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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 48765 mal)

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Das Thread hat als Ausgangsthema die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK zum Gegenstand, womit wir im Bereich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg sind. Da selbst erfahrene Juristen diesen Gerichtshof mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verwechseln, sollte man auch die unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte beachten, auch wenn sie sehr ähnlich sind. Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta, der sich ebenfalls mit der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit beschäftigt. Dennoch haben wir es mit zwei verschiedenen Verfahrenswegen zu tun, die ich hier mal versuchen möchte, kurz zu skizzieren.


I. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Straßburg):

Hier kann jeder Bürger der 47 Mitgliedsstaaten (wozu auch nicht EU-Länder wie Russland, Türkei und die Schweiz gehören) in der Form einer Individualbeschwerde nach Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges klagen. Der hierzu passende Gesetzesartikel Art. 10 EMRK lautet:
Art. 10 EMRK
Freiheit der Meinungsäußerung


(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh-
oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

Die Freiheit der Information, dies ist wohl mittlerweile unstrittig, schließt natürlich auch die Freiheit mitein, eine bestimmte Informationen nicht haben zu wollen, auch wenn bestimmte Behörden und Parteien diese Informationen den Bürgern aufdrängen wollen, wie dies nun einmal bei den Staatssendern von Landesregierungsgnaden der Fall ist.

Sehr nützliche Informationen für eine erfolgreiche Klage vor dem EGMR findet man auf den folgenden Seiten:
     
https://anwalt-gericht-menschenrechte.de/index.php/egmr/122-wie-wende-ich-mich-an-den-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte

http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/ger&c=

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage vor dem EGMR, nach einer nicht begründeten Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes findet man übrigens hier (Individualbeschwerde Nr. 22028/04):   

http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html;jsessionid=FE1147429FFFA559724A2F89297CD03D.2_cid324?nn=6966392
 
Dies ist also der eine Verfahrensweg, den ich zumindest sehr nachvollziehbar finde, was ich bei den Verfahren vor dem EuGH in Luxemburg nicht so empfinde.


II. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Luxemburg):

Hier gilt also die EU-Charta und die anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Der dem Art aus den EMRK entsprechende Artikel der EU-Charta ist der Art. 11. Er lautet:

Art. 11 EU-Charta
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Auch wenn Absatz 1 hier scheinbar identisch mit Absatz 1 aus dem EMRK ist, habe ich hier den Eindruck, dass EU-Charta in Absatz 2 sogar weiter geht, als die Konventionen, da man mit Abs. (2) in der Tat argumentieren kann, dass die Pluralität der Medien durch die Überfinanzierung und die Subventionierung der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eben nicht mehr geachtet wird.
Dies ist natürlich interessant, wenn der Verfahrensweg nicht so kompliziert wäre, da ich hier nur die Möglichkeit sehe, die Richter am Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandgerichten zu überzeugen, ein Vorabentscheidungsersuchen in der nach 267 AEUV (ex-Art. 234 EG) beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit Bezug auf Art. 11 der EU-Charta einzulegen. Diese Richter kann man von der Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages in einigen Bundesländern jedoch erst dann überzeugen, wenn man mit einem halben Bein bereits im Gefängnis steht, weil man eine Vermögensauskunft während eines Vollstreckungsverfahrens verweigert hat.

https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html

https://dejure.org/gesetze/EG/234.html

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Das Landgericht Tübingen hat es in der Rechtssache C-492/17 meiner Ansicht nach vergessen, auch die Frage nach der Diskriminierung (Art. 21 der Charta) der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen vorzulegen, da diese durch die Reform des RBStV entgegen ihrer weltanschaulichen Überzeugungen zu einem Beitrag herangezogen werden, während die tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Reform entlastet wurden. Diese Frage finde ich persönlich genauso wichtig, wie die Frage nach der Freiheit der Informationen.
Auch wenn die Möglichkeit, seine Richter davon zu überzeugen, erst einmal die EU zu fragen, ob der Rundfunkbeitrag nicht gegen EU-Recht verstößt, sicherlich ein interessanter Verfahrensweg ist, bin ich mir nicht sicher, ob man als einzelner Bürger mit Bezug auf die EU-Charta vor den Richtern in Luxemburg nach einer gescheiterten Verfassungsbeschwerde klagen kann.

