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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 48767 mal)

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Auch zur Frage, ob eine Einzelperson eine Vorlage am EuGH einreichen kann

https://www.echr.coe.int/Documents/Speech_20130409_Spielmann_Karlsruhe_DEU.pdf

Zitat
Dies funktioniert so nicht bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Denn Einzelpersonen können selbst das Verfahren nicht in Gang setzen. Sie können vor einem innerstaatlichen Gericht lediglich anregen, dass dieses eine Frage betreffend die Auslegung oder die Wirksamkeit einer EU-Rechtsbestimmung dem EuGH vorlegt, was dann erfolgen kann oder auch nicht. Folglich könnte auch eine Beschwerde, welche die Vereinbarkeit von EU-Recht mit der Konvention in Frage stellt, von der innerstaatlichen Ebene nach Straßburg gelangen, ohne dass der Gerichtshof mit der Frage befasst war. Der EuGH hat zu dieser Streitfrage in einem kurzen Diskussionspapier, das im Mai 2010 veröffentlicht wurde, Stellung genommen. Darin betonte er die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips innerhalb des Konventionssystems, d.h. dass es primär Sache der Vertragsstaaten, einschließlich natürlich ihrer Gerichte, sei, die Menschenrechte zu achten. Der Europäische Schutzmechanismus sei subsidiär hierzu. 

Herr Kirchof kannte diesen Vortrag ganz genau. Er war zu dem Vortragszeitpunkt schon drei Jahre in seinem Amt.

http://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/7/subsidiaritatsprinzip

Herr Kirchhof hätte spätestens nach Eingang der Klageflut an das BVerfG 2016/17 eine Vorlage an den EuGH richten müssen.
So musste Richter Sprißler vom Landgericht Tübingen im August 2017 Herrn Kirchhofs Job übernehmen.

Es scheint so, dass Herr Kirchhof niemals die Absicht gehabt hat, eine wesentliche Änderung des RBSTV anzugehen.
Herr Kirchhof scheidet aus und hinterlässt einen Scherbenhaufen. Wirklich kein rühmlicher Abgang.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 18:47 von Bürger«

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Auch zur Frage, ob eine Einzelperson eine Vorlage am EuGH einreichen kann

Diese Frage ist hier in diesem Thread auch nicht relevant, da wir immer noch beim Art. 10 EMRK und nicht bei Art. 11 EU-Charta sind. An den EGMR kann man sich nach Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges auch ohne Anwalt erst einmal selbst wenden.

Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2018, 17:27 von DumbTV«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 890
@art18GG
guckst Du hier

EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28352.msg178423.html#msg178423


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2018, 21:38 von Markus KA«

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Der EGMR sagt, dass alle in Abs. 2 des Art 10 EMRK benannten Konditionen erfüllt sein müssen, um Einschränkungen des Art. 10 EMRK zu rechtfertigen.

Individualbeschwerde Nr. 51405/12
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183432
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:%5B%22001-183432%22%5D}

Zitat
33. Der Gerichtshof stellt fest – und die Parteien stimmten dem zu –, dass die in dem vorliegenden Fall erlassene richterliche Anordnung einen Eingriff in das durch Artikel 10 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerinnen auf freie Meinungsäußerung darstellte.
34. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt. Daher ist darüber zu entscheiden, ob der Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der in diesem Absatz genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um das oder die genannten Ziele zu erreichen.

Zitat
39. Der Gerichtshof verweist auf auf die in seiner Rechtsprechung niedergelegten allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die freie Meinungsäußerung, die in den Rechtssachen Bédat ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 56925/08, Rdnrn. 48 bis 54, ECHR 2016, und Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnrn. 88 bis 93, 10. November 2015, unlängst zusammengefasst worden sind. [...]

Zitat
42. Bei der Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Achtung des Privatlebens sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien zu berücksichtigen (Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a.a.O., Rdnr. 93; S. AG ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 bis 95). [...]


