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Autor Thema: Klage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG  (Gelesen 2282 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nachdem Antrag bei der LRA auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gestellt wurde,

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844

könnte folgende fiktive Klage in einem fiktiven Fall eingereicht worden sein:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den 00.00.2020
Musterstraße 00
00000 Musterstadt



Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 00
00000 Musterstadt



Klage


In Sachen,

Max Mustermann., Musterstraße 00, 00000 Musterstadt         
                                       -Kläger-


gegen

Musterrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Mustermann, Musterstraße 00, 00000 Musterstadt

                                 -Beklagter-

Es wird beantragt,

-    gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, den Beklagten zur Aufhebung seines Widerspruchsbescheides zum Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG zu verurteilen.

-   gemäß § 153 VwGO, im Rahmen dieser Anfechtungsklage die Wiederaufnahme der entsprechenden rechtskräftig beendeten Verfahren.

Es wird angegeben,

-    gemäß § 61 GKG, ein Streitwert von XXX,54 EUR
Zusammensetzung:
XXX,34 EUR (Bescheid vom XX.XX.17)
XXX,34 EUR (Bescheid vom XX.XX.17/ VG Musterstadt Az.)
XXX,50 EUR (Bescheid vom XX.XX.18/ VG Musterstadt Az.)




Max Mustermann
- Kläger -

Anlagen:
- Kopie Widerspruchsbescheid
- Kopie Festsetzungsbescheide

Der angegebene Streitwert ders Klägers könnte in einem fiktiven Fall von einem fiktiven Gericht übernommen worden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2020, 13:49 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte als Ergänzung zur Klage bzw. Klagebegründung kostenlose Beschwerde bei der europäischen Komission eingereicht worden sein:
Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33451.msg204240.html#msg204240


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

q
  • Beiträge: 384
Angesichts des im Eröffnungsbeitrag wiedergegebenen Mustertextes für eine Klage erlaube ich mir den Hinweis, daß in denjenigen Bundesländern, in denen die Anwendbarkeit des LVwVfG auf die jeweilige LRA ausgeschlossen wurde, so z. B. in NRW, weder dem Antrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch einer darauf abzielende Klage Erfolg beschieden sein dürfte. Die LRA und auch die Gerichte können sich nämlich ganz bequem zurücklehnen und auf den Anwendungsausschluß des Gesetzes verweisen - ungeachtet der Tatsache, daß sie im umgekehrten Fall denselben Anwendungsausschluß als unmaßgeblich bezeichnen, wenn es darum geht, der LRA günstige Rechtspositionen gegenüber dem Bürger in den Rundfunkbeitrag betreffenden Angelegenheiten zu verschaffen.

Eine Vertiefung der Frage der Anwendbarkeit des LVwVfG sollte bitte nicht hier erfolgen, dazu gibt es bereits lange Diskussionen, z. B. hier:
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2020, 16:22 von DumbTV«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Die LRA und auch die Gerichte können sich nämlich ganz bequem zurücklehnen und auf den Anwendungsausschluß des Gesetzes verweisen - ungeachtet der Tatsache, daß sie im umgekehrten Fall denselben Anwendungsausschluß als unmaßgeblich bezeichnen, wenn es darum geht, der LRA günstige Rechtspositionen gegenüber dem Bürger in den Rundfunkbeitrag betreffenden Angelegenheiten zu verschaffen. (...)

Zur Verinnerlichung:
Im Saarland ist der Saarländische Rundfunk auch ausgeschlossen nach § 2 SVwVfG, Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks.
Aber die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit legt sich das nach ihrer "ständigen Rechtsprechung" so aus:
Zitat
Entscheidungsgründe
 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt.
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).
 