Gibt es für den EuGH eigentlich auch so etwas wie ein Merkblatt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 21:46 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.250
@art18GG
Hast Du hier schon nachgelesen?

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.msg159866.html#msg159866

Auch aus diesem Thema ist ersichtlich, dass EMRK/EGMR und Charta/EuGH zwar zwei völlig verschiedene Rechtskreise sind, der eine, (Charta/EuGH), aber auf dem anderen, (EMRK/EGMR), aufbaut.

Es ist auch korrekt erkannt, daß die in der Charta verankerten Grundrechte noch ein Stück weit über jene der EMRK hinausreichen.

Die EMRK ist aber Bundesrecht, die Charta höherrangiges EU-Recht und nur bei Umsetzung/Anwendung von EU-Recht einzuhalten.

Mich wundert hier auch, dass nahezu keine der Klagen auf Art. 10 EMRK abstellt, denn dadurch, dass das Bundesrecht ist, und Bundesrecht kraft Art. 31 GG jedes Landesrecht bricht, ist es hier schon ausgeschlossen, dass das Land seine Bürger zwingen kann, ein vom Land präferiertes Informationsmedium unterstützen zu müssen.

Das Problem ist aber, wie so oft: Viele wollen offenbar die gebratenen Tauben à la Schlaraffenland, die hier im Forum aber gerade keiner geliefert bekommen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 21:48 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.250
Querverweis aus dem neuen Thema:

Europäische Agentur für Grundrechte -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25510.msg161112.html#msg161112

Zitat
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A12012M%2FTXT

Zitat
Artikel 6 Absatz 2
[...]
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.

Damit hat also auch die Europäische Union die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und kann folglich auch vor dem EGMR bei Nichteinhaltung der ERMK verklagt werden.


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W
  • Beiträge: 57
Ich habe gemerkt, dass sehr viel in diesem Forum diskutiert wird, ob etwas eine "Behörde" ist oder nicht, und warum das in Deutschland wichtig ist.

Unter EU-Gesetz sind aber nur die englische und französische Fassungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verbindlich. Das steht sogar auf der dritten Seite (unten links):

http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf
http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_ENG.pdf

Unter der englischen Fassung steht unter Art. 10 "public authority", was als "behördlich" ins Deutsch übersetzt wurde. Das ist nicht falsch, aber das, was auf Englisch als "public authority" gemeint wird, ist nicht unbedingt das, was dem deutschen Begriff "Behörde" entspricht. Auf Englisch, und vermutlich Französisch, werden die Landesrundfunkanstalten sowie der Beitragservice sehr wohl als "public authorities" erkannt. Alle "Behörden" sind "public authorites" aber nicht jede "public authority" muss unbedingt eine "Behörde" sein.

Die zwei Begriffe werden anders definiert . Zum Beispiel;
public authority - [INSPIRE glossary]
http://inspire.ec.europa.eu/glossary/PublicAuthority
Zitat
means:(a) any government or other public administration, including public advisory bodies, at national, regional or local level;(b) any natural or legal person performing public administrative functions under national law, including specific duties, activities or services in relation to the environment; and(c) any natural or legal person having public responsibilities or functions, or providing public services relating to the environment under the control of a body or person falling within (a) or (b).Member States may provide that when bodies or institutions are acting in a judicial or legislative capacity, they are not to be regarded as a public authority for the purposes of this Directive;required

Behörde - [INSPIRE Codelisten-Register]
http://inspire.ec.europa.eu/codelist/RelatedPartyRoleValue/authority
Zitat
Eine für die Überwachung einer Ressource und/oder der an einer Ressource beteiligten Stellen gesetzlich zuständige Stelle.