Edit "Bürger":
Danke @noGez99 für den Hinweis und dessen daraufhin oben eingepflegte klickbare Linkversion.
bzw. auf der jeweiligen Seite den im Kopf unter "Document URL: [...]" angegebenen Link verwendet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • This is the way!
RECHTSSACHE A. UND R. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 51405/12)
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=21.09.2017&Aktenzeichen=51405%2F12

Zum Absatz 2 Art. 10 EMRK, EGMR vom 26.04.1979 - 6538/74
Sunday Times / UK
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6538/74

Auch nicht schlecht ist
EGMR, 10.07.2014 - V 48311/10 (G.azprom Schröder)
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=10.07.2014&Aktenzeichen=48311/10

Zitat
... Russen-Gehalt – Verdient Schröder mehr als eine Million Dollar im Jahr?“ in dem Artikel wie folgt:

„Ex-Kanzler [...] und das russische Gas: Die Empörung schlägt in allen Parteien hohe Wellen. Denn Schröder wird Aufsichtsrats-Chef einer Firma, die für vier Milliarden Euro eine Gas-Pipeline von Rußland nach Deutschland durch die Ostsee bauen will. Als Kanzler hatte er das Projekt gegen viele Widerstände durchgesetzt.

...

77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.

78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.

...

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig.

2. Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist.

3. Er entscheidet,

a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, für Kosten und Auslagen den Betrag in Höhe von 36 338,25 EUR (sechsunddreißigtausenddreihundertachtundreißig Euro und fünfundzwanzig Cent), zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, zu zahlen hat;

b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten.
 
4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

Fiktive Personen G.(azprom) S, C, H, R, Ö, D, E, R: 37 000 Glocken? Peanuts! Eure Armut "Hartz"t mich an!

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 17:53 von Bürger«

l
  • Beiträge: 29
Wie stehen die Forenteilnehmer eigentlich der Idee gegenüber, eine Klage vor dem EGMR als Personenvereinigung zu erheben?

Nach meiner Einschätzung könnte man dadurch Risiken eliminieren, die Erfolgsaussichten steigern und gleich von Beginn an die Ausarbeitung einem kompetenten Anwalt überlassen, da eine Gruppe die finanziellen Mittel leichter aufzubringen vermag, als der Einzelkämpfer.
https://www.menschenrechtskonvention.eu/verfahren-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte-9451/

Die Voraussetzungen bestehen doch spätestens seit dem Urteil des BVerfG für die unterlegenen Kläger und überdies für alle, deren Beschwerden abgewiesen und/oder noch nicht verhandelt wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 19:01 von Bürger«

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Auf das Thema der Informationsfreiheit als Bestandteil des Art. 10 EMRK wird in den Urteilen der Verwaltungsgerichte in der Regel nicht wirklich eingegangen. Man findet höchstens irgendwelche Behauptungen vom Typ, dass der öffentlich-rechtlich Rundfunk keine speziellen Informationen verbreiten würde und man deren Rundfunkangebot auch nicht nutzen müsste.
Zur Informationsfreiheit selbst schreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli so denn auch nur folgendes (siehe dort Rn. 135): 
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
135 [...] Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

Es ist natürlich nett, dass das Bundesverfassungsgericht uns noch nicht dazu zwingen will, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächlich nutzen zu müssen, dennoch werden wir dazu gezwungen, sie in direkter (unmittelbarer) Weise zu fördern, weil es keine Alternativen zur Verweigerung der Beitragspflicht gibt, um seine ablehnende Meinung gegenüber dieser auferlegten Förderungspflicht Ausdruck zu verleihen. Es sollte jedoch in einer pluralistischen Gesellschaft grundsätzlich möglich sein, die Förderung und den Konsum von Rundfunk und Fernsehen aus was für Gründen auch immer ablehnen zu können. Eine finanzielle Förderungspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterstützt natürlich in manipulierender Weise die Informationen, die aus dieser Quelle kommen, wodurch wir gezwungen sind, diese Informationen auf indirekte (mittelbarer) Weise mit Geldmitteln zu fördern.
Damit haben wir im Förderungszwang sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Einschränkung der Informationsfreiheit. Hinzu kommt, dass viele Menschen diese Informationen aus der Zwangsförderung gar nicht nutzen wollen und können, weil sie nicht über die hierfür notwendigen Geräte verfügen, um den Empfang der Programme zu bewerkstelligen. Denn selbst bei der sehr gewagten Annahme des Bundesverfassungsgerichts, dass viele Menschen das Programmangebot mutmaßlicherweise über das Internet nutzen würden, wird nicht berücksichtigt, dass hierzu nicht nur die Anschaffung eines internetfähigen Gerätes, sondern auch die Installierung bestimmter Software notwendig ist. Damit kann nicht wirklich behauptet werden, dass ein flächendeckender Empfang bestehen würde, da es immer Menschen geben wird, die die Konsumgüter der Mediengesellschaft oder auch nur die Programme aus Rundfunk und Fernsehen ablehnen werden, da sich diese Menschen nicht die Mühe machen werden, solche Geräte und Software zu beschaffen.