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris
Nicht veröffentlichtes Urteil AZ: 6 K 2061/15 vom 16.01.2017 VG des Saarlandes
Quelle: https://filehorst.de/d/cnqsyhgb


Edit "Bürger": Bitte keine weitere Vertiefung der Ausnahme aus dem Landes-VwVfG. Siehe dazu bereits im Vorkommentar verlinkte Diskussion unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
und auch dort zu Saarland:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133448.html#msg133448
Moderation/ Verschiebung/ inhaltliche Übertragung dieses Beitrags bleibt vorbehalten.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2020, 12:42 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Es könnte in einem fiktiven Fall folgende Klagebegründung abgegeben worden sein:

Zitat
Klagebegründung


1   Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom XX.XX.2019

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom XX.XX.2019 ist unbegründet.

Der Beklagte trägt in seinem Ablehnungsbescheid vor:

„Die Voraussetzungen für eine Eröffnung eines Verfahrens gemäß § 51 LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg) liegen nicht vor. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg ist schon gar nicht anwendbar, da gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG das Gesetz nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks gilt.“

Der Beklagte trägt im Weiteren vor, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen
gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen würden. In jedem Absatz seiner Ablehnung
wird auf das Verwaltungsverfahrensgesetz Bezug genommen:

„Nur rein hilfsweise sei deshalb darauf hingewiesen, dass selbst bei Anwendbarkeit des § 51 LwVfG die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen, da keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich sind:

Es hat sich insbesondere die den Bescheiden zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu Ihren Gunsten geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das materielle Recht nach Erlass des Bescheids geändert hat; Änderungen des Verfahrensrechts fallen hierunter nicht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, 8 51 Rn. 25 und 30). Hinzu kommt, dass § 10a des 23. RÄndStV noch nicht in Kraft getreten ist.

Auch andere Wiederaufnahmegründe wären nicht gegeben. Es liegen weder neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG) vor, weil in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden. Noch sind Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO ersichtlich (8 51 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG).

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in Baden-Württemberg für den Südwestrundfunk keine Anwendung findet. Eine § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes entsprechende Regelung gibt es weder im Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg noch als allgemeinen Rechtssatz.“

Wenn der Beklagte vorträgt, er sei vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen, dann macht es keinen Sinn im Weiteren seine Ablehnung wegen fehlender Voraussetzungen aus eben diesem Gesetz zu begründen, aus dem er ausgenommen ist.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er aus dem LVwVfG ausgenommen ist.

Für den Beklagten sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze anzuwenden, vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 Rn 24:

„Ein Rückgriff auf das LVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze - in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts - zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung – in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung (vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, juris und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24, juris Rdnr. 79f).“

Hierzu ist auch das Recht auf Gerechtigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 GG als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu berücksichtigen.

Im Weiteren trägt der Beklagte vor:

„Es liegen weder neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG) vor, weil in den Festsetzungsbescheiden stets darauf hingewiesen wurde, dass sie maschinell erstellt werden.“

Dass die „Festsetzungsbescheide“ des Beklagten maschinell erstellt werden, wird nicht bestritten oder als Rechtsverstoß bewertet, kann somit auch keine Begründung für die Ablehnung darstellen.

Der Beklagte hat schon völlig den Sinn des Wiederaufgreifens des Verfahrens verkannt.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dient der Lösung des Konfliktes zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit. Bei den in § 51 Abs. 1 LVwVG aufgezählten Gründen:

1.   sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.   neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.   Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

handelt es sich um Rechtssätze die in allen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder und des VwVfG des Bundes gleich ausgestaltet sind. Diese Rechtssätze entscheiden den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit.

Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.2013 ein illegales Massenverfahren.

Die Einzelfallgerechtigkeit ist daher an der Streubreite der betroffenen Verwaltungsakte zu messen, auch dies hat der Beklagte völlig verkannt. Der Beklagte hat millionenfach vollautomatische verbotene Einzelentscheidung (vollständig automatisierte Verwaltungsakte) erlassen, was er auch selber einräumt. Das Verbot vollständig automatisierter Einzelentscheidungen ist seit Jahrzehnten Rechtssatz in der Europäischen Union, dass musste der Beklagte auch wissen, schließlich war es der Justiziar des Beklagten, der auf eine entsprechende Rechtsvorschrift (§ 10a RBStV) hinwirkte.