Ein bisschen weiter kann man auf Englisch googeln und findet noch weitere Beschreibungen wie:
https://www.wardhadaway.com/updates/what-defines-a-public-authority-and-why-it-matters/

Zitat
What is and what is not a "public authority" is an important question for many organisations.

Only organisations deemed to be “public authorities” under the Human Rights Act 1998 are held accountable for any infringements of the responsibilities contained with the Act.

Whilst “core” public authorities are easily distinguished due to their obvious public function (examples include the army, police force and local government), “hybrid” authorities require more consideration as they are often privately owned with a private nature to their business.


10 factors which suggest a body could be a “public authority”
1. Its role is closely assimilated to or takes the place of the local authority;
2. It is linked to the Government or its function could be described as governmental;
3. It provides a public service;
4. The state regulates, supervises and inspects its performance;
5. It is subject to judicial review or is publicly accountable for its actions;
6. It has charitable objectives;
7. It has enhanced statutory powers, particularly where such powers are enforceable against the public;
8. Its rights and responsibilities are found in public law rather than private law;
9. It is likely that Parliament intended the Act to cover its actions; or
10. Parliament would not have intended to afford it protection under the Act.
[...]


Zitat
ARTICLE 10

Freedom of expression


1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This Article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.

2. The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 21:57 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Die 10. Punkte treffen eigentlich alle nicht zu? Der Staat hat keine Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Rundfunkanstalten; er darf sie lediglich neu organisieren.

Die Rundfunkanstalten sind keiner Verwaltung des Staates angeschlossen und sind zumeist von mehreren Gebietskörperschaften begründet, die jeweils nur in ihrem eigenen Gebiet hoheitliche Befugnisse haben.

Behörde - [INSPIRE Codelisten-Register]
http://inspire.ec.europa.eu/codelist/RelatedPartyRoleValue/authority
Zitat
Eine für die Überwachung einer Ressource und/oder der an einer Ressource beteiligten Stellen gesetzlich zuständige Stelle.
Eben, deswegen entschied der EuGH ja auch, daß die Medienanstalt eine Behörde ist, denn die hat Kontrollfunktion.

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.0.html

Die dt. Rundfunkanstalt ist aber keine Medienanstalt und hat keine Kontrollfunktion, sondern produziert und verbreitet Rundfunk, weswegen sie von EU und EuGH als Unternehmen behandelt wird.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html

Ich darf wiederholt an die damalige Beihilfesache erinnern, die explizit die dt. Rundfunkanstalten betraf.

Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.0.html


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  • Beiträge: 7.250
Dieses
public authority
greift doch eigentlich sogar noch weiter, wenn
Alle "Behörden"  sind "public authorites" aber nicht jede "public authority" muss unbedingt eine "Behörde" sein.
der englische Sprachgebrauch hier anzusetzen ist?

Wenn alle öffentlichen Stellen "public authorites" sind, zählt dazu ja dann nicht nur bspw. die lokal handelnde Behörde, sondern die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ebenfalls, ob sie nun "Behörde" ist oder nicht?

Wir hätten also schon mal mindestens einen Grundrechtseingriff hinsichtlich Art. 10 EMRK, denn es ist nicht ersichtlich, dass der vorgenommene Eingriff des Staates zur Finanzierung einer im Wettbewerb befindlichen Dienstleistung gemäß den in der EMRK definierten Ausnahmen, unter denen ein Eingriff gerechtfertigt sein könnte, gerechtfertigt ist.

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html

Rn. 29
Zitat
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [...] hat die Bundesregierung der Tatsache Rechnung zu tragen, daß Rundfunksendungen Dienstleistungen im Sinne des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 ff. EWG-Vertrag sind.

Rn. 135
Zitat
[...]Dabei haben freilich auch die Länder die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 75, 223 [242 f.]), zu beachten.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@Winston Smith

Unter EU-Gesetz sind aber nur die englische und französische Fassungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verbindlich.

Unter der englischen Fassung steht unter Art. 10  "pubic authority", was als "behördlich" ins Deutsch übersetzt wurde.  Das ist nicht falsch, aber das, was auf Englisch als "public authority" gemeint wird, ist nicht unbedingt das, was dem deutschen Begriff "Behörde" entspricht.