Der Rest ist dann noch Diskriminierung auf Grund der Doktrin der staatlichen Pressefreiheit, wozu ich auf andere Threads verweise:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html 
Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23478.15
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 19:04 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.250
@art18GG

Es wäre tatsächlich wohl sogar noch vor dem EGMR zu klären, ob Rundfunknichtnutzer zur Finanzierung eines im Wettbewerb stehenden öffentlichen Rundfunkunternehmens überhaupt herangezogen werden können/dürfen.

Bei Rundfunknutzern schaut das schon anders aus, wie man der Entscheidung des EGMR in Sachen der ital. Rundfunksteuer entnehmen kann, die ja auch im Forum bereits "abgehandelt" worden ist:

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

Es ist also auch seitens des EGMR, (nicht: EuGH), geklärt, dass auch rein private Rundfunksender konsummierende Rundfunknutzer zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen werden können.

Geklärt ist dieses für den Bereich der Mitgliedsstaaten des Europarates, die nicht zeitgleich Mitglied der Europäischen Union sind, weil dessen höchstes Gericht, der EuGH, hier noch Verschärfungen vornehmen kann und vermutlich auch wird.

Zu prüfen wäre evtl. ebenfalls, ob es auch seitens des Europarates Verträge hat, die die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied des Europarates ratifizierte, somit ins Bundesrecht übernahm, und die unlautere Geschäftspraktiken zum Inhalt haben; dann griffe national mindestens BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG, obschon auch der EuGH dann noch eine Verschärfung draufsetzen könnte.

Es wird an dieser Stelle bedauert, dass der EGMR alleine für die EMRK zuständig ist und nicht für alle Verträge des Europarates, aber evtl. ist die EMRK der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich die 47 Mitglieder des Europarates als "gerichtlich klärbar" einigen konnten?

Was diese Rn. 135 betrifft:
Bereits die Pflicht zur Finanzierung eines Informationsmediums, das man nicht nutzen möchte, ist für eine dieses Informationsmedium nicht nutzen wollende Person eine unzulässige Einflussnahme gemäß Art. 10 EMRK.

Jene Personen, die Rundfunk nutzen, aber lediglich "ihren" ÖRR infolge ihrer Art der Rundfunknutzung nicht finanzieren wollen, werden von Art. 10 EMRK nicht geschützt.

Geschützt werden alleine jene Personen, die Rundfunk als Informationsmedium insgesamt nicht nutzen.

Aber, wie geschrieben, der EuGH darf hier für den Bereich der Europäischen Union mit Bindungswirkung für alle Mitglieder der Europäischen Union, also auch für die Bundesrepublik Deutschland, jederzeit ob des vom EU-Parlament gesetzten Rechtes noch was draufsetzen.

Und dieses tut er damit, dass jede Person innerhalb der Europäischen Union die absolut freie Entscheidung darüber haben muss, welche Waren und Dienstleistungen sie konsummieren möchte, folglich bestellt und alleine zu finanzieren hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2018, 19:17 von Bürger«
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S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat BVerfG 18.07.2018 Rn. 135:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.
Was die Richter hier anscheinend übersehen (wollen), ist die Tatsache, dass die Konfrontation alleine schon darin besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwangsweise finanzieren zu müssen.
Wenn ich dazu genötigt werde, eine Religion, der ich nicht angehöre, zwangsweise mitzufinanzieren, ist das sehr wohl ein direkter Eingriff. Es bleibt nicht einmal die Möglichkeit der Wahl, ob man die Ideologie dieser Religion nun unterstützen will oder nicht.
Und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine Staatsreligion, auch wenn das so manch einer nicht wahrhaben will. Eine Staatsreligion, der sich sogar die weltlichen Religionen bedingungslos untergeordnet haben.

Dieser ganze Rundfunkwahnsinn in der heutigen Zeit hat schon etwas Mittelalterliches. Dort war es nicht wesentlich anders. Was die Kirche vorgab, war unumstößliches Gesetz. Alles Abweichende wurde gnadenlos verfolgt.