Im Übrigen sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Beklagte war, der auf die Sach- und Rechtslage maßgeblich Einfluss nahm und den RBStV seit 01.01.2013 rechtswidrig anwendete. In dem Bestreben seine illegale Massendatenverarbeitung zu verschleiern und für ihn günstige Urteile zu erschleichen, leistete er falschen Sachvortrag und legte Rechtssätze des Datenschutzrechtes grob willkürlich zu seinen Gunsten aus.

Es lag im Interesse des Beklagten ein rechtmäßiges (Massen-)Verfahren durchzuführen. Das hat er zu keinem Zeitpunkt getan, mit der Folge, dass ein Millionenschaden entstanden ist. Von diesem Schaden ist der Beklagte nicht alleine betroffen, sondern auch das ZDF, Deutschlandradio und der Saarländische Rundfunk, da der Beklagte die Aufgaben des SR unter Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft übernimmt (siehe Urteil des OVG Bremen vom 20.03.2018, Az. 1 LB 55/17; NDR für Radio Bremen).

Der Beklagte hat nicht einmal ansatzweise verstanden in welcher tatsächlichen rechtlichen Situation er sich jetzt befindet. Er kann alleine nur in Baden-Württemberg in mindestens 3,74 Millionen Fällen, in den Jahren Januar 2017 bis September 2019 bei ausstehenden Rundfunkbeiträgen keine vollsteckbaren Verwaltungsakte vorweisen.

„3. Wie viele Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?

Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen mitgeteilt. In den Blick genommen wurde Baden-Württemberg.
• Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565
• Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095
• Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313“

Beweis: Landtag Baden-Württemberg Drucksache 16/7026 vom 09.10.2019; (Anlage)

Der bundesweit entstandene Schaden dürfte sich für die „Landesrundrundfunkanstalten“, das ZDF und Deutschlandradio auf mindestens 941 Millionen Euro belaufen (offene Forderungen bundesweit Stand 31. Oktober 2019).

Beweis:   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Drucksache 21/18993 vom 22.11.2019; (Anlage)

Dass nun der Beklagte ein Wideraufgreifen des Verfahrens in seiner Widerspruchsentscheidung vom XX.XX.2019 ablehnt, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar und schädigt zudem das ZDF, Deutschlandradio und den Saarländischen Rundfunk.

Welche tatsächlichen Erwägungen des „Amtsträger“ und Widerspruchsentscheider zu einer solchen Entscheidung veranlassten, braucht der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingehend beleuchten.

Allerdings merkt der Kläger an, dass der SWR in seinen bislang betriebenen Vorverfahren §§ 68 VwGO nur dadurch auffiel, dass er grundsätzlich und ausnahmslos ausführte seine vollständig automatisierten Festsetzungsbescheide seien formell und materiell rechtmäßig.

Eine Selbstkontrolle der „Verwaltung“ hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Weiterlesen siehe Anhang.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2020, 19:14 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

J
  • Beiträge: 14
Hallo Markus,

gibt es ein fiktives Update zum obigen Klagebeispiel?
Person J steht gerade eventuell vor der selben Problematik.

LG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2022, 16:30 von DumbTV«

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Ein Gericht könnte zum vorliegenden Thema folgendes entschieden haben:

Zitat
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage hat keinen Erfolg.

l. Der Klageantrag unter Ziffer 1) ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.
Hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom XX.XX.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom XX.XX.2015 liegen auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, da insbesondere ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG bei dem Beklagten gestellt und das erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt (§ 68 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 69 VwGO) worden ist.

Die Klage ist aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu Falkenbach in: BeckOK VwVfG, 48. Ed. 01.07.2020, VwVfG § 51 Rn. 64) unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom XX.XX.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom XX.XX.2015 (8 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom XX.XX.2019, mit dem der Beklagte dieses Begehren abgelehnt hat, und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2020 sind rechtmäßig.

Nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 LVwVfG hat eine Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts
zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel
vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben
sind (Nr. 3).

Selbst wenn man § 51 LVwVfG entgegen der durch § 2 Abs. 1 LVwVfG normierten Nichtanwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 -, juris Rn. 23; LT-Drs. 7/820 S. 68 und 70) für anwendbar
hält, liegen keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG vor.

1. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Der Kläger dringt insbesondere mit seinem Vorbringen, die Sachlage habe sich geändert, da nicht bekannt gewesen sei, dass der Beklagte ohne Rechtsgrundlage seine Festsetzungsbescheide vollständig automatisiert erlasse, nicht durch. Denn für eine Änderung der Sachlage genügt es nicht, wenn Tatsachen erst nachträglich bekannt werden, aber im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bereits vorlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - 1 S 472/16 -, juris Rn. 31 m.w.N.: Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, 8 51 Rn. 10 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da sich die Sachlage nicht geändert hat. Denn der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen
Verhandlung erklärt, bereits seit 2013 die Festsetzungsbescheide in derselben Art und Weise zu erlassen.

2. Die Rechtslage ist ebenfalls unverändert geblieben. Die Änderung der Rechtslage erfordert, dass sich das einschlägige materielle Recht, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt, nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat(vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 -2 C 12.92 -, juris; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, a.a.0., § 51 Rn. 13). Damit reicht es nicht aus, dass sich das einschlägige - Verfahrensrecht nachträglich geändert hat (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG 8 51 Rn. 98; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 51 Rn. 37).

§ 10a des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV)stellt eine Verfahrensvorschrift dar, deren Einführung von vornherein ungeeignetist, eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 LVYwVfG zu begründen. Denn diese Vorschrift betrifft nur die Änderung der für den Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblichen Tatsachen oder Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1980 - 8C 90.79 -, juris Rn. 31).

3. Es liegen auch keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG vor. Die Vorschrift setzt voraus, dass die zulässigerweise geltend gemachten neuen Beweismittel auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dazu müssen sich aus der neuen Beweislage Tatsachen ergeben, die nach dem damaligen rechtlichen Maßstab zu einer günstigeren Entscheidung zwingen. Als Maßstab ist nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Sie ergibt sich zunächst aus der Begründung des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Wurde der Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt, ist die diese Bestätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 -8C 7.16 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
Die von dem Kläger vorgelegten Drucksachen und die Schreiben der Staatskanzleien, der Bundesländer Schleswig-Holstein und Brandenburg stellen keine neuen Beweismittel in diesem Sinne dar. Die maschinelle Erstellung der Festsetzungsbescheide durch den Beklagten ist keine Tatsache, die eines Beweises bedürfte, da diese Tatsache bereits erwiesen bzw. offenkundig ist. Denn auf seinen Festsetzungsbescheiden weist der Beklagte stets selbst — wie auch bereits in dem Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2015 — darauf hin, dass diese maschinell erstellt werden. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, er sei durch den Begriff „maschinell“ arglistig und vorsätzlich getäuscht worden, da der Unterschied zu dem Begriff „vollautomatisiert“ darin bestehe, dass ein Mensch eine Maschine bediene. Denn vor der Einfügung des § 35a VwVfG, dessen Pendant es im Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg nicht gibt, ging man davon aus, dass der Erlass von elektronisch generierten Verwaltungsakten sich auf eine hierauf gerichtete menschliche Willensentscheidung, etwa dem Starten des Programms, der Einspeisung von Daten oder eine andere manuelle Tätigkeit zurückführen lasse (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 35a Rn. 1). Eine solche menschliche Willensentscheidung
hat vorliegend zur Erstellung der Bescheide geführt (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 06.12.2019 - 4 K 1975/17.DA -, n.v.). Denn der Beklagte schilderte in der mündlichen Verhandlung seine Vorgehensweise wie folgt:

„Auf einem Server sind alle Daten von verschiedenen Beitragskonten gespeichert. Die Daten werden durch Menschen eingespeist. Auch die Beitragskonten werden von
Menschenerstellt. Zum monatlichen Stichtag läuft ein Programm durch, das von einem Menschen programmiert wurde. Das Programm überprüft die Beitragskonten dahingehend,
ob der Beitragskonteninhaber säumigist. Alle Eckdaten der Beitragsdaten der säumigen Beitragskonteninhaber werden in vorformulierte Texte eingefügt. Dies ergibt
einen inhaltlichen Festsetzungsbescheid in Dateiformat. Die Datei kann nicht geändert werden. Diese fixierte Datei wird an einen Druckdienstleister übersandt. Auf den Rückseiten
der Papierrollen sind bereits die Hinweise und Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten. Auf der Vorderseite werden die Festsetzungsbescheide gedruckt, zusätzlich wird noch ein QR-Code aufgedruckt. Die Bescheide werden in ein A4-Format geschnitten und kuvertiert. Binnen ca. sieben Tagen werden die Briefe versendet. Die Bescheide laufen über eine Rolle, der QR-Code wird gescannt. Der Postkarton wird mit den Bescheiden an den Briefträger übergeben. Der Scan des QR-Codes ergibt den Postauflieferungsvermerk.“


4. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG) sind weder von dem Kläger vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in dem, was bislang bereits bekannt war. Neue, bisher unbekannte Urkunden oder Beweise, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr begehrt der Kläger eine Überprüfung oder Änderung der rechtskräftigen Urteile. Eine Restitutionsklage und damit auf eine auf Restitutionsgründe gestützte Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch
nicht dazu da, durch Angriffe gegen das rechtskräftige Urteil in der Art einer Berufungsschrift den Fehler eines versäumten Rechtsmittels erstinstanzlich zu heilen. Durch die besonderen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechenden Klagen sollen nur schwerwiegende Fehler (ggf. trotz eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels) einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden, also entweder solche des Gerichtsverfahrens oder solche der Entscheidungsgrundlage. Diese Fehler sind abschließend in den §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO genannt.

Die (eventuelle) Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung allein reicht nicht aus (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 - M 6b K 15.167 -, juris Rn. 15 f.; VG Schwerin, Urteil vom 15.01.2015, a.a.O., Rn. 32; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2013 - Au 3 K 12.1236 -, juris Rn. 14).

Il. Auch der Hilfsantrag (Ziffer 2) des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5, §48 Abs. 1 Satz 1, §49 Abs. 1 LVwVfG, weil keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid des Beklagten vom XX.XX.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid — wie von dem Kläger angenommen — aufgrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für deren „vollautomatisierten" Erlass (formell) rechtswidrig war. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen gem. § 40 LVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzliehen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht ist bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO).

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten  Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24.02.2011 -2 C 50.09 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist ermessensfehlerfrei. Denn die Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(RBStV) verstößt vorliegend weder gegen die guten Sitten noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als übergeordnetes, allgemeines Rechtsprinzip. Denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist verfassungs- und unionsrechtskonform (vgl. EUGH, Urteil vom 13.12.2018, C-492/17 -, juris; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 -1 BvR 1675/16 u.a.-, NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 -6 C 6.15-, BVerwGE 154, 275; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, juris). Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als
Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig war, ist es nicht unzumutbar und unerträglich, dass er im Interesse der Rechtssicherheit an den streitgegenständlichen
Festsetzungsbescheiden festgehalten wird, zumal nicht ersichtlich ist, dass er hierdurch in eine schwerwiegende finanzielle Notlage geraten ist oder noch geraten wird.

Il. Die unter Ziffer 3) erhobene Restitutionsklage im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.2017 (X K XXXXX/15) ist bereits unzulässig, da sie verfristet ist.

Gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO ist die Wiederaufnahmeklage vor Ablauf der Notfrist (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 224 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eines Monats zu erheben.
§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener
Rechtskraft des Urteils. Die Frist begann am 19.07.2019 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.03.2020 verstrichen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. 8 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO). Denn nacheigenen Angaben erlangte der Kläger von der Drucksache 16/6539 des Landtags von Baden-Württemberg vom 09.07.2019, auf die er sein Wiederaufnahmebegehren stützt, am 19.07.2019 Kenntnis. Unerheblich ist, ob ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die zutreffende rechtliche Einordnung gelungen ist, dass die bekannt gewordene Tatsache einen Wiederaufnahmegrund bildet (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020, ZPO § 586 Rn. 3). Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der Kläger nicht gestellt und Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Da die Klage nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 153 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da Gründe für die Restitutionsklage im Sinne des § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO weder ersichtlich noch vorgetragen sind (s.o. |. 4., S. 7 f.).