Gut, dass Du darauf hinweist. Es ist tatsächlich so, dass das EU-Recht andere Rechtsbegrifflichkeiten verwendet, als das nationale deutsche Recht.

Eine "Behörde"(="public authority") im Sinne von EMRK / Charta kann durchaus von der Behörde des deutschen Verwaltungsrechts abweichen.

Zunächst sind im dualen Rf-System Deutschlands, aber auch nach "Audio-visuellen Mediendienstleistungen" der EU, die LRAen als im Wettbewerb tätig und damit als (staatliche) Unternehmen zu fassen. Die Landesgesetze "RBStV" sehen nun vor, dass die LRAen die "Beiträge" selber erheben (vollstrecken sollen dann nach "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" die Vollstreckungsbehörden). Insofern sieht das nach einer Beleihung mit hoheitlicher Tätigkeit aus.

Also könnte sich die Frage stellen, ob die LRAen EU-rechtlich noch Unternehmen sind, oder schon (durch Beleihung) "Behörden" (lies: "public authorities" im EU-Recht).

Aber sieht man sich die erlaubten "behördlichen" Eingriffe an, stellt man fest, dass keine wirtschaftlichen Eingriffe aufgeführt sind. Sodann wäre die Erhebung von Beiträgen in eigener Sache im Wettbewerb ein unzulässiger wirtschaftlicher Eingriff einer "public authority", oder aber ein unzulässiger Eingriff eines (staatlichen) Unternehmens. Es könnte daher argumentiert werden, dass der tatsächliche Status der LRAen egal ist, da deren Eingriff jedenfalls unzulässig wäre.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 22:02 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

W
  • Beiträge: 57
Es ist tatsächlich so, dass das EU-Recht andere Rechtsbegrifflichkeiten verwendet, als das nationale deutsche Recht.

Eine "Behörde"(="public authority") im Sinne von EMRK / Charta kann durchaus von der Behörde des deutschen Verwaltungsrechts abweichen.

...

Also könnte sich die Frage stellen, ob die LRAen EU-rechtlich noch Unternehmen sind, oder schon (durch Beleihung) "Behörden" (lies: "public authorities" im EU-Recht).



Hallo maikl_nait

Der Satz  im Artikel 10 lautet:

"This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers"

Hier ist die Rede nicht von "by a public authority", was eine Behörde oder government agency/department wäre, sondern von der Gewalt (authority) überhaupt.  Eventuell wäre eine bessere Übersetzung "ohne Eingriff der öffentlichen Gewalt" gewesen, dann hätte es diese Probelm gar nicht gegeben? So wie es auf Englisch steht, ist die ganze öffentliche Hand betroffen.  In dem Moment, dass ein Gerichtsvollzier eingesetzt wird, oder eine Kontopfändung durchgeführt wird, oder Zwang irgendwie sonst eingesezt wird, weil man nicht bezahlen will, ist öffentliche Gewalt (public authority) schon im Einsatz.







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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2018, 19:26 von Winston Smith«

  • Beiträge: 7.250
Leitsatz 7
Zitat
7 Die Meinungsfreiheit sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln, und die Vereinigungsfreiheit, die u. a. in den Artikeln 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, gehören zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.

Rechtssache C-235/92 P
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1516379832388&uri=CELEX:61992CJ0235


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  • Beiträge: 7.250
Das Bundsverfassungsgericht äußerte sich bereits im

Beschluß    
des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969    
- 1 BvR 46/65 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html

auch zu den internationalen wie europäischen Grundrechten in Sachen Informations- und Meinungsfreiheit.

Zitat
1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.