Dazu noch ein nicht ganz unpassendes Zitat:
Zitat
„Die vollkommene Anpassung des Bewusstseins und seine objektive Unfähigkeit, sich Alternativen zum Bestehenden auch nur vorzustellen, ist die Ideologie der Gegenwart.“
Herbert Schnädelbach


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2018, 18:39 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Da die Ansichten der Menschen aus dem Medienbereich letztendlich auch eine Form der Weltanschauung darstellen, sehe ich hier auch durchaus einen Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK im Bereich des Möglichen, wobei ich denke, dass der Art. 10 in Verbindung mit  Art. 14 EMRK eigentlich denselben Schutz vor der Verfolgung durch eine menschenverachtenden Ideologie gewähren sollte. Eine solche Ideologie liegt für mich jedenfalls immer dann vor, wenn mit Mittel der Gewalt versucht wird, andersdenkende Menschen zu überzeugen. Die Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner von Staatsfunk und ähnlichem) durch Vollstreckungsmaßnahmen und andere repressive Maßnahmen muss man als solch ein Mittel betrachten. 
Aus den seltsamen Nicht-Annahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Gebühr für internetfähige PCs geht sogar hervor, dass das Bundesverfassungsgericht in der Abgabenpflicht für Rundfunk eine geringfügige Beeinträchtigung der Informationsfreiheit sieht:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23)
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Zitat
     
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch dort bereits nicht mit dem eigentlichen Problem der Aufzwingung von unerwünschter Information und einer abgelehnten Weltanschauung beschäftigt, weshalb ich die ganze Thematik noch nicht für erledigt halte.


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  • Beiträge: 7.250
Noch ein wichtiger Hinweis zur EMRK, wenn auch nicht zum Art. 10.
Zitat
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.


Über jede Handlung eines Amtsträgers darf Beschwerde erfolgen, der sich über die EMRK hinwegsetzt.

Für Bürger des Landes Brandenburg:
Somit ist insbesondere im Land Brandenburg, in dem die EMRK den Rang der Landesverfassung innehat, (Art. 2, Abs. 3 in Verbindung zu Art. 5, Abs. 1), unmittelbar Beschwerde beim Landesverfassungsgericht möglich, wenn auch nur eine Bestimmung der EMRK von einem Amtsträger verletzt wird. Dieses übrigens auch gemäß Art. 6, Abs. 2, unserer Landesverfassung.


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  • Beiträge: 7.250
Hab' da mal noch was gefunden; für alle jene, die sich gegenwärtig und künftig auf diese Konvention stützen möchten.

Im

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2010
- Inhaltsverzeichnis -
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl210s1196.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27II_2010_30_inhaltsverz%27%5D__1544193425154

wurde sie in den Sprachen Englisch, Französisch und der nicht amtlichen Übersetzung auf Deutsch als Bundesgesetz veröffentlicht.
Ab Seite 1198 wird man da fündig:

Bekanntmachung der Neufassung der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Vom 22. Oktober 2010
(PDF, 31 Seiten, ~600kB)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl210s1196.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl210s1198.pdf%27%5D__1544193502295


Edit "Bürger": Links korrigiert/ ergänzt.


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s
  • Beiträge: 65
Mal eine Frage bezgl. "Nichtamtlichen Personen":

Angenommen eine Lohnbuchhalterin in einer Firma im Land Brandenburg soll für einen Mitarbeiter Lohn/Gehalt abführen ( aufgrund einer Pfändungsverfügung ), müsste diese Angestellte hinsichtlich des Artl. 10 EMRK etwas befüchten?

Ich weiss, das ist sehr hypothetisch, interessiert mich aber trotzdem  ;D

Gruss

Thomas


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  • Beiträge: 7.250
@scottel

Du weiß doch, daß im Forum keine Rechtsberatung erteilt wird?

Diese Mitarbeiterin wird u. U. sicherlich berücksichtigen, daß bspw. Erschwerniszulagen, wie bspw. Nachtarbeitszuschläge, und Aufwandsentschädigungen gemäß Bundesarbeitsgericht, siehe verlinktes Thema, nicht der Pfändbarkeit unterliegen, also herauszurechnen sind und vom Rest nichts pfändbar ist, wenn die bundesgesetzliche Pfändungsfreigrenze auf Basis dieses Restes nicht überschritten wird.

Dieses Thema mit der dort auch verlinkten BAG-Leitsatz-Entscheidung:

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg153373.html#msg153373

Übrigens;

Zitat
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 - aufgehoben ...
Diese BAG-Entscheidung hat somit direkte Bindungsgwirkung für das Land Brandenburg.


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s
  • Beiträge: 65
@ Pinguin

Ich hatte keine Rechtsberatung erwartet  ;)

Rein interessehalber




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