis dafür, daß der BS eine GbR ist. Und dafür sollte ein Gewerberegisterauszug taugen, denn die Rechtsform des Unternehmens muß da ja benannt sein?


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K
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hmmm....

Zitat
In der Gewerbemeldedatei sind alle Gewerbemeldungen im Stadtgebiet Köln gesammelt. Die Grunddaten einer Gewerbeanzeige können Sie online abfragen (öffentliche Suche). Erweiterte Auskünfte sind hingegen Behörden und Unternehmen sowie Privatpersonen mit berechtigtem Interesse vorbehalten. Sie können sie persönlich, auf dem Postweg oder online über die eAuskunft erhalten.
Quelle: http://www.stadt-koeln.de/service/produkt/auskunft-aus-der-gewerbemeldedatei

Auskunft aus der Gewerbemeldedatei > https://gewerbe-auskunft.koeln/gewerbe/eauskunft/?op=eauskunft-suche-eingabe-parameter&gmid=31566


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@drboe
Es geht aber um einen schriftlichen Nachweis dafür, daß der BS eine GbR ist. Und dafür sollte ein Gewerberegisterauszug taugen, denn die Rechtsform des Unternehmens muß da ja benannt sein?

Bitte lies noch einmal genau: eine GbR ist eine Rechtsform und entsteht allein durch Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen den beteiligten Personen. Sie basiert nicht auf Handelsrecht, ist keine GmbH, AG etc. und muss nicht in ein Register eingetragen werden. Freiberuflich tätige Bürger, Anwälte, Architekten, IT-ler usw. müssen auch kein Gewerbe anmelden sondern diese lediglich dem Finanzamt melden, schon um Vorsteuer abziehen zu können. Und eine ARGE, die einen Bau errichtet, ist in der Regel ein Zweckbündnis beteiligter Firmen, die dazu eine GbR gründen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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wurde mal ein Auszug aus dem Handelsregister in Erwägung gezogen? KÖNNTE erfolgreich sein. Man könnte auch den Weg über die Abfrage der Umsatzsteuer-ID über das BZST gehen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@ 118AO: Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist.

M. Boettcher


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@drboe
Es geht aber um einen schriftlichen Nachweis dafür, daß der BS eine GbR ist. Und dafür sollte ein Gewerberegisterauszug taugen, denn die Rechtsform des Unternehmens muß da ja benannt sein?

Bitte lies noch einmal genau: eine GbR entsteht allein durch Abschluss eines Gesellschaftervertrages zwischen den beteiligten Personen. Sie basiert nicht auf Handelsrecht, ist keine GmbH, AG etc. und muss nicht in ein Register eingetragen werden. Freiberuflich tätige Bürger, Anwälte, Architekten, IT-ler usw. müssen auch kein Gewerbe anmelden sondern diese lediglich dem Finanzamt melden, schon um Vorsteuer abziehen zu können. Und eine ARGE, die einen Bau errichtet, ist in der Regel ein Zweckbündnis beteiligter Firmen, die dazu eine GbR gründen.

M. Boettcher

Das ist zutreffend. Sobald sich 2 Personen darüber einig sind, etwas gemeinsames zu unternehmen, sind sie eine GbR. Und das bleiben sie, solange Sie nicht etwas anderes werden (gesellschaftsrechtlich). hierfür bedarf es grds. keinerlei Anmeldung. Erfolgt nur aus weiteren Handlungen, wie erwähnt zB der Anmeldung beim FA zwecks steuerbarer Handlungen o.ä.


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@ 118AO: Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist.

M. Boettcher

würde ich auch erwarten. grds. ausschliessen würde ich es aber nicht. Der BS führt eine USt-ID und ist somit Unternehmer.
Die Anfrage ans BZST würde ich deshalb auch vorziehen, wobei die Antwort die Frage nach der Rechtsform auch nicht zwingend bringen muss.
Beide Anfragen kosten aber relativ wenig (Geld und Aufwand). Versuch wäre es wert.

ERGÄNZT: allerdings würde ich nicht verstehen, wozu das gut sein soll. Körperschaftem des öff Rechts sind in fast allen fällen hoheitlich UND unternehmerisch gleichzeitig tätig


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 12:32 von 118AO«

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Das Internet....unendliche Weiten  8)

Zitat
Die Anmeldung der GbR erfolgt über das zuständige Gewerbeamt. Alle Gesellschafter, die die GbR gründen, sind beim Gewerbeamt zu registrieren. Die GbR darf keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches führen - ist also kein Kaufmann. Folglich ist bei der GbR Gründung keine Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen.
Quelle: https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/recht-und-steuern/rechtsform/gbr-gruenden/


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@Kurt: die Anmeldung beim Gewerbeamt entfällt für Freiberufler. Das geht aus dem verlinkten Beitrag auch hervor. Die Anmeldung eines Gewerbes im Fall das die GbR in einem Gewerbe tätig wird, ist so  gesehen nichts besonderes. Vielmehr muss zunächst jeder der Gesellschafter der GbR eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen und einen Gewerbeschein beantragen. Interessant finde ich, dass offenbar auch juristische Personen eine GbR gründen können.

M. Boettcher


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