Rn. 29
Zitat
Die besondere Bedeutung, die der Informationsfreiheit auch im internationalen Bereich zugemessen wird, zeigt sich in den zwischenstaatlichen Bestrebungen seit 1945, diese Freiheit als eigenständiges Recht zu sichern. Nachdem schon die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1946 die Informationsfreiheit in einem umfassenden Sinn verstanden hatte, der sogar die Äußerungsfreiheit miteinschloß, hat die Generalversammlung der UNO in Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 den Grundsatz niederlegt:

Rn. 30
Zitat
Jeder hat das Recht der Meinungs- und Äußerungsfreiheit, insbesondere das Recht, wegen seiner Überzeugung nicht beunruhigt zu werden und Nachrichten und Gedanken durch jedes Ausdrucksmittel und unabhängig von Grenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten.

Die nächsten beiden Rn. beziehen sich dann auf die EMRK, geben die dt. Übersetzung des relevanten Art. 10 aber ebenfalls in einer unpassenden Übersetzung wieder.

In jedem Falle aber ist ein aktives Handeln zur Informationsbeschaffung geschützt, wie Rn. 33 aussagt:

Zitat
b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. [...]

Rn. 36
Zitat
[...] Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muß das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden.

Rn. 38
Zitat
Auch die Gesetzessystematik des Art. 5 GG führt zu demselben Ergebnis. Die Schranke der "allgemeinen Gesetze" in Art. 5 Abs. 2 GG bezieht sich auf alle in Abs. 1 normierten Grundrechte. Für die Informationsfreiheit wäre die Schranke des Abs. 2 aber weitgehend gegenstandslos, wenn der Staat die Allgemeinzugänglichkeit bestimmen und auf diesem Wege den Umfang des Grundrechts beliebig begrenzen könnte.


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Lev

  • Beiträge: 331
@ art18GG,             #15
Zitat
Das Thread hat als Ausgangsthema die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK zum Gegenstand, womit wir im Bereich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg sind. Da selbst erfahrene Juristen diesen Gerichtshof mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verwechseln, sollte man auch die unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte beachten, auch wenn sie sehr ähnlich sind. Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta, der sich ebenfalls mit der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit beschäftigt. Dennoch haben wir es mit zwei verschiedenen Verfahrenswegen zu tun, die ich hier mal versuchen möchte, kurz zu skizzieren.


Lieber a,

ich bin wahrscheinlich nicht so ein erfahrener Jurist wie die, die du hier aufführst. Allerdings möchte ich dennoch darauf hinweisen, dass der Passus der hier in Blau aufgeführt ist, so leider im zweideutigen Kontext steht und folglich nicht so weiter zu führen wäre. 
Zitat
... Seit der Ratifizierung der Lissabonner Verträgen haben wir natürlich auch die Situation, dass viele Gesetze aus den Konventionen für Menschenrechte direktes Recht in Deutschland über die EU-Gesetzgebung geworden sind, wie der Art. 11 der EU-Charta,
Dem ist nicht so, aber das ist nicht wirklich mein Ansatz.

D.h. wer sich an den Rechtsweg orientiert, dem stellt sich diese Frage nicht wirklich.  Die Frage, die sich a. demnach stellt, ist i.d.R. belanglos.
Das Urteil des letzten Rechtszugs, am dafür hier zuständigen BVerwG, aus dem Jahr 2018, macht dies auch deutlich. https://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0
In diesem Satz des Urteils (Zitat hier drunter), wurde das Problem, das  a. hier dennoch sieht, schlussendlich abgehandelt. Dieser Satz wurde, weil das Problem nicht wirklich existiert, im konjunktiv geschrieben.
Zitat
...Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt.   https://www.bverwg.de/de/250118B6B38.18.0
Mit anderen Worten: "Die Frage, die sich für  a. dennoch stellt, stellt sich eben nicht!"

Warum?

Kommen wir zu meinem eigentlichen Ansatz und nehmen mal an, deine Analyse über den Art 10 wäre nicht belanglos und lassen den Rechtsweg mal außen vor. (Passiert hier im Forum sowieso häufiger :'( )
Dann steht dort folgendes Gesetz:

Zitat
Art. 10 EMRK
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Nun meine Fragen im Bezug zum Art. 10, du kannst sie sogar in den Bezug zum Art 5 Abs. 1 u. 2 des GG nehmen, wie das Gericht es vorzieht. https://dejure.org/gesetze/GG/5.html

Frage¹:    Ist deine Meinungsäußerung eingeschränkt oder die von anderen?
Frage²:    Wirst du oder andere daran gehindert, zu empfangen oder deine Meinung weiterzugeben?
Frage³:    Ist es Möglich, das  a. in dieses Gesetz etwas mehr hineininterpretierst als dort verfasst wurde?