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Ein Gericht könnte zum vorliegenden Thema folgendes entschieden haben:

Zitat
2. Die Rechtslage ist ebenfalls unverändert geblieben. Die Änderung der Rechtslage erfordert, dass sich das einschlägige materielle Recht, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt, nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 -2 C 12.92 -, juris; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, a.a.0., § 51 Rn. 13). Damit reicht es nicht aus, dass sich das einschlägige - Verfahrensrecht nachträglich geändert hat (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG 8 51 Rn. 98; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 51 Rn. 37).

Diese Aussage darf hinterfragt werden, denn die Rechtslage hat sich geändert? Nämlich mit der DSGVO, mit deren Art 22 Abs 1, oder?

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. [...]

Und dass es sich um materielles Recht handelt, geht hervor aus

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg218466.html#msg218466

und dass dieses auch in Belangen des ÖRR bindend ist, aus

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2022, 17:19 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der Beklagte hat äußerst arglistig von einem durch Eingriffe von Menschen zustandegekommenen inhaltlichen Festsetzungsbescheid in Dateiformat gesprochen.

Der Beklagte bedruckt mit Hilfe von menschlicher Arbeitskraft (Systemtechniker, Datentypist,...) aus diesen Dateien einige Papierblätter. Das ist alles zulässig und läuft in richtigen Behörden genauso.

Es ändert aber hier (beim BS) am Vorliegen einer vollständig automatisierten Erstellung sogar dann nichts, wenn menschliches Personal die Datenverarbeitung steuert (Dateneingabe usw.)

Der Datentypist wird nicht deshalb schon ein Amtswalter, dem der "erlassene" Festsetzungs"bescheid" anzurechnen wäre.

Weiter: Nach dem Ausdrucken gibt es keinen förmlich hierzu bestellten Amtswalter, der das individuell bedruckte Papierblatt in Augenschein nimmt und es als einen Bescheid willentlich erlässt. Der Beklagte sagt das selbst -  indirekt, nämlich dadurch, dass diese Ausdrucke umgehend eingetütet und verschickt werden.

Es gibt keinen Willen eines Individuums, eben diesen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Meines Wissens kann ein Amtswalter auch nicht "massenhaft" Bescheide quasi gesammelt auf einmal erlassen.

In der Klageabweisung ist nun von einem "Willen" nirgends die Rede.

Kein Wunder, dass der Spruchkörper somit nichts mit dem sprachlichen Unterschied "maschinell" und "vollständig automatisiert"  anzufangen weiß, obwohl sogar die Verwaltungsverfahrensgesetze diesen Unterschied kennen.

Das Gericht übersieht vollständig, dass diese "Festsetzungsbescheide" ohne den Willen eines Menschen "erlassen" wurden. Zu einem Verwaltungsakt gehört der Wille eines Amtswalters, eben diesen Verwaltungsakt zu erlassen. Das steht im Verwaltungsverfahrensgesetz drin.

Ein später von Menschen unterschriebener Widerspruchsbescheid heilt den angefochtenen willenlosen Festsetzungs"bescheid" nicht: damit ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt geheilt werden kann, muss er zunächst überhaupt willentlich erlassen worden sein (ständige Rechtsprechung des BVerwG).

Der Sachverhalt hat sch geändert, weil neue Tatsachen bekannt wurden. Leider hat sich kein Rechtsgelehrter dazu durchringen können, zu sagen, dass nicht geheilte Verwaltungsakte nichtig seien. Man belässt es bei einer Rechtswidrigkeit - nach dem Motto: auch verfassungswidrige Gesetze müssen bis zu ihrer Aufhebung angewendet werden...


Alles Spekulation. Keine Rechtsberatung. Jeder ist selbst schuld.






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