Und bitte nicht vergessen, der Art. 10 des EMRK hat darüber hinaus noch einen Abs. 2
https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html

Zitat
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Mit Fragen dazu halte ich mich mal zurück.  ;)


Allerdings, stellen sich diese Fragen normalerweise nur, wenn der Rechtsweg keine Rolle spielt.  :)

Lev


Meine Rechtschreibung bitte ich zu entschuldigen (LRS)


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Wenn ich den Textteil nehme, den ich für meine Zwecke brauche, lese ich folgendes:
Zitat
Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Informationen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen.
Der behördliche Eingriff findet statt, wenn ich gezwungen werde, Rundfunkteilnehmer zu sein. Denn das passiert, wenn ich den Rundfunkbeitrag bezahle: Ich bezahle dann als Rundfunkteilnehmer diejenigen, die eine Meinung und Ideologie verbreiten, die ich teilweise ablehne.
Zusätzlich werden die Informationen durch behördliche Eingriffe weitergegeben (gesendet). Ohne mein zwangsweise abgepresstes Geld würde genau derjenige nicht finanziert, der diesen Quatsch verbreiten will (naja, etwas übertrieben, aber ohne Zwangsfinanzierung gäbe es weniger Quatsch)
Sicherlich wäre aber dieser Artikel 10 so auszulegen, dass die Behörden sich aus dem Rundfunk und dessen Finanzierung rauszuhalten haben. Sie müssten sich sogar dafür einsetzen, dass der Rundfunkveranstalter uns nicht behelligt. Ein selbsternannter Journalist kann doch einem selbsternannten Politiker kein Mikrofon unter die Nase halten und von mir mit Androhung von Gefängnis verlangen, dass ich diesen Quatsch finanzieren soll. Ein Richter müsste so viel Grips haben und feststellen, dass es genügt, wenn diejenigen das bezahlen, die das haben wollen: "Lieber Journalist, wenn du überzeugt bist, dass es genügend Leute gibt, die deinen Quatsch haben wollen, dann hole dir bei denen dein Geld und lass die anderen sich woanders informieren, wenn sie für andere Informationsquellen bezahlen wollen."
Ein Richter war zumindest schon mal so Weise und sagte: "Diesen Quatsch seh ich mir nicht an."

Im zweiten Absatz wird ohnehin bestimmt, dass die Rechte anderer geschützt werden müssen. Meine Rechte werden missachtet, wenn Zwang ausgeübt wird.


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Sicherlich wäre aber dieser Artikel 10 so auszulegen, dass die Behörden sich aus dem Rundfunk und dessen Finanzierung rauszuhalten haben.
Freilich, aber eben nicht nur Behörden, sondern jede "public authority", wie wir ja der verbindlichen englischsprachigen Ausgabe entnehmen können.

Zitat
Sie müssten sich sogar dafür einsetzen, dass der Rundfunkveranstalter uns nicht behelligt.
Dieses gilt dann wiederum für Behörden, die ja verpflichtet sind, die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gegenüber dem Bürger zu gewährleisten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich bezahle dann als Rundfunkteilnehmer diejenigen, die eine Meinung und Ideologie verbreiten, die ich teilweise ablehne.

So einfach ist das u. U. nicht. Nehmen wir doch einfach einmal an, der ÖR-Rundfunk wäre als Rundfunkbehörde in jedem Bundesland etabliert und würde aus Steuermitteln bezahlt. Das wäre dann eine Behörde wie die Schulbehörde, die Baubehörde, das Denkmalschutzamt, die Wirtschaftsbehörde, das Strassenverkehrsamt, die Polizei. Und man würde die dann natürlich ebenfalls bezahlen müssen, obwohl sie genau das Gleiche machen wie jetzt.

Ich wette, man findet mit leichter Mühe in seiner näheren Umgebung von Behörden geplante oder durchgeführte Aktivitäten, die einem ganz und gar nicht in den Kram passen. Man muss die dennoch bezahlen, über Steuern nämlich. Zwar ist dein Argument nicht falsch, aber es gibt eine Lösung für dieses Problem, die vermutlich wenig befriedigend ist; die oben skizzierte Umwidmung in eine echte Rundfunkbehörde. Zudem kann man dir durchaus entgegenhalten, dass alle Mitglieder der Gesellschaft andere Meinungen aushalten müssen. Es ist dir so gesehen also zuzumuten, dass du diejenigen mit finanzierst, die dir nicht nach dem Mund reden. Das entwertet nicht den dahinter stehenden Wunsch nach fairer, wahrheitsgemäßer Berichterstattung und den Verzicht auf Manipulation, wie das z. B. bei der Betrachtung von Kriegen, Krisen, Parteien oder dem durchsichtigen Versuch eine Zwangszahlung für den Rundfunk zum Solidarbeitrag umzudeuten deutlich wird. Aber in einer öffentlichen Diskussion kann der angegriffene Gegner (Politiker, Vertreter des ÖR-Rundfunks) solche Äußerungen ohne große Mühe kontern.
Wenn man also rüberbringen will, dass man den ÖRR nicht bezahlen will, weil er so (schlecht) ist, wie er ist, dann könnte man das tun, indem man ihm das vorwirft, was er vor allem ist: einseitig. Er ist ohne Not pro Regierung, pro EU und vor allem pro USA. Man bezeichnet Al Khaida Mörder als "gemässigte Rebellen", behauptet ständig eine Annexion der Krim (was juristisch betrachtet nicht zutrifft, politisch kann man da anders sehen), benennt Staatschefs als "Machthaber" - merkwürdiger Weise nie bei den USA, Frankreich, GB usw. - reiche Leute anderswo als Oligarchen, - Frau Klatten ist keine Oligarchin? - und tut so, als ob die meisten Kriege in der Welt "Friedensmissionen" und nicht Angriffskriege seien und nicht vor allem wirtschaftlichen wie geopolitischen Zwecken dienen. Die Freiheit in der BRD wird aber sicher nicht am Hindukush verteidigt, nicht in Syrien oder Mali, Senegal, Irak, Kosovo und anderswo.

Kurz: konkrete Kritikpunkte nennen, sich womöglich sogar für einen ÖR-Rundfunk aussprechen, nur eben nicht für diesen ÖR-Rundfunk. 

Ende der Taktikkurzvorlesung! 8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Ok, das kommt dabei raus, wenn ich aus dem Stehgreif antworte. Ein Aspekt wurde von mir beispielhaft aus unzähligen Argumenten herausgegriffen und dann nur unzulänglich erläutert. Da so etwas ständig auch bei anderen Klägern in mündlichen Gerichtsverhandlungen passiert, ist es gut und wichtig, wenn jemand davor warnt, wie schnell  der Gegner dieses und andere schlecht ausformulierte Argument entkräften kann.
Vermutlich war mein Beispiel auch ungeeignet für dem EMRK, sondern gehört eher zu dem Grundrecht, nicht gegen sein Gewissen handeln zu müssen.
Welche Argument sich ergeben, wenn man Artikel 10 EMRK heranziehen will, muss wohl erst noch ausdiskutiert werden. Bisher haben wir nur den Text als solchen genommen, aber um gerichtsfest zu werden, braucht es schon handfeste Paragraphen statt bloße Behauptungen. Niemand kann zum EGMR ziehen und behaupten, eine Behörde mischt sich in seine Informationsfreiheit ein. Da muss dann das Gesetz, der Paragraph und der Verwaltungsakt genau bezeichnet werden. Sollte es schon frühere Urteile zu dem Thema geben, können Zitate daraus hilfreich sein.


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